RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0154

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §48 Abs1

Rechtssatz

Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung neben dem Spruch auch die wesentlichen Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung nicht Verfahrensmängel indiziert; anders ist der Fall gelagert, wenn der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs. 1 VwGVG 2014 bedeuten würden (vgl. VwGH 24.4.2003, 2000/09/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L07

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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