RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2019/21/0214

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210214.L03

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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