Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W153 2214362-1/4E
W153 2214355-1/2E
W153 2214363-1/4E
W153 2214358-1/2E
W153 2214359-1/4E
W153 2214361-1/4E
W153 2214364-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. aus Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zlen 1.) 1090438304-151517955, 2.) 1090430905-151517785, 3.) 1085913100-151280535, 4.) 1085912800-151280543, 5.) 1085913601-151280560, 6.) 1085913503-151280551 und 7.) 1085913906-151280586, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer XXXX (BF1) hat zuerst die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (BF2) und danach die Drittbeschwerdeführerin XXXX (BF3) geheiratet.
Der BF1 und die BF2 haben zusammen einen Sohn namens XXXX (BF4) und eine Tochter namens XXXX , wobei ihnen die Obsorge für die Tochter XXXX , geb. XXXX ( XXXX ) entzogen wurde. Mit Bescheid vom 27.02.2018 wurde XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt (AS 409 des Verwaltungsaktes des BF1).
Der BF1 und die BF3 haben zusammen eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX , und zwei Söhne namens XXXX (BF5) und XXXX (BF6). Die Obsorge für ihre Tochter XXXX wurde ihnen ebenfalls ( XXXX ) entzogen. Mit Bescheid vom 30.01.2018 wurde XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt (AS 409 des Verwaltungsaktes des BF1).
Der BF1 hat eine weitere Tochter namens XXXX (BF7). Die familiären Verhältnisse sind diesbezüglich (aufgrund widersprüchlicher Angaben mehrerer BF) ungeklärt.
Die BF3, der BF4, der BF5, der BF6 und die BF7, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 06.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am 08.10.2015 stellten der BF1 und die BF2, beide afghanische Staatsangehörige, ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 wurden in Österreich in Hinblick auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz sowohl erstbefragt als auch mehrmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Die übrigen BF wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.
Zum BF1:
Der BF1 ( XXXX ) gab bei seiner Erstbefragung am 09.10.2015 an, dass er vor ca. einem Monat mit seiner Tochter (diese wurde nicht namentlich genannt) vom Iran aus nach Österreich gereist sei. Afghanistan habe er damals verlassen, weil er als Richter von den Taliban bedroht worden sei. Im Iran habe er auch nicht bleiben können, weil er keine Aufenthaltsbewilligung bekommen habe und seine Kinder nicht in die Schule hätten gehen können. Um eine bessere Zukunft für seine Familie zu haben, sei er nach Europa geflüchtet. Seine Ehefrau XXXX (BF3), seine beiden Söhne XXXX (BF4) und XXXX (BF5) und seine beiden Töchter XXXX (BF6) und XXXX seien in Österreich.
Im Zuge der Einvernahme vom 29.11.2016 gab der BF1 zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, mit Frau XXXX traditionell verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben ( XXXX ), die alle im Iran geboren worden seien. Seine Frau habe in Österreich noch eine Schwester, die auch in ihrer Unterkunft lebe. Dem BF1 wurde vorgehalten, dass ihm und seiner Frau für die älteste Tochter ( XXXX) die Obsorge entzogen worden sei. Hierzu gab der BF1 an (AS 163 bis 164), dass "sich seine Tochter habe besser integrieren und Österreicherin werden wollen. Er habe das zugelassen. Sie habe nicht mehr bei ihnen sein wollen, weil sie eine bessere Schule habe besuchen wollen. Er habe sie nie geschlagen. Sie habe sich mit allen nicht mehr verstanden. Sie sei sehr unhöflich gewesen" (diesbezüglich liegt im Akt ein gerichtlicher Beschluss vom 06.07.2016 auf, wonach den Eltern vorläufig die Obsorge für XXXX aufgrund gewaltsamer Übergriffe durch ihre Eltern und ihren Bruder XXXX entzogen worden sei; AS 203 bis 205). Der BF1 gab weiters an, in Jaghouri in der Provinz Ghazni aufgewachsen zu sein und dort die Grundschule besucht zu haben. Im Alter von 15 oder 16 Jahren sei er in den Iran gereist und habe dort die afghanische Schule besucht. Mangels Aufenthaltsgenehmigung sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort seine Lehrerausbildung absolviert. Als die Taliban gekommen seien, habe er - als Gegner der Taliban - Probleme bekommen. Ein Lehrerkollege habe ihn verraten und ein Bruder sei sogar getötet worden. Anschließend sei der BF1 in den Iran gegangen, wo er mit seiner Frau ca. 14-15 Jahre gelebt habe und wo seine Kinder auf die Welt gekommen seien. Mangels Aufenthaltsberechtigung sei es jedoch für sie alle im Iran schwierig gewesen, weshalb sie letztlich den Entschluss gefasst hätten, in einem sicheren Land leben zu wollen. Der BF1 habe in Afghanistan niemanden. Seine Eltern seien verstorben und seine Geschwister würden im Iran leben. Die Angehörigen seiner Frau würden in Pakistan leben. Der BF1 befürchte in Afghanistan zwar keine persönliche Verfolgung, aber er habe Angst wegen der dortigen Sicherheitslage.
