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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1451Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des T W in I, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Jänner 2020, Zl. LVwG- 2019/33/0534-4, betreffend Rückübereignung gemäß § 37 EisbEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. April 2009 war der Mitbeteiligten für den Neubau des Brenner Basistunnels - u.a. - die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt und gemäß § 31g EisbG die Bauausführungsfrist mit 31. Dezember 2025 festgelegt worden. 2 Mit Bescheid vom 16. April 2014 hatte die belangte Behörde gemäß §§ 2ff iVm § 17 Abs. 1 EisbEG zu Gunsten der Mitbeteiligten "aufgrund des der Enteignung zugrunde liegenden rechtskräftigen
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids ... vom 15.04.2009
... für die Verwirklichung des Bauvorhabens Brenner Basistunnel" die Enteignung des Revisionswerbers als Eigentümer näher genannter Teilflächen der Liegenschaft EZ 90023, KG 81134 V, durch Einräumung des Eigentumsrechts bzw. einer Dienstbarkeit auf näher genannten Teilflächen verfügt.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers vom 17. April 2018 auf Rückübereignung als unzulässig zurück; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
4 Dieser Entscheidung legte es im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Da die Enteignung des Revisionswerbers zur Verwirklichung des Bauvorhabens Brenner Basistunnel verfügt worden sei und die im zu Grunde liegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid festgelegte Frist für die Ausführung des Vorhabens noch nicht abgelaufen sei, bestehe ein Rückübereignungsanspruch iSd § 37 EisbEG noch nicht, weil vor Ablauf der Frist für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts nicht gesagt werden könne, dass der Enteignungsgegenstand endgültig nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde. Ein Antrag auf Rückübereignung könne gemäß § 37 Abs. 1 EisbEG erst nach Ablauf der Bauausführungsfrist gestellt werden, was auch im - hier vorliegenden - Fall gelte, dass die Bauausführungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids ende.
5 Der Antrag des Revisionswerbers sei daher verfrüht gestellt und von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, deren Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend macht, es fehle an Judikatur zur Frage, was zu gelten habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - im der Enteignung zu Grunde liegenden Baugenehmigungsbescheid eine Frist für die Bauausführung festgelegt werde, die später als zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids ablaufe: Entstehe der Rückübereignungsanspruch erst nach Ablauf der Frist für die Bauausführung, erlösche er aber iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG stets spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids, könnte er in Konstellationen wie der vorliegenden nie geltend gemacht werden; dies verstoße zudem gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit einer "Enteignung auf Vorrat".
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
8 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig;
sie ist aber nicht begründet.
9 Gemäß § 31g EisbG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Fall seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären. 10 § 37 Abs. 1 Eisenbahn-Enteigungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (EisbEG), lautet:
"Rückübereignung
§ 37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder - wenn keine solche Frist festgelegt worden ist - nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
..."
11 Die im Revisionsfall maßgebende Fassung des § 37 Abs. 1 EisbEG geht zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 (Außerstreit-Begleitgesetz).
12 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (225 Blg. NR 22. GP) sprechen als wesentliche Gesichtspunkte der Reform u. a. an, dass ein rascherer Vollzug der im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignungen ermöglicht, das Gesetz aber auch zugunsten des Enteigneten verbessert werden solle. Der Entwurf wolle dazu beitragen, "das strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Eisenbahnunternehmen und seinem Gegner zu mildern". 13 Zu § 37 heißt es:
"§ 37 EisenbEntG 1954 ermöglicht eine gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides des Landeshauptmanns. Die Bestimmung ist freilich unklar. Sie regelt jedenfalls nicht den Fall, dass der den Enteignungsgrund bildende öffentliche Zweck in der Folge nicht verwirklicht wird (VfGH 3. 10. 1980 VfSlg 8.982). In Anlehnung an § 20a Bundesstraßengesetz 1971 soll daher ein Anspruch des Enteigneten auf Rückübereignung der enteigneten Sache oder ihrer Teile eingeführt werden. Die Frist, ab deren Ablauf der Antrag auf Rückübereignung gestellt werden kann, soll allerdings an die Besonderheiten des eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren angepasst werden. Sofern im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren eine Frist zur Ausführung des Baus und zur Eröffnung des Betriebs der Eisenbahn vorgeschrieben worden ist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957), kann der Enteignete den Antrag auf Rückübereignung erst nach Ablauf dieser Frist stellen. Hat die Behörde die von ihr vorgeschriebene Frist nach § 35 Abs. 4 leg. cit. verlängert, so kommt es auf den Ablauf dieser verlängerten Frist an. Wenn dagegen für die Ausführung des Baus und die Eröffnung des Betriebs keine Frist gesetzt worden ist, so soll der Antrag auf Rückübereignung nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides gestellt werden können. Im Übrigen folgt § 37 dem Vorbild des § 20a Bundesstraßengesetz 1971, wobei diese Bestimmung aber auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vereinfacht werden soll. ..."
14 Ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes und den damit übereinstimmenden Materialien ist festzuhalten, dass ein Rückübereignungsantrag nicht vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten, gegebenenfalls verlängerten Frist gestellt werden kann. Dies steht im Einklang mit dem mit der Regelung verfolgten Gesetzeszweck einer Anpassung an das schon von Verfassung wegen vorgegebene Gebot einer Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). 15 Liegt - wie hier - eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, kann vor Verstreichen der Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, weshalb ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist besteht (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).
