Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
KJHG NÖ 2013 §64Rechtssatz
Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl VwGH 2008/18/0305). Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine „notwendige Grundlage“ ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 306).
Schlagworte
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Verfahrensrecht; Vorfrage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.927.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020