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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Prim. Prof. Dr. J N in W, vertreten durch Mag. Paul Nagler BSc, LL.M (UCLA), Rechtsanwalt in 1220 Wien, Maria-Tusch-Straße 8/2/2A, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beendigung eines Kassenvertrages nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für Wien p.A. Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 in seiner durch die "Stellungnahme" vom 6. Februar 2020 modifizierten Form wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit einem beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 begehrte der Antragsteller, "dem belangten Verwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung (zu) setzen". Er brachte vor, er habe am 11. November 2018 gegen eine "Auflösung" eines Kassenvertrages Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen. Der Antragssteller definierte den angeblich angefochtenen Bescheid nur im Rubrum seines Antrags mit "angefochtener Bescheid: Bescheid der Ärztekammer für Wien, Wohlfahrtsfonds, vom 25.6.2019, AZ: 07012-S- 0000037893". Zudem führte er aus, er habe "nach Rechtsmeinung der belangten Behörde (im Rubrum des Antrags mit "paritätische Schiedskommission für Wien" bezeichnet) gem Bescheid vom
25.06.2019 ... auch keinen Pensionsauszahlungsanspruch". Das
diesbezügliche Verfahren der belangten Behörde sei "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier gegenständlichen Verfahrens ausgesetzt."
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vor. Es legte sein Erkenntnis vom 10. Dezember 2019, W201 2212004-1/10E, bei, mit dem es die Beschwerde des Antragstellers gegen einen abweisenden Feststellungsbescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 29. November 2018 (betreffend Anträge auf Feststellung des aufrechten Bestehens eines Einzelvertrags) als unbegründet abgewiesen hat.
3 Da ua dem genannten Fristsetzungsantrag nicht zu entnehmen war, in welcher Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht iSd § 38 Abs. 1 VwGG säumig geworden wäre, stellte der Verwaltungsgerichtshof diesen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln zurück. 4 Mit einem am 6. Februar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, mit "6. Februar 2019" datierten Schriftsatz nennt der Antragsteller nunmehr einen "Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 29.11.2018", gegen den er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Als im Oktober 2019 noch immer keine Verständigung über eine etwaige Verhandlung eingelangt sei, habe er "mit Fristsetzungsantrag vom 21.10.2018" den Verwaltungsgerichtshof angerufen.
5 Der Fristsetzungsantrag vom 21. Oktober 2019 hat den Erfordernissen des § 38 VwGG nicht entsprochen. Der Antragsteller hat erst mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 vorgebracht, in welcher Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht säumig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt war diese Rechtssache aber bereits entschieden.
6 Der Antrag war abzuweisen.
7 Da der Verwaltungsgerichtshof nicht nach § 42a VwGG vorgegangen ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufwandersatz (§ 56 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 6. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020080001.F00Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020