Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W235 2196608-1/8E
W235 2196609-1/4E
W235 2196613-1/5E
W235 2196622-1/5E
W235 2196619-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.
XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX ,
4. mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. bis 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Pakistan, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.01.2018, Zl. VIS8343 (ad 1.), VIS8347 (ad 2.), VIS8348 (ad 3.), VIS8349 (ad 4.) und VIS8351 (ad 5.) beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Pakistan und stellten am 12.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad gemeinsam mit drei weiteren, zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Kindern der Erstbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C zu einmaligen Einreise nach Österreich für einen geplanten Aufenthalt von 90 Tagen ab XXXX .12.2017. Als Hauptzweck wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben und wurde als einladende Person Herr XXXX , geb. XXXX , StA. Großbritannien, angeführt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die einladende Person der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Auch würden die Reise-, Aufenthalts- und Lebenserhaltungskosten von der einladenden Person getragen.
Den Anträgen waren nachstehende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie und großteils in englischer Sprache) beigelegt:
* Auszüge aus den pakistanischen Reisepässen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin;
* elektronische Verpflichtungserklärungen vom XXXX .11.2017, aus denen hervorgeht, dass die einladende Person im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen ist, ausgestellt vom Magistrat XXXX am XXXX .02.2017, weiters, dass die einladende Person im Jahr 2017 eine Jahressumme von € 9.024,29 verdient hat und die Selbstständigkeit in Großbritannien mit Juni 2017 beendet worden war;
* pakistanische Geburtsurkunden ("Birth Registration Certificate") aller fünf Beschwerdeführer;
* pakistanischer Strafregisterauszug ("Police Clearance Certificate") betreffend die Erstbeschwerdeführerin;
* Heiratsurkunde zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der einladenden Person mit dem Eheschließungsdatum XXXX .03.1995;
* Auszug aus dem Familienstandsregister ("Family Registration Certificate") in welchem die einladende Person als Vater und die Erstbeschwerdeführerin als Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie drei weiterer volljähriger Personen aufscheinen;
* Flugreservierungen für die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer für XXXX .01.2018 von Islamabad via Istanbul nach Salzburg sowie für XXXX .04.2018 von Salzburg über Istanbul nach Islamabad;
* Reiseversicherung für die Beschwerdeführer mit einer Gültigkeit von XXXX .01.2018 bis XXXX .04.2018 und
* "Children under eighteen years certificate" vom XXXX .04.2016, in welcher die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie ein am XXXX geborener, weiterer Bruder der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer aufscheinen
1.2. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.01.2018 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt. Im diesbezüglichen Vorhalt wurde ausgeführt, dass Bedenken gegen die Erteilung der Visa bestünden. Die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen würden bzw. nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Die Beschwerdeführer hätten nicht den Nachweis eigener finanzieller Mittel erbracht. Die elektronischen Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig und es bestünden Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft der finanziellen Mittel. Es seien keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Es bestünden Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft und Verfügbarkeit des Sparguthabens des Einladers.
1.3. Mit Stellungnahme vom 26.01.2018 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführer bereits im Antragsformular angegeben hätten, als Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen nach Österreich einreisen und anschließend eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG beantragen zu wollen. Der Zweck der Reise sei somit klar und eindeutig dargelegt worden. Die Formulierung, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien, sei unklar. Es werde ersucht, diese Angaben zu konkretisieren. Betreffend die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werde darauf verwiesen, dass im Antragsformular die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen bei Familienangehörigen von EWR-Bürgern nicht auszufüllen seien. Die Beschwerdeführer hätten dennoch umfangreiche Angaben dazu getätigt und habe die einladende Person zugunsten der Beschwerdeführer Verpflichtungserklärungen abgegeben. Im Rahmen dieser Verpflichtungserklärungen seien Einkommensnachweise sowie ein Kontoauszug vorgelegt worden. Die einladende Person verfüge über erhebliche Ersparnisse, die aus der jahrelangen Erwerbstätigkeit in Großbritannien resultieren würden. Die einladende Person sei zuletzt sieben Jahre lang in Großbritannien selbstständig erwerbstätig gewesen. Bei der Kontoeröffnung in Österreich nach Transfer dieser Ersparnisse von Großbritannien nach Österreich habe die Bank die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet und die Herkunft des Geldes überprüft. Die einladende Person sei nunmehr in Österreich erwerbstätig und seien Einkommensnachweis bzw. Lohnzettel vorgelegt worden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im NAG-Verfahren zur Berechnung der ausreichenden Unterhaltsmittel für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und ihre Angehörigen die Sozialhilferichtsätze (nunmehr: Mindestsicherung) heranzuziehen seien. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführerin um begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Z 11 FPG handle, sodass diese gemäß § 15b FPG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums hätten.
Dieser Stellungnahme waren diverse Kontoauszüge der einladenden Person, ausgestellt von britischen und österreichischen Banken sowie ein Schreiben der Buchhalter der einladenden Person vom XXXX .02.2017 beigelegt.
2. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.01.2018 wurde die Erteilung der jeweils beantragten Visa verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen würden oder nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters seien die vorgelegten Informationen für den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft.
