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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Voraussetzung für eine Säumnis ist, dass das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in dieser Rechtssache, im vorliegenden Fall über den Antrag auf Endgültigerklärung eines Einkommensteuerbescheides zuständig ist, wobei sich die Säumnis auch aus einer nicht wahrgenommenen Zuständigkeit zur Zurückweisung eines unzulässigen Antrags ergeben kann (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, VwSlg 19337 A/2016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130005.F01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020