16 Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Rückübereignungsanspruch auch nicht etwa in dem Fall vor Ablauf der für die Verwirklichung des den Enteignungszwecks bildenden Projekts festgelegten Frist gestellt werden, wenn damit die Zehnjahresfrist des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG überschritten würde.
17 § 37 Abs. 1 EisbEG setzt einem Anspruch auf Rückübereignung mehrfache zeitliche Grenzen:
18 Ein solcher Anspruch entsteht erst mit Ablauf der für Bauausführung und Betriebsaufnahme festgelegten, gegebenenfalls verlängerten Frist. In Ermangelung einer solchen Frist kann die Rückübereignung frühestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids beantragt werden. Ein allfälliger Anspruch auf Rückübereignung entsteht daher gar nicht, wenn der Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
19 Der Anspruch erlischt nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG in zwei Fällen. Erhebt das Eisenbahnunternehmen eine entsprechende Aufforderung, steht dem Enteigneten eine einjährige Frist zur Geltendmachung seines Rückübereignungsanspruchs zur Verfügung, "spätestens" erlischt der Anspruch aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
20 Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass eine isolierte Betrachtung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG seine Befürchtung, das Verstreichen einer Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheids führe jedenfalls zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs, weshalb es geboten sei, nicht auf das Verstreichen der Frist für die Bauausführung abzustellen, zu stützen scheint. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des offenkundig mit der Regelung verfolgten Zwecks ist aber einer anderen Auslegung der Vorzug zu geben:
21 Würde der Rückübereignungsanspruch stets (weil "spätestens") mit Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids erlöschen, auch wenn er in Konstellationen wie der vorliegenden mangels Ablaufs der Bauausführungsfrist noch gar nicht bestünde, könnte das mit der Regelung verfolgte Ziel der Gewährleistung einer Rückübereignung für den Fall einer "zweckverfehlten" Enteignung nicht erreicht werden. 22 Eine solche Sichtweise wäre nicht in Einklang zu bringen mit dem in den Materialien zum Außerstreit-Begleitgesetz angesprochenen Ziel, die Rechtsstellung des Enteigneten zu verbessern bzw. das "strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Eisenbahnunternehmen und seinem Gegner zu mildern". 23 Sie stünde zudem in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlichen Gebot, erforderlichen Rechtsbehelfen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz zu verleihen, wenn es darum geht, den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Eigentumsschutz (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK) zu verwirklichen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0108).
24 Zu betonen ist zudem auch hier Folgendes: Bei der in Rede stehenden Bestimmung nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Dem Verjährungsrecht ist immanent, dass die Verjährung nicht beginnen darf, ohne dass der "Gläubiger" (im vorliegenden Fall also der Enteignete als potentieller Inhaber eines Rückübereignungsanspruchs) säumig ist, also - zumindest objektiv und generell betrachtet - die Gelegenheit zur Geltendmachung seines Anspruchs nicht (zeitgerecht) ergriffen hat. In diesem Sinn ist seit OGH 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (verstärkter Senat), etwa auch anerkannt, dass die - kurze - Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen - neuerlich - VwGH Ra 2018/03/0108, mwN).
25 Die eben abgelehnte Sichtweise verstieße daher zudem - ohne jede sachliche Rechtfertigung - gegen einen zentralen Gedanken des Verjährungsrechts. Dem Erfordernis der Rechtssicherheit wird nämlich schon dadurch Rechnung getragen, dass es der Enteignungswerber ohnehin in der Hand hat, effektive Schritte zur Klarstellung bzw. zur "Unanfechtbarkeit" der Enteignung zu setzen:
Verwendet er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG und des Art. 1 1.ZPEMRK irreversibel. Für den Fall, dass eine solche Verwendung aber nicht erfolgt, kann Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung insofern erzielt werden, als vom Enteignungswerber iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er. 26 Der - gemessen am Zweck und der Systematik des Gesetzes - überschießende Wortlaut des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG ist also um jene Fälle zu reduzieren, in denen die Bauausführungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids endet. In diesem Fall erlischt der Rückübereignungsanspruch des Enteigneten - so nicht ohnehin der Enteignungszweck erfüllt wird - erst nach einer erfolglosen Aufforderung iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG.
27 Fallbezogen folgt: Der Rückübereignungsantrag wurde vom Revisionswerber verfrüht gestellt und daher zutreffend zurückgewiesen (vgl. idZ VwGH 27.3.2019, Ko 2019/03/0001, und VwGH 22.6.2016, Ko 2016/03/0007, zur Zurückweisung verfrüht gestellter Kompetenzfeststellungsanträge; sowie VwGH 26.4.2001, 2001/20/0155, zur Zurückweisung verfrüht gestellter Devolutionsanträge).
28 Den von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängeln fehlt die Relevanz, weil es auf Basis des Gesagten wegen Nichtablaufs der Bauausführungsfrist für das Gesamtvorhaben auf die Nichtdurchführung der relevierten Einzelbaumaßnahmen auf den (einstigen) Grundflächen des Revisionswerbers (die mit den beantragten, aber unterbliebenen Beweisaufnahmen bewiesen hätte werden sollen) nicht ankommt.
29 Da der Inhalt der Revision somit erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. April 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L00Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020