RS Lvwg 2020/3/25 LVwG-AV-657/004-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Rechtssatz

In Fällen, in denen eine Kanzleikraft durch den anwaltlichen Vertreter am letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit der Einbringung des Rechtsmittels beauftragt wird, kann eine routinemäßige Kontrolle erst am auf die Einbringung folgenden Tag keine wirksame Kontrolle darstellen, bei deren Versagen von einem Verschulden bloß minderen Grades im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG auszugehen wäre, zumal bei einer Kontrolle erst am nächsten Tag in Fällen, in denen das Rechtsmittel der Kanzleikraft erst am letzten Tag der Frist zur Abfertigung übergeben wird, allfällige Irrtümer oder Versehen der Kanzleikraft geradezu typischerweise erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist festgestellt werden können.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; elektronische Einbringung; WebERV; Versehen; minderer Grad;

Anmerkung

VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029-5, Ra 2020/05/0072-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.657.004.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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