TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/21 G207/94

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Veröffentlicht am 21.06.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
Oö JagdG §16

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Jagdausschusses aufgrund Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die behauptete mangelnde Einfluß- bzw Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Ausschußmitglieder; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes durch die konkrete organisatorische Gestalt des Jagdausschusses; öffentliches Interesse an gemeindlichen Vertretern im Ausschuß; keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das (zuletzt durch die Novelle LGBl. 28/1993 geänderte) O.ö. Jagdgesetz, LGBl. 32/1964, faßt in seinem §15 Eigentümer bestimmter Grundstücke in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet als Jagdgenossen zur Jagdgenossenschaft zusammen und sieht als Organe der Genossenschaft den Jagdausschuß sowie dessen Obmann vor. Dieser Paragraph hat folgenden Wortlaut:

"§15

Die Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft wird von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (§29 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Die Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle den Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechtes zufließenden Rechte zu.

(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann.

(3) Die Organe der Jagdgenossenschaft unterstehen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist. Bei Untätigkeit des Obmannes oder des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Organ nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist abzuberufen und bis zu dessen Neuwahl die erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen."

Die organisationsrechtliche Regelung des Jagdausschusses enthält §16 (- Paragraphenbezeichnungen ohne Anführung des Gesetzes beziehen sich stets auf das O.ö. JagdG -), welcher wie folgt lautet:

"§16

Der Jagdausschuß

(1) Der Jagdausschuß besteht aus neun Mitgliedern und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern. Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenosenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.

(2) Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Gemeindevertretung zu wählen.

(3) Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Ortsbauernausschuß (§13 litf des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 13/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 74/1955, LGBl. Nr. 26/1956 und LGBl. Nr. 23/1961) aus dem Kreis der Jagdgenossen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Wählbar ist, wer in die Gemeindevertretung wählbar ist. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (§28 Abs1 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes), so ist die Wahl von den betreffenden Ortsbauernausschüssen in gemeinsamer Sitzung vorzunehmen. Den Vorsitz während der Wahlhandlung hat der Ortsbauernobmann, im Falle mehrere Ortsbauernschaften in Betracht kommen, der an Jahren älteste Ortsbauernobmann zu führen.

(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu wählen hat, gewählt. Sie haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Mitglieder fortzuführen.

(5) Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann (Obmannstellvertreter) und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Solange ein Mitglied des Jagdausschusses Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht seine Funktion; auf die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen."

2. Der Einschreiter, welcher als Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke als Jagdgenosse im Sinne des §15 Abs1 der Jagdgenossenschaft in Scharnstein angehört, begehrt mit dem vorliegenden (Individual-)Antrag, §16 Abs2 und 3 als verfassungswidrig aufzuheben. Er legt mit näherer Begründung dar, daß ihm diese Bestimmungen keine eigentumskonforme direkte Einfluß- bzw. Wahlmöglichkeit bezüglich der Mitglieder des Jagdausschusses einräumten und daher gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht sowie gegen das Gleichheitsgebot verstießen.

3. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete zu diesem Prüfungsantrag eine Äußerung, in der sie sowohl die Zulässigkeit des Antrags als auch seine Berechtigung bestreitet und sohin dessen Zurückweisung oder - hilfsweise - die Antragsabweisung begehrt.

II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist Voraussetzung der Legitimation für den Antrag im Sinne des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, VfGH 14.6.1994 V84/93).

2. Der Einschreiter legt in diesem Zusammenhang dar, daß dem Jagdausschuß nach den Bestimmungen des O.ö. JagdG nicht bloß technische Aufgaben zukämen; er beschließe über Art der Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdgebietes (§19 Abs3), sei vor Genehmigung des Abschußplans für Schalenwild durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören (§50 Abs3) und sei in Bezug auf Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Wildschadensverminderung anzuhören (§49 Abs2 iVm §64). Der Ausschuß sei - wie der Einschreiter unter Wiedergabe einer Literaturstelle (H. Binder, Jagdrecht (1992), S. 90) darlegt, "Das zentrale Organ der Genossenschaft ... Ihm kommt die Entscheidung in allen wichtigen Angelegenheiten über die Verwertung des Jagdrechts zu. Er entscheidet vor allem, ob und an wen die Jagd aus freier Hand verpachtet werden soll oder ob das Jagdrecht durch Versteigerung verwertet wird."

