TE Vwgh Beschluss 2020/3/31 Ra 2020/14/0035

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019, I417 2226314-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: A B in C), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 22. November 2019 wies die nunmehr revisionswerbende Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei, einer Staatsangehörigen des Irak, vom 16. Oktober 2019 auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 hinsichtlich des Status der Asylberichtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Weiters wies es diesen Antrag hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach inhaltlicher Prüfung ab (Spruchpunkt II), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Weiters stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt V), setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI) und trug der mitbeteiligten Partei die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier auf (Spruchpunkt VII).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Spruchpunkte I und VII als unbegründet ab. Weiters behob es in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II bis VI des Bescheides ersatzlos, weil es - offenbar irrtümlich - davon ausging, die Behörde hätte den Antrag auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine inhaltliche Prüfung jedoch wegen des diesbezüglich im Vergleich zur Vorentscheidung geänderten Sachverhaltes erforderlich sei. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Gegen dieses Erkenntnis - soweit damit die Spruchpunkte II bis VI des Bescheides ersatzlos behoben wurden - richtet sich die Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem Antrag, das Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründend führt die Revision aus, das BVwG habe verkannt, dass mit Spruchpunkt II des Bescheides der Antrag der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zurück- sondern abgewiesen worden sei. Sache des Beschwerdeverfahrens sei insofern daher nicht die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung gewesen. Vielmehr hätte das BVwG über den Antrag in diesem Umfang in der Sache entscheiden oder diese allenfalls gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Behörde zurückverweisen müssen.

4 In der Folge übermittelte die revisionswerbende Behörde eine Ausreisebestätigung, wonach die mitbeteiligte Partei nach Erhebung der Revision im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Irak ausgereist sei. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die revisionswerbende Behörde mit, im Hinblick auf die freiwillige Ausreise der mitbeteiligten Partei kein Interesse mehr an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von ihr erhobene Revision zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (vgl. VwGH 12.4.2019, Ro 2018/18/0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, mwN).

7 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren im Umfang der Entscheidung über den Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich davon abhängigen Aussprüche durch die ersatzlose Behebung der betreffenden Spruchpunkte des Bescheides beendet. Sollte das Erkenntnis im angefochtenen Umfang vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden, käme im fortgesetzten Verfahren voraussichtlich nur eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 durch das BVwG in Betracht. 8 Ungeachtet dessen, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht (unmittelbar) zur endgültigen Beendigung des Asylbzw. Beschwerdeverfahrens führt (vgl. VwGH 3.8.2015, Ra 2018/19/0020 bis 0022), ist nicht erkennbar, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Konstellation eine praktische Auswirkung hätte. Derartiges wurde auch von der revisionswerbenden Behörde im Rahmen der Anhörung zur Klaglosstellung nicht vorgebracht.

9 Damit ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Behörde nachträglich weggefallen, weshalb die Revision als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

Wien, am 31. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140035.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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