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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Spruch des Beschlusses hat das VwG den Antrag auf Wiederaufnahme ohne jede weitere Einschränkung und damit zur Gänze im abweisenden Sinne erledigt. Dass das VwG in seiner Begründung auf den zweiten vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt (behauptete Fälschung eines Protokolls) nicht gesondert eingegangen ist, kann daher nur allenfalls einen Begründungsmangel darstellen, der im Rahmen der Revision gegen diesen Beschluss zu behandeln sein wird. Eine Säumnis des VwG mit seiner Entscheidung begründet dies jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020070003.F01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020