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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Ein Gerichtshof ist nur dann nicht gehörig besetzt, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. Der Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, besagt nur, dass die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf (vgl. OGH 9.11.1959, 8 Os 137/59, RS0053622).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L02Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020