In einer weiteren Einvernahme vom 19.07.2018 gab der BF1 an, dass seine nicht in mit der Familie lebende Tochter bereits Asyl erhalten habe. Der Kontakt mit dieser Tochter sei gut. Sie komme einmal in der Woche zu Besuch (diesbezüglich ist seine Tochter XXXX gemeint; vgl. AS 271). Dem BF 1 wurde vorgehalten, dass er laut Aktenlage auch eine "Erstfrau" habe. Er bestand jedoch darauf, keine andere Frau zu haben (AS 258).
Am 20.07.2018 wurde der BF1 erneut einvernommen und entschuldigte sich eingangs dafür, bis dato nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Er habe gehört, dass es in Europa eine Straftat darstelle, zwei Ehefrauen zu haben, aber auf Anraten seines Anwalts wolle er nunmehr die Wahrheit sagen. Er habe auch eine andere Frau. Die BF2 sei seine erste Frau, mit welcher er drei Kinder habe ( XXXX ; AS 271). Mit seiner zweiten Frau habe er auch drei Kinder ( XXXX ). Alle Kinder seien im Iran auf die Welt gekommen. Außer mit XXXX stehe er mit allen Kindern regelmäßig in Kontakt.
Zur BF2
Am 09.10.2015 wurde die BF2 erstbefragt und gab hierbei an, dass sie in Afghanistan geboren worden, Schiit und Hazara sei und nach der Verhaftung ihres Mannes durch iranische Behörden beschlossen habe, mit ihrer Tochter (diese wurde nicht namentlich genannt) nach Österreich zu flüchten. Sie habe mit ihrem Mann im Iran gelebt.
Am 12.04.2016 wurde sie einer Einvernahme vor dem BFA unterzogen und gab hierbei an, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern, einem Sohn und einer Tochter, in den letzten 15 Jahren im Iran aufgehalten habe. Sie wisse das Alter ihrer Kinder nicht. Sie hätten in einer einfachen Unterkunft gewohnt und sie habe als Brotbäckerin und gelegentlich als Haushälterin gearbeitet. Nach vier Jahren im Iran sei ihr Ehemann abgeschoben worden, der Kontakt sei abgebrochen und später habe die BF2 erfahren, dass er von den Taliban getötet worden sei. Aus Angst, dass auch ihr Sohn abgeschoben werden könnte, habe sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Zuerst sei ihr Sohn mit seiner Tante und danach die BF2 mit ihrer Tochter ausgereist. In Österreich befinde sich auch eine Schwester der BF2 mit ihrem Ehemann. Dieser Ehemann sei aber nicht gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Sohn gereist. Die Hintergründe der getrennten Ausreise kenne sie aber nicht.
Im Zuge der Fortsetzung dieser Einvernahme gab die BF2 weiter an, in Österreich zufällig ihren Sohn im Lager getroffen zu haben.
Im Zuge der Einvernahme vom 20.07.2018 gab die BF2 zu, dass sie in Bezug auf ihren Ehemann gelogen habe, weil sie gehört habe, dass man in Europa nicht zwei Ehefrauen haben dürfe. Sie habe drei Kinder mit dem BF1: XXXX (AS 129). Mit ihrem Sohn XXXX lebe sie im gemeinsamen Haushalt, XXXX wohne in Wien und XXXX bei ihrem Vater (dem BF1). Das Verhältnis zum BF1 sei gut. Sie seien Ehegatten. Damals habe seine Familie um ihre Hand angehalten. Nachdem die beiden lange keine Kinder hätten bekommen können, habe ihr Mann den Wunsch geäußert, ein zweites Mal zu heiraten, um Kinder haben zu können. Die BF2 sei damit einverstanden gewesen. Nach seiner zweiten Hochzeit habe sie mit ihrem Mann gemeinsam gewohnt. Seine zweite Frau habe in ihrem Elternhaus gelebt. Ein oder zwei Jahre nach der zweiten Hochzeit sei die BF2 allein in den Iran gereist. Damals habe sie noch keine Kinder gehabt. Ihr Mann sei schon dort gewesen. Im Iran hätten die beiden getrennt gelebt (AS 133). Das Verhältnis zur "Zweitfrau" des BF1 sei sehr gut. Dazu befragt, weshalb sich ihre Tochter XXXX nicht mehr in ihrer Obhut befinde, gab die BF2 an, dass der Grund dafür ihr Interesse für das Lernen und ein Schulbesuch gewesen sei. Über Nachfrage gab sie weiter an, seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihr zu haben. Sie wisse nichts von ihr und habe sie seit 1 1/2 Jahren nicht mehr gesehen. Die Frage, ob irgendjemand aus der Familie der Tochter gegenüber gewalttätig gewesen sei, verneinte sie. Über Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass ein Schulbesuch der Grund für die Entziehung der Obsorge gewesen sein soll, und ihre Tochter nur deshalb keinen Kontakt mit ihr haben wolle, meinte die BF2, "dass ihre Tochter keinen Kontakt mit ihr haben wolle, weil sie denke, dass die BF2 etwas dagegen hätte, dass sie in Wien die Schule besuche" (AS 134). Zuletzt gab die BF2 an, die österreichische Kultur für gut zu befinden, weil Frauen hier im Gegensatz zu Afghanistan frei bestimmt leben könnten. Sie fühle sich hier sehr wohl. Die Einkäufe erledige ihr Sohn oder manchmal sie beide. In Hinblick auf die Partner- und Berufswahl ihrer Tochter meinte die BF2, dass sie ihre Tochter selbst bestimmen lasse.
