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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Dies gilt auch im Wiederverleihungsverfahren (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070001.L01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020