RS Vwgh 2020/2/28 Ra 2020/14/0076

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §14 Abs2 litf
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen begründet werden. Im Übrigen hat der VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. f BAG 1969 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe (vgl. dazu VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mit Hinweis auf VfGH 12.6.2019, E 1057/2019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140076.L02

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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