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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung neben dem Spruch auch die wesentlichen Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung nicht Verfahrensmängel indiziert; anders ist der Fall gelagert, wenn der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs. 1 VwGVG 2014 bedeuten würden (vgl. VwGH 24.4.2003, 2000/09/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L07Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020