TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/27 Ra 2019/22/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §2 Abs7
NAG 2005 §2 Abs7 idF 2009/I/122
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc
61990CJ0370 Singh VORAB
62010CJ0508 Kommission / Niederlande

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der R N S M, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das am 9. November 2018 mündlich verkündete und mit 15. Februar 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VWG- 151/033/6702/2018-6, betreffend Aufenthaltstitel (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Saudi Arabien, wurde erstmals mit Bescheid vom 9. April 1999 eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 1. April 2000, erteilt. Die Niederlassungsbewilligung wurde mehrmals, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 29. Juli 2012 verlängert. Mit 9. Februar 2008 wurde der Revisionswerberin eine Aufenthaltskarte "Daueraufenthalt - EG", gültig bis 9. Februar 2013 ausgestellt. Am 8. Februar 2013 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte, der mit Gültigkeit vom 12. April 2013 bis 12. April 2018 bewilligt wurde.

2 Am 29. Jänner 2018 stellte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Wien den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltskarte "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU").

3 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Februar 2018 wurde dieser Antrag aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung gemäß § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest, die Revisionswerberin sei in folgenden Zeiträumen seit der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" bis 12. April 2018 innerhalb des EWR-Gebietes aufhältig gewesen:

28. Juni 2013 bis 8. Juli 2013 (Vereinigtes Königreich; 11 Tage), 21. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 (Griechenland; 7 Tage), 4. Juni 2015 bis 7. Juni 2015 (Griechenland; 4 Tage), 30. Oktober 2015 bis 7. November 2015 (Frankreich; 9 Tage), 3. Mai 2016 bis 7. Mai 2016 (Frankreich; 5 Tage), 10. Juli 2016 bis 10. August 2016 (Griechenland; 32 Tage), 30. Oktober 2016 bis unbekannt (Vereinigtes Königreich), 17. März 2017 bis 25. März 2017 (Italien; 9 Tage), 27. Juni 2017 bis unbekannt (Griechenland)

28. Oktober 2017 bis 5. November 2017 (Frankreich; 9 Tage). 5 In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der Revisionswerberin Klarheit über die Dauer ihrer Aufenthalte im EWR-Gebiet seit der Abholung des letzten Aufenthaltstitels herrsche. Demnach habe sich die Revisionswerberin seit April 2013 86 bzw. 88 Tage im EWR-Gebiet aufgehalten. Der Nachweis des Aufenthaltes im EWR-Gebiet obliege der Revisionswerberin.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlösche ein Aufenthaltsrecht "Daueraufenthalt - EU", wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte. Gemäß § 2 Abs. 7 NAG würden kurzfristige Aufenthalte (wie z.B. zu Besuchs- oder Ferienzwecken oder zur Durchreise) weder eine anspruchsbegründende noch eine anspruchsbeendende Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbrechen. Da sich die Revisionswerberin demnach seit der letzten Ausstellung länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, sei ihr Aufenthaltstitel schon vor ihrer Einreise nach Österreich am 28. Jänner 2018 und vor der Antragstellung am 29. Jänner 2018 gemäß § 20 Abs. 4 NAG ex lege erloschen. Sie habe daher über keinen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt und hätte demnach ein gültiges Visum für die Einreise benötigt. Ihr Aufenthalt in Österreich seit 28. Jänner 2018 sei rechtswidrig, sodass der Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abzuweisen sei. Ein Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG sei trotz diesbezüglicher Belehrung nicht gestellt worden.

7 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 In der außerordentlichen Revision wurde zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu den konkreten Aufenthaltszeiten der Revisionswerberin im EWR-Raum seit der letzten Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" getroffen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 20 Abs. 4 NAG lediglich auf den Aufenthalt und nicht auf eine Niederlassung im Bundesgebiet abstelle (Hinweis auf VwGH 19.5.2011, 2008/21/0335). Ein bloßer Ferienaufenthalt im Bundesgebiet erwirke ein Erlöschen gemäß § 20 Abs. 4 NAG, weil Ferienaufenthalte keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge hätten (Hinweis auf VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Im vorliegenden Fall habe die Revisionswerberin unzweifelhaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gehabt. Allerdings habe sie Aufenthalte im EWR-Gebiet nachgewiesen, wobei im gesamten Beurteilungszeitraum ihr Aufenthalt nie mehr als zwölf Monate durchgehend außerhalb des EWR-Raumes gewesen sei.

10 Zur Frage, ob der "Daueraufenthalt - EU" durch die Verlegung des Lebensmittelpunktes aus dem Bundesgebiet erlösche oder ob für die Beibehaltung dieses Status ein Aufenthalt im EWR-Raum (zumindest alle zwölf Monate) ausreichend sei, liege eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. So habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073, das Bestehen des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet verlangt, während im Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0335, der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet als ausreichend angesehen worden sei. Da die Revisionswerberin ihren Aufenthalt im EWR-Raum gehabt habe, jedoch nicht ihren Lebensmittelpunkt, handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sei. Ob Aufenthalte im EWR-Raum, außerhalb des Bundesgebietes, ausreichend seien, um ein Erlöschen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu verhindern, sei vom Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht behandelt worden.

