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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der T GmbH in T, vertreten durch Dr. Stephan Opperer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Eduard Wallnöfer-Platz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Jänner 2020, Zl. LVwG-2019/41/1610-20, betreffend Untersagung des Betriebs eines Heimes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung) den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Jänner 2020 untersagte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang - der revisionswerbenden Partei gemäß § 14 Abs. 4 Tiroler Heimgesetz 2005 den Betrieb eines näher genannten Heimes.
2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 3. Die revisionswerbende Partei erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtuntersagung eines Heimbetriebes verletzt.
6 Ihr Revisionsschriftsatz enthält nach einer Sachverhaltsdarstellung und den Revisionsanträgen einen Abschnitt, der mit "III. Zur Begründung wird ausgeführt wie folgt:" überschrieben ist.
7 Darin findet sich zunächst die Behauptung, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, "insbesondere deswegen, da hier eine Entscheidung getroffen wird, welche nicht einmal sachgegenständlich oder rechtsbeschwerend wäre". Im Folgenden werden in diesem Abschnitt die "Revisionsgründe" der "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" sowie der "Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht und näher ausgeführt.
8 Nach dem genannten Abschnitt unter Punkt III. folgen ein - kursorisch - begründeter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie neuerlich die Revisionsanträge. 9 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, oder 4.7.2018, Ra 2018/10/0026, jeweils mwN).
10 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sodass sie zurückzuweisen ist. Wien, am 2. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100038.L00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020