TE Vwgh Beschluss 2020/3/27 Ro 2019/05/0029

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Ing. K L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler Straße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2019, LVwG-AV-1142/001-2018, betreffend Untersagung der Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Der Revisionswerber hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. wiederum VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028, sowie etwa VwGH 25.9.2019, Ro 2019/05/0013, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber die Fortsetzung der Ausführung eines durch die Nennung einzelner Arbeitsschritte von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten näher umschriebenen Bauvorhabens betreffend ein auf der im Miteigentum des Revisionswerbers stehenden Liegenschaft befindliches Wohngebäude untersagt. Die Revision dagegen wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt, weil ungeklärt sei, ob das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit beurteilt werden müsse, oder aber jede einzelne Komponente des Bauvorhabens separat festzustellen und dahin zu beurteilen sei, ob hierfür eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorliege. Weiters sei zu klären, ob § 29 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ein Absehen von der Anordnung, die ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und gegebenenfalls den vorherigen Zustand wieder herzustellen, erlaube.

6 Die dagegen erhobene Revision enthält keine gesonderte Zulassungsbegründung. Sie nimmt nur in ihrem Schlussabsatz insofern auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes Bezug, als auf ein (nicht näher konkretisiertes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1990 verwiesen wird, wonach bei der Verfügung einer Baueinstellung die Trennbarkeit der Vorhaben zu beachten sei. Dies habe sich jedoch auf einen Baubewilligungsbescheid bezogen, sodass diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

7 Zu den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen enthält die Revision, die sich in ihrer Begründung auf die Darlegung von Verfahrensmängeln beschränkt, keinerlei Ausführungen. Der Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig sei, vermag solche Ausführungen nicht zu ersetzen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028; 23.5.2017, Ro 2016/10/0024; 17.3.2017, Ro 2017/17/0005).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050029.J00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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