Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2020Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und […] die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH Ro 2015/03/0032). Bei der gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG zu ahndenden Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft und der gemäß § 28 Abs 1 Z 5 iVm § 32a Abs 4 AuslBG zu ahndenden Beschäftigung eines Ausländers mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang ohne Vorliegen einer Freizügigkeitsbestätigung handelt es sich um unterschiedliche Taten, die nicht ausgewechselt werden dürfen (vgl in diesem Sinn auch VGW Wien, VGW-041/036/9851/2017).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Freizügigkeitsbestätigung; Tatvorwurf; Konkretisierung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1652.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020