Index
E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0686 E 5. März 2020 RS 1Stammrechtssatz
Den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender), kommt nach der hg. Rechtsprechung eine Indizwirkung zu (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Diese Richtlinien führen in Zusammenhang mit dem einschlägigen Risikoprofil der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, gezielte Angriffe auf Lehrer an (vgl. aaO S 44 f, 47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190711.L02Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020