11 Aus Sicht der Revisionswerberin sei der gegenständliche Antrag kein Erstantrag, sondern ein Verlängerungsantrag, sodass § 21 keine Anwendung finde.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

Die Revision ist im Hinblick auf die Frage, ob auch bloß kurzfristige Aufenthalte im EWR-Raum, außerhalb des Bundesgebietes, ausreichend seien, um ein Erlöschen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 20 Abs. 4 NAG zu verhindern, zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet. 13 Vorweg genügt zum Revisionsvorbringen, wonach eine Divergenz in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das Erfordernis eines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet bestehe, der Hinweis, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 (wirksam mit 1. Jänner 2010) eingefügt wurde und die angeführten Erkenntnisse demnach zu unterschiedlichen Rechtslagen ergangen sind (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073, in Bezug auf VwGH 19.05.2011, 2008/21/0335). Zudem unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der den zugeführten Fällen zugrunde lag, insofern, als ein Fehlen eines inländischen Aufenthaltes unstrittig ist und vielmehr fraglich ist, ob ein kurzfristiger Aufenthalt im EWR-Gebiet die anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes außerhalb des EWR-Bereiches im Sinn des § 20 Abs. 4 NAG beendet.

14 Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, sie halte sich wegen des Erlöschens ihres Aufenthaltstitels nach § 20 Abs. 4 NAG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

15 Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

16 Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. 17 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Revisionswerberin seit Übernahme der zuletzt verlängerten Aufenthaltskarte im April 2013 bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages überhaupt nicht in Österreich aufgehalten habe und innerhalb des EWR-Gebietes in einigen Jahren des Beobachtungszeitraumes nur wenige Tage (vgl. etwa im Zeitraum vom 28. Juni 2014 bis 29. Oktober 2015 nur vier Tage - vom 4. Juni 2015 bis 7. Juni 2015 - in Griechenland). Das Revisionsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu den konkreten Aufenthaltszeiten der Revisionswerberin im EWR-Raum seit der letzten Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" getroffen habe, ist somit unzutreffend.

18 Fraglich ist, ob der jeweils (kurzfristige) Aufenthalt der Revisionswerberin pro Jahr im EWR-Gebiet der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entgegensteht, wonach dieser nichts daran ändere, dass sich die Revisionswerberin länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe.

19 Zu § 20 Abs. 4 NAG ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR 22. GP 129) ausgeführt, dieser normiere "das ex lege Erlöschen von unbefristeten Aufenthaltstiteln bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG". Weiters ist in den Erläuterungen zu § 20 Abs. 4 NAG ausgeführt, dass "schon ein kurzfristiger Aufenthalt im Gebiet des EWR (...) jeglichen Fristenlauf nach diesem Absatz" beende.

20 Gemäß § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Die Revisionswerberin hielt sich gemäß den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über einen Zeitraum von mehreren Jahren (von 2013 bis zur gegenständlichen Antragstellung im Jahr 2018) nicht im Bundesgebiet, sondern (jeweils kurzfristig) im bzw. (die weitaus überwiegende Zeit) außerhalb des EWR-Gebietes auf. 21 § 2 Abs. 7 NAG wurde mit BGBl. I Nr. 122/2009 eingeführt. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR 24. GP 41) wird "klargestellt, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt - EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht (richtig: unterbrechen), wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des VwGH vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert." Der Gesetzgeber hat somit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 7 NAG u.a. für Aufenthalte im Inland, wie etwa zu Besuchszwecken, eine Regelung getroffen. Zu § 2 Abs. 7 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im angeführten Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073, ausgeführt, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen ändern; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge. Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß § 2 Abs. 7 NAG eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG nicht.

22 Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den zitierten Erläuterungen zu § 2 Abs. 7 NAG "die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4" angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben.

23 Dieser Auslegung des § 2 Abs. 7 NAG steht auch nicht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG entgegen. Gemäß dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2003/109/EG sollte der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die "Verwurzelung der betreffenden Person im Land" belegen. In Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG sind betreffend die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat Zeiträume angeführt, die nicht auf die Dauer des Aufenthaltes anzurechnen sind. Der EuGH hat im Urteil vom 18. Oktober 2012, C 502/10, Singh Rn. 45, ausgeführt, dass vorrangiges Ziel der Richtlinie 2003/109/EG die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, ist (Hinweis auf Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, Rn. 66).

24 Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Hinblick auf das Ziel der Integrationsförderung - bereits zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Fehlens entsprechender Regelungen in der angeführten Richtlinie in Bezug auf den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG für kurzfristige Aufenthalte im EWR-Gebiet maßgeblich ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2014/22/0071 bis 0073, sowie 20.08.2013, 2012/22/0122). Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem EuGH - wie vom Revisionswerber angeregt - die in der Revision angeführten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

25 Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes bedeutet das im vorliegenden Fall, dass die unter Heranziehung des § 2 Abs. 7 NAG getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach sich die Revisionswerberin seit der letzten Ausstellung der Aufenthaltskarte "Daueraufenthalt - EG" im April 2013 bis zu ihrer Einreise nach Österreich am 28. Jänner 2018 länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, und somit der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen ist, als zutreffend.

26 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990CJ0370 Singh VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L00

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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