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L82000 BauordnungNorm
BauRallgRechtssatz
Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050020.L01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020