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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Soweit die Revision die Frage aufwirft, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass die Konversion des Revisionswerbers durch eine anerkannte Religionsgemeinschaft - etwa auch durch die Verleihung bzw. Anerkennung von Sakramenten - bestätigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bzw. die Prüfung einer Scheinkonversion der Beweiswürdigung des BVwG unterliegt, bei der das BVwG im Zuge einer Gesamtbetrachtung nach Durchführung von Erhebungen alle relevanten Umstände des Einzelfalls bzw. vorgelegte Beweismittel, wozu insbesondere auch Bestätigungen von Religionsgemeinschaften gehören können, zu berücksichtigen hat. Es ist nicht zu sehen, dass das BVwG dabei an die Erwägungen oder das Verhalten Dritter - so insbesondere auch einer Religionsgemeinschaft - gebunden wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190053.L01Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020