Zur BF3
Die BF3 wurde am 06.09.2015 erstbefragt und gab hierbei an, dass ihr Mann Richter in Afghanistan gewesen und von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Deshalb hätten sie Afghanistan vor 16 Jahren verlassen. Im Iran seien sie illegal aufhältig gewesen und seien diskriminiert worden. Vor ca. 25 Tagen habe die BF3 mit ihren Kindern XXXX , ihrem Neffen XXXX und dem Sohn ihrer Nachbarin XXXX den Iran verlassen und sie seien nach Österreich gekommen. Ihr Ehegatte und ihre Tochter XXXX seien (noch) nicht hier.
Im Zuge der Einvernahme vom 29.11.2016 gab die BF3 an, mit dem BF1 verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben, nämlich ihre zwei Söhne XXXX und XXXX und ihre zwei Töchter XXXX und XXXX (AS 159). Die Frage, ob die Genannten tatsächlich ihre leiblichen Kinder seien, bejahte die BF3. Die erneute Frage, ob XXXX ihre leibliche Tochter sei, bejahte die BF3 ebenfalls (AS 159). Ihre Tochter XXXX gehe in eine andere Schule als die anderen. Sie habe nicht bei der Familie bleiben wollen. Sie habe sich geändert und sei sehr unhöflich geworden. Als die Polizei sie abgeholt habe, sei die BF3 nicht zu Hause gewesen. Sie habe sie danach angerufen und ihre Tochter habe gesagt, dass sie besser lernen könne (AS 161). Zu weiteren familiären Anknüpfungspunkten befragt, gab die BF3 an, zwei Brüder zu haben, deren Aufenthaltsort sie nicht kenne. Zudem habe sie eine Schwester ( XXXX ; Anmerkung: gemeint ist damit die BF2), die mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in Österreich sei. Ihr Ehemann habe noch Geschwister im Iran. Die BF3 habe nie die Schule besucht, habe dann geheiratet und sei in den Iran ausgereist, wo sie als Brotbäckerin und gelegentlich als Reinigungskraft gearbeitet habe. Den genauen Fluchtgrund wisse ihr Mann. Die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe für Afghanistan (AS 165). Sie habe aber Angst, dort getötet zu werden. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte.
Im Zuge der Einvernahme vom 19.07.2018 gab die BF3 wiederholt an, mit ihrem Ehemann und drei Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Ihre Tochter XXXX habe einen Deutschkurs und die Schule besuchen wollen, was an dem Ort, wo sie untergebracht gewesen wären, nicht möglich gewesen sei. Das seien die einzigen Gründe, weshalb mit ihr kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Es bestehe Kontakt zu dieser Tochter. Hinsichtlich ihres Ehegatten führte sie aus, dass es eine arrangierte Hochzeit gewesen sei und er sei davor nicht verheiratet gewesen. Über Vorhalt, dass eine zweite Ehe aktenkundig sei, meinte sie, darüber nichts zu wissen. Sie lebe mit ihm seit 20 oder 21 Jahren gemeinsam und habe noch keine andere Frau gesehen (AS 198). Im Iran hätten sie in einem Miethaus gelebt. Zu ihrem Leben in Österreich befragt, gab die BF3 an, seit zwei Jahren kein Kopftuch mehr zu tragen, selbstständig einkaufen zu gehen und einer Arbeit nachgehen zu wollen. Ihr Mann habe nichts dagegen. Die BF3 wolle ihre Kinder zu nichts zwingen. Sie sollen so leben, wie sie es möchten. Sie gehe mit ihren Kindern auch manchmal schwimmen und trage dabei einen Bikini.
Zum BF4
Der BF4 hat im Zuge der Erstbefragung vom 06.09.2015 vorgebracht, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe dort illegal gelebt und sei als afghanischer Flüchtling diskriminiert worden. Er habe gemeinsam mit seiner Tante und ihrer Familie den Iran schlepperunterstützt verlassen. In Österreich seien nur seine Tante und deren Familie aufhältig.
