RS Vwgh 2020/2/21 Ra 2018/07/0411

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §28 Abs1
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0412Ra 2018/07/0413Ra 2018/07/0414Ra 2018/07/0415Ra 2018/07/0416Ra 2018/07/0417

Rechtssatz

Bereits nach dem Gesetzeswortlaut und der eindeutigen Rechtslage (vgl. die Wortfolge "kann jedoch abgesehen werden" in Abs. 2 zweiter Satz Vlbg FlVfLG 1979 und davor die Wortfolge "ist auf Antrag einzuleiten" in Abs. 2 erster Satz legcit.) normiert § 42 Abs. 2 zweiter Satz legcit. keine Verpflichtung zum Absehen von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens und keinen diesbezüglichen Anspruch von "Teilgenossen", sondern es wird der Behörde lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - die diesbezügliche Möglichkeit eingeräumt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070411.L03

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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