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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §2aRechtssatz
Das Bundesfinanzgericht war zur Entscheidung über den die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreitenden und insofern unzulässigen Antrag auf Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides nicht zuständig und hatte ihn auch nicht etwa zurückzuweisen. Es wäre zumindest bis zur Erlassung des endgültigen Bescheides verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 2a iVm § 50 BAO an das für seine Erledigung zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung stellt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, die mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar wäre (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, VwSlg 19227 A/2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130005.F02Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020