RS Vwgh 2020/3/5 Ra 2020/19/0053

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §46
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Soweit die Revision die Frage aufwirft, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass die Konversion des Revisionswerbers durch eine anerkannte Religionsgemeinschaft - etwa auch durch die Verleihung bzw. Anerkennung von Sakramenten - bestätigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bzw. die Prüfung einer Scheinkonversion der Beweiswürdigung des BVwG unterliegt, bei der das BVwG im Zuge einer Gesamtbetrachtung nach Durchführung von Erhebungen alle relevanten Umstände des Einzelfalls bzw. vorgelegte Beweismittel, wozu insbesondere auch Bestätigungen von Religionsgemeinschaften gehören können, zu berücksichtigen hat. Es ist nicht zu sehen, dass das BVwG dabei an die Erwägungen oder das Verhalten Dritter - so insbesondere auch einer Religionsgemeinschaft - gebunden wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190053.L01

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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