Im Zuge der Befragung vom 13.12.2016 gab der BF4 an, gemeinsam mit seiner Tante XXXX und ihren vier Kindern ( XXXX ) gereist zu sein. Seine Mutter und seine Schwester seien nach ihm ausgereist. Diese und ein Onkel von ihm würden sich auch in Österreich befinden. Als Fluchtgrund führte der BF4 an, dass das Hauptproblem in der Bildung bestanden habe. Er, seine Mutter und seine Schwester XXXX hätten zusammen mit 4 weiteren afghanischen Familien in einem Haus im Iran gelebt. In Hinblick auf seinen Vater habe er nicht viele Informationen. Dieser sei seit vielen Jahren weg und seine Mutter wisse mehr darüber. Sein Vater heiße Ahmad, er könne sich aber nicht mehr wirklich an ihn erinnern. Der BF4 habe keine Verwandten in Afghanistan.
Am 20.07.2018 wurde der BF4 erneut einer Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, dass er aus Angst vor einer Abschiebung in Hinblick auf seinen Vater nicht die Wahrheit gesagt habe. Bei seinem Vater handle es sich um den BF1. Der BF4 habe zur ganzen Familie, außer seiner Schwester XXXX und zu XXXX keinen Kontakt. Die beiden würden keinen Kontakt wollen. Dazu befragt, ob dies einen Grund habe, meinte der BF4, dass man hierzu die beiden befragen müsste. Später gab er jedoch an, dass XXXX bei einer anderen Familie lebe, die streng sei und den Kontakt zur eigenen Familie verbiete. In Hinblick auf XXXX kenne er den Grund jedoch nicht. Weshalb XXXX ursprünglich von ihrer Familie weggegangen sei, wisse seine Mutter Bescheid. In Österreich wolle er eine Lehre als Mechaniker machen. Zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gab er an, dass diese bei Dringlichkeit die Einkäufe selber erledige, ansonsten kaufe er ein.
Die minderjährigen BF 5 bis 7 wurden nicht einvernommen.
Im Zuge der Einvernahmen der befragten BF wurden auch einige schriftliche Stellungnahmen abgegeben:
In einer Stellungnahme vom 02.12.2016 in Hinblick auf den BF1 wurde im Wesentlichen auf die schlechte Lage in Afghanistan, die prekäre Bildungssituation für Mädchen und die westliche Orientierung der BF3 verwiesen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 02.12.2016 wurde in Hinblick auf den BF1, die BF3, den BF5 sowie XXXX vorgebracht, dass die Lage im Herkunftsstaat prekär sei, die Kinder keine entsprechende Ausbildung absolvieren könnten und auch die Problematik der Zwangsverheiratung bestehe. Zudem habe die BF3 bereits ein westlich orientiertes Auftreten.
In einer Stellungnahme vom 14.12.2016 in Hinblick auf die BF2 wurde festgehalten, dass die BF2 als alleinstehende Mutter im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland auf sich allein gestellt wäre. Der Verbleib des Ehegatten sei ungewiss. In ihrem Fall werde auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen Bedacht zu nehmen sein.
Am 20.02.2017 wurde XXXX als Zeugin vor dem BFA einvernommen und gab hierbei an, dass sie sich selber von ihrer Familie habe trennen wollen. Sie habe mit ihr bereits im Iran, aber auch hier Schwierigkeiten gehabt. Ihre Mutter habe sie immer geschlagen und sei sehr streng gewesen. Sie hätte auch gegen ihren Willen einen anderen Mann heiraten sollen, den sie nicht gekannt habe. Ihr Vater habe sie auch geschlagen, die meiste Zeit aber ihre Mutter. Die erste Frau ihres Vaters heiße XXXX , ihr Halbbruder XXXX , ihre Halbschwester XXXX . Ihre Mutter sei die zweite Frau ihres Vaters. XXXX sei nicht ihre leibliche Schwester, diese sei die Tochter der Erstfrau ihres Vaters (AS 220 des Aktes des BF1). Die Befragte gab weiters an, in Österreich nur von ihrem Halbbruder geschlagen worden zu sein, wobei ihr Vater ihn dazu angestiftet haben soll (vgl. AS 220 des Aktes des BF1: "Mein Halbbruder hat meinen Vater angerufen gehabt. Mein Vater war damals in Wien. Er hat ihm verraten, dass ich mit meinem Freund Kontakt haben soll und da hat mein Vater gesagt, dass wenn dies stimmen sollte, er mich schlagen soll."). Dazu befragt, ob ihre Eltern ein sehr traditionelles afghanisches Leben führen würden, gab sie zur Antwort: "nicht ganz, aber zum Großteil" (AS 220 des Aktes des BF1). Ihr Vater gehe in die Moschee, ihre Mutter habe eine traditionelle Einstellung und lebe das traditionelle afghanische Leben. Ihre Halbschwester XXXX - die Tochter ihres Vaters und von Frau XXXX - möchte sich auch von der Familie trennen, schaffe es aber nicht. Diese sei gemeinsam mit ihnen eingereist, sei schon verheiratet (sie sei mit neun Jahren verheiratet worden) und habe drei Söhne (AS 221 des Aktes des BF1).
Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Zusammengefasst wurde vom BFA ausgeführt,
dass in Hinblick auf den BF1
zwischen diesem, Frau XXXX (der BF3) und den Kindern (abgesehen von XXXX ) ein Familienverfahren vorliegen würde. Aufgrund der gesetzlichen Lage, dass Mehrfachehen in Österreich verboten seien, sei ein Familienverfahren zu seiner ersten Frau nicht festzustellen gewesen. Auch wenn seinen beiden Töchtern XXXX und XXXX mit Bescheiden vom 30.01.2018 bzw. 27.02.2018 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, und diese grundsätzlich unter den Familienbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG fallen würden, sei dem BF1 mit gerichtlichem Beschluss die Obsorge für die beiden mj. Kinder entzogen worden, wodurch die familiäre Bande getrennt und mit der Entziehung der elterlichen Rechte auf Pflege und Erziehung ein Anwendungsfall des Art. 8 EMRK nicht mehr gegeben sei. Die genannten Töchter hätten sich aus eigenem Willen vom BF1 abgewandt und den Wunsch geäußert, nicht mehr mit ihm zusammenleben zu wollen. Ausschlaggebend seien massive Konflikte fußend in den unterschiedlichen Lebensauffassungen gewesen. Die genannten Töchter seien - im Sinne eines Nachfluchtgrundes - vor dem BF1 geflohen, da dieser sie zu einer (moslemischen) Lebensweise habe zwingen wollen, obwohl im Falle dieser Töchter selbst bereits eine ausgeprägte westliche Gesinnung vorliege. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, für einen solchen Fall - in dem ein Recht auf Achtung des Familienlebens aufgrund des Entzuges der elterlichen Obsorge gar nicht denkbar gewesen sei - die Möglichkeit vorgesehen zu haben, sich auf die Familieneigenschaft zu stützen und den Status von einem solchen Kind abzuleiten. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege.
Der BF1 habe keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei ihm nicht zuzumuten. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation sei ihm und seiner Familie jedoch die Rückkehr nach Mazar-e-Sharif, Herat oder Bamiyan möglich und zumutbar. Insbesondere aufgrund seiner Schulbildung und der Berufserfahrung sei es dem BF1 möglich und zumutbar, in Afghanistan eine berufliche Tätigkeit zu finden, um ein für den Lebensunterhalt der Familie ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie es ihm auch bereits vor der Ausreise sowohl in Afghanistan als auch im Iran möglich gewesen sei. Die Rückkehrentscheidung betreffe den BF1 gemeinsam mit seiner "Zweitfrau" und seinen Kindern. Seine übrigen Familienmitglieder seien im gleichen Umfang wie er selbst von dieser Entscheidung betroffen.
dass in Hinblick auf die BF2
nur ein Familienverfahren zu ihrem Sohn XXXX vorliege. Sie sei zwar mit dem BF1 verheiratet, lebe mit diesem aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser lebe mit seiner "Zweitfrau" seit der Einreise in Österreich und auch bereits während des Aufenthalts im Iran in einem gemeinsamen Haushalt. Auch wenn sie gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei, sei ihr für diese am 27.02.2018 die Obsorge entzogen worden. Seitens ihrer Tochter bestehe der ausdrückliche Wunsch, keinen Kontakt mehr mit ihr zu haben. Die familiäre Bande sei mit dem Gerichtsbeschluss über den Entzug der Obsorge getrennt und somit sei ein Anwendungsfall des Art. 8 EMRK nicht mehr gegeben. Aus diesen Gründen liege kein Familienverfahren zu dieser Tochter vor. Das Fluchtvorbringen der BF2 sei nicht glaubhaft gewesen. Zudem habe keine "westliche Orientierung" bei der BF2 festgestellt werden können. Die Behörde gehe von einer Rückführung gemeinsam mit ihrem Ehemann aus, sodass sie, wie sie es bereits schon vor ihrer Einreise in Österreich getan habe, mit diesem und dessen Ehefrau und Kindern gemeinsam oder zumindest in unmittelbarer Nähe leben könne. Laut eigenen Angaben unterstütze sie ihr Ehemann finanziell. Es handle sich bei der BF2 und ihrem Ehemann um hinreichend gesunde, arbeitsfähige Personen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung ihres Mannes sei es diesem möglich und zumutbar, in Afghanistan eine berufliche Tätigkeit zu finden, um für die Familie zu sorgen. Eine allgemein relevante Gefährdungslage sei insbesondere für Herat, Mazar-e-Sharif oder Bamiyan nicht festzustellen. Zu einer Rückkehrentscheidung könne es nur gemeinsam mit ihrem Sohn kommen. Ihr Ehemann, dessen "Zweitfrau" und deren Kinder seien im gleichen Umfang von einer solchen Entscheidung betroffen. Zudem seien keine besonderen integrationsbegründenden Schritte ersichtlich.
