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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
§ 34 AsylG 2005 stellt allein auf die sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ergebende (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN) Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers ab, wofür die Obsorge keine Rolle spielt. Auch § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bietet für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose allein wegen des Fehlens oder Nichtfeststehens einer alleinigen Obsorge für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190397.L02Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020