TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/29 89/18/0084

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

StVO

Norm

StVO 1960 §52 lita Z14
VStG §44a litb
VStG §44a Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des GS in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 1989, Zl. MA 70-11/1791/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf die Sachverhaltsdarstellung und auf die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0220- 10, wird verwiesen. Nach Einlangen dieses aufhebenden Erkenntnisses bei der belangten Behörde am 25. November 1988 datierte diese Behörde ihren Ersatzbescheid mit 16. Jänner 1989, in dem sie den Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 5. August 1987 hinsichtlich der Strafzumessung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Ergänzung bestätigte, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"Der Beschuldigte GS hat am 29.5.1986 gegen 21.25 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W nn in Wien 1, Herrengasse vor ONr. 7, Schallzeichen abgegeben, obwohl dies nicht zur Abwehr einer Gefahr von einer Person notwendig gewesen wäre und obwohl zur Tatzeit am Tatort ein durch Verordnung angeordnetes und gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemachtes Hupverbot bestand; er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 14 StVO 1960 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 22.9.1966 begangen."

In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anzeige auf Blatt 3 verbal und unter Zitierung der verletzten Gesetzesstelle richtig und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet worden sei. Diese Anzeige sei dem Beschwerdeführer am 15. Juli 1986 vorgehalten worden. Die Ergänzung im Spruch habe der Anpassung an den Straftatbestand "bzw." der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung gedient.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausgehend von seiner im Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0220-10, geäußerten Rechtsansicht ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß der Spruch des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides deshalb nicht dem Erfordernis des § 52 lit. a Z. 14 StVO entspricht, weil der jeweilige örtliche Geltungsbereich des verordneten Hupverbotes in diesem Spruch nicht zum Ausdruck kommt. In dem dem § 44a lit. a VStG 1950 entsprechenden Spruchteil wird ganz abstrakt auf "ein durch Verordnung angeordnetes und gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemachtes Hupverbot "verwiesen; in dem dem § 44a lit. b VStG 1950 entsprechenden Spruchteil wird als übertretene Verwaltungsvorschrift neben dem § 52 lit. a Z. 14 StVO der § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 1966 zitiert. Die bloße Anführung einer Verordnungsstelle als (auch) übertretene Verwaltungsvorschrift vermag aber die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Umschreibung des jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches eines verordneten Hupverbotes nicht zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich allein aus diesem Grunde als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Die weitere Rechtsrüge, der angefochtene Berufungsbescheid sei unter Verstoß gegen § 51 Abs. 5 VStG 1950 erlassen worden, erweist sich aus den im Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11621/A, ausgeführten Gründen als nicht gerechtfertigt.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Wien, am 29. September 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180084.X00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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