dass in Hinblick auf die BF3
diese ihr Fluchtvorbringen auf das ihres Ehemannes gestützt habe, welchem die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Eine "westliche Lebensführung" könne bei ihr nicht glaubhaft angenommen werden. Festzustellen sei, dass sie sich mit ihren Familienangehörigen (Ehemann XXXX , Kinder: BF5, BF6, BF7) nach Afghanistan begeben könne, um dort in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Insbesondere ihrem Ehemann sei es aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung möglich und zumutbar, in Afghanistan eine berufliche Tätigkeit zu finden, um ein für den Lebensunterhalt der Familie ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie es ihm auch bereits vor der Ausreise sowohl in Afghanistan als auch im Iran möglich gewesen sei. Eine allgemein relevante Gefährdungslage sei insbesondere für Herat, Mazar-e-Sharif bzw. Bamiyan nicht festzustellen. Ihrer Tochter XXXX sei zwar mit Bescheid vom 30.01.2018 der Status der Asylberechtigten erteilt worden, jedoch sei der BF3 mit XXXX die Obsorge entzogen worden, wobei dafür massive Konflikte zwischen der Minderjährigen und ihren Eltern - fußend auf den unterschiedlichen Lebensauffassungen - ausschlaggebend gewesen seien. Ihre Tochter sei - im Sinne eines Nachfluchtgrundes - vor der BF3 geflohen, da die BF3 sie zu einer (moslemischen) Lebensweise habe zwingen wollen, obwohl im Falle ihrer Tochter selbst bereits eine ausgeprägte westliche Gesinnung vorliege. Eine Rückkehrentscheidung könne nur gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern erfolgen. Ihre übrigen Familienangehörigen seien jedoch im gleichen Umfang wie die BF3 von dieser Entscheidung betroffen.
dass in Hinblick auf den BF4
weder dieser noch seine Eltern eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat hätten glaubhaft machen können. Er könne gemeinsam mit seinen Eltern (dem BF1 und der BF2) in sichere Gebiete, wie Mazar-e-Sharif, Herat oder Bamiyan, zurückkehren, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handle. Eine Rückkehr gemeinsam mit seinen Eltern werde dem BF4 zugemutet. Im vorliegenden Fall bestehe ein Familienverfahren mit seinen Eltern, weil der BF4 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Da es nur zu einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit seinen Eltern komme, könne nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben gesprochen werden. Weitere rechtlich relevante Bindungen zu Österreich bestünden nicht.
dass in Hinblick auf den BF5, den BF6 und die BF7
ihre Eltern eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat nicht hätten glaubhaft machen können. Sie könnten daher gemeinsam mit ihren Eltern in sichere Gebiete, wie Mazar-e-Sharif, Herat oder Bamiyan, zurückkehren. Wenn auch in Afghanistan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BFA nicht gesprochen werden könne. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie die genannten BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle.
In den dagegen gerichteten Beschwerden wurde
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in Hinblick auf den BF1
erneut auf das Fluchtvorbringen Bezug genommen und vorgebracht, dass die Situation betreffend seine beiden Töchter geklärt und bereinigt sei und ein gutes Verhältnis zueinander bestehe.
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in Hinblick auf die BF2
vorgebracht, dass sie drei Kinder - XXXX - mit dem BF1 und zur zweiten Frau des BF1 eine gute Beziehung habe. Die Problematik zwischen ihr und ihrer Tochter XXXX sei an sich mit der Asylantragstellung nicht in Zusammenhang zu bringen. Sowohl XXXX als auch XXXX hätten regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern. XXXX besuche sogar regelmäßig mit ihrem Freund die Familie; es bestehe zwischenzeitig ein sehr guter Kontakt. Im Übrigen weise die BF2 bereits eine "westliche Prägung" auf.
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in Hinblick auf die BF3, den BF5, den BF6 und die BF7
vorgebracht, dass die BF3 - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - mittlerweile eine westliche Lebensführung aufweise. Der Entzug der Obsorge betreffend die Tochter XXXX könne nicht in Konnex mit den Fluchtgründen aus Afghanistan bzw. dem Geschehen in der Vergangenheit gebracht werden. Der BF5, der BF6 und die BF7 seien nicht in Afghanistan geboren und hätten keinen Bezug zum Herkunftsland. Den mj. Töchtern XXXX als auch XXXX würde zudem eine Zwangsverehelichung im Herkunftsland drohen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde könnten die mj. BF beispielsweise auch keiner Schulbildung, wie im österreichischen Bundesgebiet, nachgehen bzw. könnten diese auf sich gestellt kein weiteres Fortkommen finden. Auch wenn die Rekrutierung von Kindern in Afghanistan verboten sei, sei entgegenzuhalten, dass solche nach wie vor an der Tagesordnung stehen würden und sich die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang nicht weiter mit der Problematik auseinandergesetzt, sondern diesbezüglich nur allgemein auf die Länderfeststellungen verwiesen habe. Im Übrigen hätten sowohl XXXX als auch XXXX regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern. XXXX besuche sogar gemeinsam mit ihrem Freund die Familie der BF. Es bestehe zwischenzeitig ein sehr guter Kontakt. Es bestünden mittlerweile tatsächlich keinerlei Probleme mehr mit der Lebensführung der minderjährigen bzw. volljährigen Töchter.
