Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
BAO §4Rechtssatz
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl VwGH 174/75, 3706/80, uva) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes bzw der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vorschreibung; Entstehung; Zeitbezogenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1249.002.2019Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020