TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/21 97/08/0086

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. Februar 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Juli 1995 beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Dabei gab sie unter anderem an, seit drei Wochen von ihrem Mann getrennt zu leben. Ergänzend dazu erklärte sie in einer Niederschrift, seit ca. zwei Jahren verheiratet zu sein. Ihr Gatte habe in Niederösterreich eine Wohnung, wo er seit ca. drei Wochen wohne. Die Beschwerdeführerin werde keine Scheidung einreichen, da sie sich nicht schuldig fühle.

Im Anschluß daran bezog die Beschwerdeführerin ab 7. August 1995 Notstandshilfe.

Am 20. August 1996 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Dabei gab sie wieder an, trotz aufrechter Ehe von ihrem Gatten getrennt zu leben. Die Frage im Antragsformular, ob sie ein eigenes Einkommen (z.B. Unterhaltsleistung, Alimente, Erziehungsbeitrag) habe, wurde von ihr mit "nein" beantwortet. Die Beschwerdeführerin legte allerdings eine vor dem Bezirksgericht Tulln abgeschlossene Vergleichsausfertigung vom 14. September 1995 vor, wonach sich ihr Gatte verpflichtete, an sie ab dem 15. September 1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von S 4.000,-- zu zahlen. In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung ihres Gatten über die für die Zeit vom 15. Oktober 1995 bis 19. August 1996 geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt S 43.000,-- vorgelegt.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 erfolgte durch das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste ein Teilwiderruf der der Beschwerdeführerin gewährten Notstandshilfe und die Verpflichtung zum Rückersatz eines Betrages in der Höhe von S 41.851,--. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin nicht gemeldet, daß sie seit Oktober 1995 Unterhalt von ihrem Gatten erhalte.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte dabei im wesentlichen vor, seit dem Jahre 1995 Notstandshilfe zu beziehen. Da dies lediglich ein sehr geringer Betrag sei, habe sie mit ihrem Mann einen Unterhaltsvergleich erzielt. Die Vergleichsausfertigung habe sie sofort an das Arbeitsmarktservice geschickt, allerdings nicht eingeschrieben, da ihr von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice ausdrücklich gesagt worden sei, daß dies nicht notwendig sei. Bei ihrem neuerlichen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe sei sie aufgefordert worden, das Einkommen ihres getrennt lebenden Mannes bekanntzugeben. Als sie verwundert auf den bereits vorliegenden Unterhaltsvergleich verwiesen habe, habe sie erfahren, daß das Arbeitsmarktservice diesen offensichtlich nie erhalten habe. Sie habe nicht gewußt, daß die Unterhaltsleistung von ihrer Notstandshilfe abzuziehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestätigt. Begründend vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, daß die nicht eingeschriebene Einsendung der Vergleichsausfertigung "eigenes Risiko" sei. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, daß ein nicht eingeschriebener Brief nicht zum Adressaten gelange und bei Verlust ein entsprechender Nachweis nicht mehr möglich sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei festgestellt worden, daß dem Arbeitsmarktservice vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 20. August 1996 die an die Beschwerdeführerin erfolgten Unterhaltszahlungen nicht bekannt gewesen seien. Es finde sich auch kein diesbezüglicher Nachweis im Akt. Da die Beschwerdeführerin nicht habe nachweisen können, ihre Unterhaltszahlungen dem Arbeitsmarktservice bekanntgegeben zu haben, sei davon auszugehen, daß eine diesbezügliche Meldung nicht erfolgt sei. Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung behaupte, von allfälligen Anrechnungen eines Einkommens nichts gewußt zu haben, so sei dies nicht glaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin angebe, die Unterhaltszahlung gemeldet zu haben, müsse ihr die Wichtigkeit dieser Mitteilung bewußt gewesen sein. Es sei daher davon auszugehen, daß sie maßgebliche Tatsachen verschwiegen habe bzw. erkennen mußte, daß ihr die Notstandshilfe nicht in der gewährten Höhe gebührte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die belangte Behörde die gewährte Notstandshilfe zutreffend neu bemessen hat. Wie ihr - ausschließlich nur die Frage der Übermittlung von Unterlagen über ihren Unterhaltsanspruch betreffendes - Vorbringen in der Beschwerde zeigt, bekämpft sie der Sache nach nur den Ausspruch über die Rückforderung des Überbezuges.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugweise:

"§ 25.(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. ..."

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist jede für das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistung ihres Ehegatten verschwiegen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr nämlich auch vorgeworfen, sie hätte erkennen müssen, daß ihr die Notstandshilfe nicht in der gewährten Höhe gebührte. Diese Auffassung erweist sich - vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin - im Ergebnis als zutreffend.

Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, so hat diese die Vergleichsausfertigung mit ihrem Ehegatten sofort an das Arbeitsamt geschickt. Die Feststellung der Behörde, daß ihr somit die Wichtigkeit dieser Mitteilung an das Arbeitsamt bekannt sein mußte, kann daher nicht als unschlüssig erkannt werden. Dabei mußte ihr allerdings auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit auffallen, daß ihr im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltsleistung von S 4.000,-- pro Monat die Notstandshilfe nicht in voller Höhe gebührte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080086.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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