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in Hinblick auf den BF4
vorgebracht, dass er bereits dargelegt habe, als afghanischer Flüchtling im Iran illegal aufhältig gewesen und diskriminiert worden zu sein. Er habe die Schule nicht entsprechend besuchen und einen Beruf nicht erlernen dürfen. In Hinblick auf die anfänglich unwahren Angaben bezüglich seines Vaters habe er sich bereits entschuldigt. Dem BF4 sei genauso wie seiner Mutter dargelegt worden, dass er Schwierigkeiten bekommen würde, wenn offenkundig werde, dass sein Vater zwei Frauen habe. Unter Verweis auf die nach wie vor schwierige, prekäre Situation im Herkunftsland wäre dem BF4 dort ein entsprechendes Fortkommen nicht möglich, worauf die belangte Behörde in Hinblick auf die Situation und Position des BF4 überhaupt nicht eingegangen sei. Die belangte Behörde verweise allgemein auf die Situation in Afghanistan ohne konkret auf die Angaben des BF4 bzw. auf die Gefahren einer Bedrohung seiner Person aufgrund seines Alters und seiner Problematik einzugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwVGV (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167:
Tatsachenbereich; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hätten, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht würde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Gegenständlich sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, dass sie drei gemeinsame Kinder hätten, konkret den BF4 und die BF7 sowie die Tochter XXXX . Die BF3 gab wiederum an, mit dem BF1 die gemeinsamen KinderXXXX (BF5), XXXX (BF6) und die beiden Töchter XXXX und XXXX (BF7) zu haben. Bereits aus diesen Angaben geht hervor, dass zwar einerseits die Vaterschaft des BF1 zu seiner Tochter XXXX nicht in Zweifel zu ziehen ist, jedoch ist nicht klar, wer tatsächlich ihre Mutter ist, da sowohl die BF2 als auch die BF3 angaben, XXXX sei ihre Tochter (vgl. etwa AS 129 des Verwaltungsaktes der BF2 bzw. AS 159 und 163 des Verwaltungsaktes der BF3). An dieser Stelle ist noch anzuführen, dass die als Zeugin befragte XXXX angab, dass die BF3 ihre Mutter und der BF5 und BF6 ihre leiblichen Brüder seien, aber XXXX nicht ihre leibliche Schwester sei (sie sei die Tochter der Erstfrau ihres Vaters; AS 220 des Verwaltungsaktes des BF1), was wiederum nicht mit den Angaben der BF3 in Einklang zu bringen ist. In weiterer Folge ging das BFA - trotz der aufgezeigten Unstimmigkeiten - davon aus, dass XXXX die Tochter der BF3 sei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dieser Schlussfolgerung kommt bzw. weshalb sie den Angaben der BF3 mehr Glauben schenkt als den Angaben des BF1, der BF2 und der befragten Zeugin XXXX. Im Ergebnis erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde zum von ihr angenommen Verwandtschaftsverhältnis als bloße Mutmaßung. Ohne weitere Ermittlungen kann jedoch nicht automatisch von der Richtigkeit (bzw. Unrichtigkeit) dieser Schlussfolgerung ausgegangen werden. Die befragte XXXX erwähnte auch eine Halbschwester namens XXXX , welche die Tochter des BF1 und der BF2 sein soll, verheiratet sei und drei Söhne habe sowie mit neun Jahren (sic!) verheiratet worden sein soll.
Da die Klärung der Familienverhältnisse wesentlich für das weitere Verfahren ist, wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erneut eingehend mit den Familienverhältnissen der BF auseinanderzusetzen und erst basierend darauf eine neue Entscheidung zu fällen haben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass es sich im vorliegenden Fall um einen sehr komplexen Fall eines Familienverfahrens im weiteren Sinne handelt und die Behörde gefordert ist, umfangreiche Ermittlungsschritte, auch unter Einbindung von Behörden und Gerichten, vorzunehmen. So stehen aufgrund der Aussagen der oben angeführten Zeugin auch mögliche Straftaten (Gewalt gegen Kinder, immerhin befinden sich bei der Familie noch drei mj. Kinder, Zwangsverheiratung aber auch falsche Zeugenaussage) im Raum. Es wurde zwar unmittelbar das Jugendamt informiert (vgl. Akt des BF1 AS 229), doch weitere Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig. Ebenso ist aus den Akten nicht zu entnehmen, welche Ermittlungen bezüglich der oben erwähnten Halbschwester vorgenommen wurden. Immerhin hat diese mit ihrem Ehemann und den vier Kindern bereits subsidiären Schutz erhalten (vgl. Bescheid des BFA vom 29.05.2017, Zl. 1090448910-151519961).
