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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAG 1969 §14 Abs2 litfRechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen begründet werden. Im Übrigen hat der VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. f BAG 1969 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe (vgl. dazu VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mit Hinweis auf VfGH 12.6.2019, E 1057/2019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140076.L02Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020