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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dr. M P, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. November 2019, VGW-111/077/1240/2019-20, betreffend Versagung der baubehördlichen Bewilligung für zwei Stellplätze (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision im angefochtenen Erkenntnis wie folgt:
"Da Rechtsprechung des VwGH zu den gegenständlich behandelten und entscheidungswesentlichen Auslegungsfragen des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz - soweit ersichtlich - fehlt und der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die seiner Ansicht nach zutreffende Auslegung des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes eine gewisse Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden kann, war die ordentliche Revision zuzulassen. Das Gericht ging dabei jedoch davon aus, dass zumindest die besseren Argumente für die vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz sprechen."
5 Aus der Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht geht nicht hervor, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall zu beantworten hätte. Der Umstand allein, dass zu einer bestimmten Norm Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, führt abgesehen davon nicht dazu, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, mwN). Vielmehr hat der Revisionswerber auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Revisionszulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht (vgl. VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). 7 In der vorliegenden ordentlichen Revision werden keine weiteren gesonderten Revisionszulässigkeitsgründe vorgebracht. 8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050009.J00Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020