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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190397.L01Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020