Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2020Norm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
In Fällen, in denen eine Kanzleikraft durch den anwaltlichen Vertreter am letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit der Einbringung des Rechtsmittels beauftragt wird, kann eine routinemäßige Kontrolle erst am auf die Einbringung folgenden Tag keine wirksame Kontrolle darstellen, bei deren Versagen von einem Verschulden bloß minderen Grades im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG auszugehen wäre, zumal bei einer Kontrolle erst am nächsten Tag in Fällen, in denen das Rechtsmittel der Kanzleikraft erst am letzten Tag der Frist zur Abfertigung übergeben wird, allfällige Irrtümer oder Versehen der Kanzleikraft geradezu typischerweise erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist festgestellt werden können.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; elektronische Einbringung; WebERV; Versehen; minderer Grad;Anmerkung
VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029-5, Ra 2020/05/0072-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.657.004.2019Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020