RS Lvwg 2020/3/30 LVwG-AV-927/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

KJHG NÖ 2013 §64
PflegekindergeldV NÖ 2014 §1
ABGB §184
AVG 1991 §38

Rechtssatz

Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl VwGH 2008/18/0305). Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine „notwendige Grundlage“ ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 306).

Schlagworte

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Verfahrensrecht; Vorfrage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.927.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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