Index
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0412Ra 2018/07/0413Ra 2018/07/0414Ra 2018/07/0415Ra 2018/07/0416Ra 2018/07/0417Rechtssatz
Bereits nach dem Gesetzeswortlaut und der eindeutigen Rechtslage (vgl. die Wortfolge "kann jedoch abgesehen werden" in Abs. 2 zweiter Satz Vlbg FlVfLG 1979 und davor die Wortfolge "ist auf Antrag einzuleiten" in Abs. 2 erster Satz legcit.) normiert § 42 Abs. 2 zweiter Satz legcit. keine Verpflichtung zum Absehen von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens und keinen diesbezüglichen Anspruch von "Teilgenossen", sondern es wird der Behörde lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - die diesbezügliche Möglichkeit eingeräumt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070411.L03Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020