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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die mündliche Verkündigung eines Bescheides bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0255; 22.3.2012, 2009/09/0257). Es spricht kein Grund dagegen, diese Rechtsprechung auch auf verkündete Erkenntnisse der VwG zu übertragen. Es wurde dem als Berichter zuständigen Mitglied des Senates die Beschwerdesache, welche im Verfahren vor einem Senat durch mündliche Verkündung bereits entschieden, jedoch zur Erstellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung noch offen war, abgenommen und in der Folge einem anderen Richter zugewiesen. Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde - hier das Protokoll über die mündliche Verhandlung. Dieses Protokoll beinhaltet zwar den Spruch der Entscheidung und die Verneinung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH, es fehlt aber darin jegliche Darstellung der Entscheidungsgründe. Wenn das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel darstellt (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160), so muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L08Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020