Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2020Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1Rechtssatz
Das gemäß § 44a Z 1 VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Konkretisierung; Verfolgungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1063.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020