RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0154

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §67g Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0160 E 3. Oktober 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rsp. des VwGH zu § 67g Abs. 1 AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht (vgl. E 28. Februar 2002, 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das VwG (§ 29 VwGVG 2014) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist (vgl. B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L06

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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