Norm
StGB §70 Abs1 Z3Rechtssatz
Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133025Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021