RS Lvwg 2020/3/23 LVwG-S-1063/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
VStG 1991 §44a Z1
VStG 1991 §32 Abs2

Rechtssatz

Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vorliegt, sind Rechtsschutzüberlegungen anzustellen. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Konkretisierung; Verfolgungshandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1063.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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