RS Vwgh 2020/3/5 Ra 2019/19/0447

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0448Ra 2019/19/0449Ra 2019/19/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0491 E 19. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190447.L02

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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