Die Argumentation des Einschreiters zielt sohin - sinngemäß zusammengefaßt - auf den Nachweis ab, daß er in Ansehung der dargestellten Rechtslage wegen seiner von ihm als nicht eigentumskonform gewerteten mangelnden direkten Einfluß- bzw. Wahlmöglichkeit bezüglich der Mitglieder des Jagdausschusses in seinen Rechten verletzt sei.

3. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs ist damit die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers im Sinne der bezogenen ständigen Rechtsprechung dargetan. Der von der Landesregierung zunächst erhobene Einwand, der Einschreiter habe die aktuelle Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nicht konkret dargestellt (etwa daß er sich bereits einmal um sein aktives Wahlrecht für den Jagdausschuß bemüht habe oder daß eine Wahl von Jagdausschußmitgliedern (durch die Gemeindevertretung oder den Ortsbauernausschuß) erst vor kurzem erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe) versagt; es kommt in diesem Zusammenhang nämlich darauf an, daß der - aufgrund von Wahlen - gebildete Jagdausschuß in seiner konkreten Zusammensetzung in laufender Geschäftsführung die Jagdgenossen repräsentiert und auf ihre vermögensrechtlichen und sonstigen Interessen als Grundeigentümer Einfluß hat und nimmt. Auch der weitere Einwand der Landesregierung, dem Antragsteller stehe ein zumutbarer Umweg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung, geht fehl; sie vermag einen solchen nicht aufzuzeigen. Zu ihrem Einwand, der Einschreiter könnte nämlich einen Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über das Bestehen bzw. den Umfang seines Wahlrechtes erwirken, genügt der Hinweis auf die - auch hier beizubehaltende - Rechtsprechung des Gerichtshofs (VfSlg. 12227/1989 S. 464f), derzufolge die Möglichkeit von Feststellungsverfahren und der Erlassung von Feststellungsbescheiden den Antrag nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG nicht ausschließt.

4. Der vorliegende Individualantrag erweist sich sohin, da ihm auch unter anderen Aspekten kein Verfahrenshindernis entgegensteht, als zulässig.

III.Der Verfassungsgerichtshof teilt jedoch die vom Antragsteller gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht:

1. Der Antragsteller erblickt die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des §16 Abs2 und 3 O.ö. JagdG in deren Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Dadurch, daß die Befugnis zur Bestellung der Mitglieder des Jagdausschusses, der als maßgebliches Organ der von der Gesamtheit der Grundeigentümer eines genossenschaftlichen Jagdgebietes gebildeten Jagdgenossenschaft tätig wird, nicht den Eigentümern (Jagdgenossen), sondern der Gemeindevertretung und dem Ortsbauernausschuß zukomme, werde das eng mit dem Eigentumsrecht verbundene "Recht auf Organkreation" verletzt. Nach Meinung des Antragstellers wäre es "einzig und allein" verfassungskonform, "wenn die Jagdgenossen die Mitglieder des Jagdausschusses direkt wählen könnten".

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8644/1979 hält es der Antragsteller schließlich für gleichheitswidrig, wenn ein Organ eines Selbstverwaltungsträgers, wie hier der Jagdausschuß einer Jagdgenossenschaft, von den Mitgliedern des Selbstverwaltungskörpers, also von den Jagdgenossen, nicht autonom bestellt wird.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung widerspricht in ihrer Äußerung den Bedenken. Nach einer Darlegung der historischen Entwicklung, aus der ersichtlich wird, daß die Vertretung der Grundeigentümer innerhalb des Gemeindejagdgebietes ursprünglich der Gemeindevertretung oblag, wird von der Oberösterreichischen Landesregierung die nunmehr "in bedeutend höherem Ausmaß" vom Gesetzgeber vorgesehene Berücksichtigung der Interessen der Grundeigentümer betont. Eine "eigentumsgerechte Willensbildung" im Jagdausschuß sieht die Oberösterreichische Landesregierung dadurch gewährleistet, daß zwei Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses aus dem Kreis der Jagdgenossen, sohin der Grundeigentümer, zu wählen sind.

