RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2019/21/0354

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs3
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung kann die Behörde den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG 2014 in Form einer entsprechenden Abänderung oder Aufhebung wieder (teilweise) zurücknehmen. Gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 legcit. betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dessen Ausspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, kann aber auch Beschwerde erhoben werden, der gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014 jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat das VwG über eine solche Beschwerde (nach unverzüglich vorzunehmender Aktenvorlage) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde kommt dem VwG die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu, wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur auf Basis des erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkts zu überprüfen ist, sondern das VwG vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 auch nachträgliche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028); das VwG hat somit seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210354.L04

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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