Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0160 E 3. Oktober 2016 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rsp. des VwGH zu § 67g Abs. 1 AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht (vgl. E 28. Februar 2002, 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das VwG (§ 29 VwGVG 2014) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist (vgl. B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L06Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020