RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2018/13/0103

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188
BAO §191 Abs2
BAO §191 Abs5

Rechtssatz

Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkungen (vgl. Ritz, BAO6, § 188 Tz 22, mwN). Daran hat sich auch durch die Einführung des § 191 Abs. 5 BAO nichts geändert (vgl. dazu VwGH 24.9.2008, 2008/15/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130103.L03

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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