Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.03.2020Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vorliegt, sind Rechtsschutzüberlegungen anzustellen. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Konkretisierung; Verfolgungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1063.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020