RS Vwgh 2020/2/25 Fr 2020/07/0003

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §8

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Spruch des Beschlusses hat das VwG den Antrag auf Wiederaufnahme ohne jede weitere Einschränkung und damit zur Gänze im abweisenden Sinne erledigt. Dass das VwG in seiner Begründung auf den zweiten vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt (behauptete Fälschung eines Protokolls) nicht gesondert eingegangen ist, kann daher nur allenfalls einen Begründungsmangel darstellen, der im Rahmen der Revision gegen diesen Beschluss zu behandeln sein wird. Eine Säumnis des VwG mit seiner Entscheidung begründet dies jedoch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020070003.F01

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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