RS Vwgh 2020/3/5 Ra 2019/19/0397

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs4

Rechtssatz

Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190397.L01

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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