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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0134 B 29. November 2018 RS 4Stammrechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rsp abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien hg Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19277 A/2016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070119.L01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020