Ein Vergleich der Organisation der Jagdgenossenschaften nach dem O.ö. JagdG mit der Selbstverwaltung der Arbeiterkammern, die den Gegenstand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8644/1979 bildete, wird von der Oberösterreichischen Landesregierung mangels Vergleichbarkeit der damals vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Bestimmung mit den Regelungen des O.ö. JagdG verworfen.

3. Gemäß §8 Abs1 O.ö. JagdG steht das Jagdrecht mit den in diesem Gesetz bestimmten Beschränkungen dem Grundeigentümer zu. Jagdberechtigte in genossenschaftlichen Jagdgebieten ist die Jagdgenossenschaft. Sie wird gemäß §15 Abs1 O.ö. JagdG von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgesetzt ist und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Der Jagdgenossenschaft kommen alle den Jagdgenossen, also den Grundeigentümern, aus der Verwertung des Jagdrechtes zufließenden Rechte zu. Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann (§15 Abs2 leg. cit.). Dem Jagdausschuß obliegt insbesondere die - notwendige - Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes nach §19 O.ö. JagdG. Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses darüber und über die Aufteilung des Pachtschillings steht den Jagdgenossen gemäß §33 O.ö. JagdG innerhalb einer bestimmten Frist ein Einspruchsrecht zu. Einsprüche gegen die Verpachtung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einbringung durch die Hälfte der Jagdgenossen. Wird von dieser Hälfte ein einheitlicher Gegenantrag gestellt, so ist der Jagdausschuß gebunden, im Sinne des Gegenantrages zu entscheiden.

Der Jagdausschuß besteht gemäß §16 O.ö. JagdG aus neun Mitgliedern, von denen entsprechend den vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen des §16 Abs2 O.ö. JagdG drei Mitglieder von der Gemeindevertretung und gemäß §16 Abs3 O.ö. JagdG sechs Mitglieder vom Ortsbauernausschuß aus dem Kreise der Jagdgenossen zu wählen sind. Die Mitgliedschaft zu den Landwirtschaftskammern und ihren Untergliederungen, damit auch zu den Ortsbauernausschüssen, ist gemäß §3 lita O.ö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 im wesentlichen an die Verpflichtung zur "Entrichtung der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" geknüpft.

Die Ausübung des Jagdrechtes muß im Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne einer einheitlichen, jagdwirtschaftlichen Verwertung gesichert sein (vgl. VfSlg. 1945/1950, 7891/1976, 9121/1981). Daher hat der Jagdausschuß als Organ der Jagdgenossenschaft die den Jagdgenossen als Grundeigentümern zukommenden Rechte auszuüben.

4. Wie die traditionelle Gestalt der den "genossenschaftlichen Jagdgebieten" seinerzeit vorangegangenen "Gemeindejagdgebiete" zeigt, sind bei der Ausübung der Genossenschaftsjagd nicht nur die Interessen der Grundeigentümer, sondern auch die Interessen der jeweiligen Gemeinde und ihrer Bürger zu beachten. Dies geht auch aus den parlamentarischen Beratungen zu §16 Abs2 O.ö. JagdG hervor; dort (AB 115 O.ö. Blg. LT 19. GP., 3 f.) wurde ausgeführt:

"Künftig sollen dabei die Jagdgenossen die ihnen aus der Verwertung des Jagdrechts zukommenden privaten Rechte grundsätzlich selbst besorgen. Zur Vertretung allfälliger öffentlicher Interessen an der Jagdnutzung wird bei der Zusammensetzung der Vertretung des Selbstverwaltungskörpers der Gemeinde ein bestimmter Einfluß eingeräumt."