Nachdem im vorliegenden Fall ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF3 (sowie dem BF4, dem BF5, dem BF6 und der BF7) angenommen wurde, wäre es vor dem Hintergrund der prekären Lage für Frauen in Afghanistan auch erforderlich, konkretere Angaben zur individuellen Lage der BF2 zu machen. Das BFA hat sich im Wesentlichen lediglich auf die Annahme gestützt, dass der BF1 aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung für die gesamte Familie (für alle Beschwerdeführer) aufkommen könne.
Darüber hinaus hat sich das BFA im vorliegenden Fall nicht ausreichend mit der allgemeinen Lage von Kindern in Afghanistan sowie der konkreten Lage der BF7 in Afghanistan auseinandergesetzt. Vielmehr beschränkten sich die Ermittlungen diesbezüglich auf das Abstellen von Länderfeststellungen zu Kindern und den Ausführungen, dass es sich bei den mj. BF (sohin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 20.12.2018 beim 14-jährigen BF5, beim 13-jährigen BF6 und bei der 11-jährigen BF7) jeweils um einen arbeitsfähigen, jungen Mann (sic!) handle, dem einen Rückkehr gemeinsam mit den Eltern zugemutet werde (AS 130 des Verwaltungsaktes des BF5, AS 110 des Verwaltungsaktes des BF6 und AS 164 des Verwaltungsaktes der BF7). Es erfolgte jedoch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der genannten BF in der Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung, womit aber zugleich eine Klärung der Frage unterblieb, ob sie durch die Rückkehrentscheidung in ihren gem. Art. 2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind. Eine - kinderspezifische - Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rückkehrsituation die mj. BF in Afghanistan tatsächlich vorfinden würden, kann im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil die mj. BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den Schutz und die Fürsorge der Eltern vertrauen können (vgl. diesbezüglich die aktuelle Entscheidung des VfGH vom 13.03.2019, E 1480-1482/2018-15).
Der Verfassungsgerichtshof hat in letzter Zeit bereits mehrfach die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, auf die Minderjährigkeit von Beschwerdeführern aus Afghanistan sowie ihre allgemeine Gefährdungslage ausreichend einzugehen und hat Entscheidungen ohne eine entsprechende, ausführliche Ermittlungstätigkeit bzw. ohne fundierte Länderfeststellungen hierzu behoben (siehe etwa VfGH vom 21.09.2017, E 2130-2132/2017-14; VfGH vom 11.10.2017, E 1734-1738/2017; VfGH vom 11.10.2017, E 1803-1805/2017-17, VfGH vom 11.06.2018, E1815/2018-10).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass man sich im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern in erforderlicher Art und Weise mit den aufgrund der Minderjährigkeit von Kindern bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung auseinanderzusetzen habe (siehe etwa VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0357). In seinen Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 sowie vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315) in Hinblick auf die besondere Vulnerabilität von mj. Kindern eine konkrete Auseinandersetzung dazu verlangt, welche Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden würden. Diesbezüglich befand der Verwaltungsgerichtshof allgemeine Ausführungen zur Lage in Kabul als zu wenig (und verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan im Jahr 2016 die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn verzeichnet habe). In der letztgenannten Entscheidung wurde ausgeführt, dass eine konkrete Beurteilung der Versorgungslage (insbesondere der Unterkunftsmöglichkeiten) notwendig sei. Die bereits schon bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannte - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern dargelegte - Verpflichtung, sich konkret mit der tatsächlich vorzufindenden Rückkehrsituation einer Familie mit minderjährigen Kindern auseinanderzusetzen, hat der Verwaltungsgerichtshof wieder jüngst in einer behebenden Entscheidung in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betont (VwGH vom 04.10.2018, Ra 2018/18/0229).
Demnach wird sich das BFA näher mit der spezifischen Situation des mj. BF5, des mj. BF6 und der mj. BF7 in Afghanistan auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird zu klären sein, ob die minderjährigen BF konkreten, unzumutbaren Gefahren und die BF7 allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist bzw. ob sie einen gesicherten Zugang zu angemessener Bildung mit ausreichenden Garantien beim Schulbesuch hätten (siehe an dieser Stelle: VfGH vom 30.11.2017, E2528-2532/2017-24 zur mangelhaften Auseinandersetzung mit den Bildungsmöglichkeiten von drei minderjährigen Mädchen im schulpflichtigen Alter) und sie auch eine adäquate Versorgungslage vorfinden können (vgl. hierzu nochmals VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - im konkrete Fall nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die Entscheidung des VwGH vom 25.10.2018 zu Ra 2018/20/0014-6, in der festgestellt wird, dass sich die Behörde nicht offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und diese auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen kann.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Erst nach einer umfassenden aktualisierten Abklärung und neuerlichen Behandlung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2214364.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020