Schon in Anbetracht der Tatsache, daß die Befugnis der Gemeindevertretung zur Wahl von Mitgliedern des Jagdausschusses (, die gemäß §92a O.ö. JagdG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt,) auf ein Drittel dieser Mitglieder beschränkt ist, kann eine derart organisatorisch sichergestellte Berücksichtigung der gemeindlichen Interessen bei der Ausübung der Genossenschaftsjagd weder gegen das Eigentumsrecht noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Auszugehen ist von der gebotenen Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgeber vorgefundene Gestalt von Genossenschaftsjagden und ihrer Verflechtung mit den jeweiligen gemeindlichen Interessen in Oberösterreich. Im übrigen ist es im Hinblick auf die mit den Interessen der jeweiligen Gemeinde verflochtene Aufgabenstellung eines Jagdausschusses, die sich deutlich von der Selbstverwaltung durch gesetzliche Interessenvertretungen unterscheidet, sachlich gerechtfertigt, wenn der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper der Gemeinde eine Minderheit von Mitgliedern des Jagdausschusses wählt. Soweit darin eine Beschränkung der Rechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen zu erblicken ist, liegt diese Eigentumsbeschränkung im öffentlichen (gemeindlichen) Interesse; sie ist angesichts der auf ein Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses begrenzten Zahl der Vertreter gemeindlicher Interessen im Jagdausschuß auch nicht unverhältnismäßig.

5. Aber auch die Wahl von sechs Mitgliedern des Jagdausschusses durch den Ortsbauernausschuß ist - jedenfalls in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verschränkung mit qualifizierten Einspruchsrechten der Jagdgenossen als Grundeigentümer gegen Beschlüsse des Jagdausschusses - verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zum einen ist darauf zu verweisen, daß jene sechs Mitglieder des Jagdausschusses "aus dem Kreis der Jagdgenossen" zu wählen sind, also Grundeigentümer sein müssen, sodaß insoweit eine entsprechende Repräsentation der Eigentümerinteressen im Jagdausschuß gesichert erscheint. Daß die Wahl dem Ortsbauernausschuß obliegt, ist deswegen unbedenklich, weil dieses Organ als Untergliederung der Landwirtschaftskammer für das Gebiet oder Teilgebiet einer Gemeinde im wesentlichen denselben Personenkreis repräsentiert, der auch die Jagdgenossenschaft gemäß §15 Abs1 erster Satz O.ö. JagdG bildet. Insoweit ist sowohl dem Eigentumsrecht der die Jagdgenossenschaft bildenden Grundeigentümer Rechnung getragen als auch eine sachliche Rechtfertigung für die Wahl der sechs Jagdausschußmitglieder anzunehmen.

Vollends hinfällig erscheinen jedoch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, wenn bedacht wird, daß wider die tragenden Beschlüsse des Jagdausschusses, nämlich die Beschlüsse über die Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet (gemäß §19 O.ö. JagdG) und über die Aufteilung des Pachtschillings (gemäß §29 O.ö. JagdG) innerhalb bestimmter Frist allen Grundeigentümern als Jagdgenossen ein (befristetes) Einspruchsrecht zukommt. Daß Einsprüche erst wirksam werden, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat, ist im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Jagdausschusses unbedenklich, zumal bei einer geringeren Zahl von Einsprüchen davon auszugehen ist, daß die Mehrheit der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer mit dem Beschluß des Jagdausschusses einverstanden ist. Zu beachten ist schließlich, daß der Jagdausschuß gemäß §33 Abs4 O.ö. JagdG sogar gebunden ist, im Sinne eines einheitlichen Gegenantrages zu entscheiden, wenn dieser wenigstens von der Hälfte der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer gestellt wurde.

Die dargestellten Regelungen des O.ö. JagdG in ihrem Zusammenhang sind sohin insgesamt so beschaffen, daß dadurch zwar einerseits dem öffentlichen Interesse am Bestand und am Funktionieren einer Jagdgenossenschaft innerhalb einer Gemeinde (vgl. §7 O.ö. JagdG) hinlänglich Rechnung getragen wird, ohne daß andererseits die durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums geschützten Rechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden oder daß die konkrete organisatorische Gestalt des Jagdausschusses der jeweiligen Jagdgenossenschaft der im Sinne des Gleichheitssatzes erforderlichen sachlichen Rechtfertigung entbehrte.

Der Antrag war daher abzuweisen.

IV. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Jagdgenossenschaft Organe, Zusammensetzung Jagdausschuß, Eigentumsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G207.1994

Dokumentnummer

JFT_10039379_94G00207_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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