Über die Visaanträge der drei volljährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin (bzw. Geschwister der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) sind inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergangen. Diese sind ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und werden gesonderte Entscheidungen ergehen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Wege ihrer (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die einladende Person britischer Staatsangehöriger sei und über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie sei von Familienangehörigen von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen würden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (= Visa-VO) oder gegebenenfalls gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Gemäß Art. 27 leg. cit. würden die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen. Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dürfe ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund habe der Gesetzgeber in § 15b FPG normiert, dass begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 (d.h. unter anderem Ehegatten und Kinder von EWR-Bürgern) ein Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Visums hätten. Die Beschwerdeführer seien die Ehefrau und die leiblichen Kinder der in Österreich lebenden einladenden Person. Diese seien somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Der Zweck der beabsichtigten Einreise nach Österreich sei bereits im Antragsformular eindeutig und klar dargelegt worden. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente seien alle echt und richtig. Wenn die Behörde Zweifel am Wahrheitsgehalt der "vorgelegten Informationen" äußere, müsse sie angeben, welche Dokumente und mit welcher Begründung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer werde durch die einladende Person finanziert. Die diesbezüglich vorgelegten Nachweise, insbesondere die Ersparnisse, würden für einen Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer der Visa ausreichen. Auch die Herkunft der finanziellen Mittel seien durch die Beschwerdeführer belegt worden, wobei anzuführen sei, dass in den Bescheiden an der Herkunft der finanziellen Mittel keine Bedenken mehr geäußert worden seien. Auch wenn die belangte Behörde für die Erteilung der Aufenthaltskarten nicht zuständig sei, sei darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der ausreichenden Unterhaltsmittel für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und ihre Angehörigen die Sozialhilferichtsätze heranzuziehen seien. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa vorliegen würden, hätte den Anträgen der Beschwerdeführer entsprochen werden müssen.
Der Beschwerde beigelegt waren die - bereits im Verfahren vorgelegten und im gegenständlichen Beschluss oben angeführten - Unterlagen in Kopie.
4. Am 06.04.2018 erteilte die Österreichische Botschaft den Beschwerdeführern den Verbesserungsauftrag, näher bezeichnete, lediglich in englischer Sprache vorgelegte Unterlagen unter Anschluss einer deutschen Übersetzung erneut vorzulegen.
Diesem Auftrag kamen die Beschwerdeführer im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin via E-Mail vom 12.04.2018 nach.
5. Mit Schreiben vom 22.05.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Am 28.05.2018 langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6.1. Im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung legten die Beschwerdeführer einen Kontoauszug der einladenden Person vom XXXX .10.2018 mit einem Saldo in der Höhe von € 21.294,29 vor.
6.2. Am 01.02.2019 langte ein als Stellungnahme und Urkundenvorlage bezeichneter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem zunächst ausgeführt wurde, dass aufgrund der Gefahrensituation in Pakistan das Leben der Beschwerdeführer gefährdet sei. Weiteres wurde darauf verwiesen, dass der Einlader genügend Einkommen und Wohnraum angemietet habe. Ferner habe er seine Ersparnisse kontinuierlich erhöht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die einladende Person seit September 2018 selbstständig erwerbstätig sei und seit September 2017 bei einer (namentlich genannten) Firma geringfügig beschäftigt sei. Auch sei er als Zeitungszusteller tätig und bringe ein ausreichendes Einkommen ins Verdienen. Den Beschwerdeführern sei bewusst, dass sie sich keinesfalls über die Gültigkeit des beantragten Visums hinaus in Österreich aufhalten könnten und würden sie der Ausreiseverpflichtung unaufgefordert nachkommen.
Nachstehende Unterlagen waren dem Schriftsatz in Kopie beigelegt:
* Strafregisterbescheinigung der einladenden Person vom XXXX .08.2018 (ohne Eintragungen);
* Auszug aus dem britischen Reisepass der einladenden Person, ausgestellt am XXXX .08.2009;
* Mitteilung des Finanzamtes über die Errichtung eines Abgabenkontos für die Einkommens- und Umsatzsteuerverrechnung der einladenden Person vom XXXX .09.2018;
* Versicherungsdatenauszug der einladenden Person vom XXXX .10.2018;
* Bezugsnachweise diverser Erwerbstätigkeiten der einladenden Person von September, Oktober, November und Dezember 2018;
* Mietvertrag der einladenden Person, abgeschlossen am XXXX .02.2017;
* Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der einladenden Person vom XXXX .02.2017, ausgestellt vom Magistrat XXXX
;
* Kontoauszug der einladenden Person vom XXXX .01.2019 mit einem Gutschriften Saldo von € 23.485,94 und
* Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag XXXX .11.2018 mit dem Entstehungsdatum des freien Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden" vom XXXX .08.2018, ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX
6.3. Weiters legten die Beschwerdeführer mit Urkundenvorlagen vom 12.02.2019 und vom 18.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht einen Bezugsnachweis von Jänner 2019 und die Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz für das Kalenderjahr 2018, beides betreffend die einladende Person, vor.
7. Am 20.05.2019 langte über hg. Ersuchen im Wege der Gebietskrankenkassa XXXX ein aktueller Versicherungsdatenauszug vom
XXXX .05.2019 betreffend die Versicherungszeiten der einladenden Person in Österreich ein, aus dem zuletzt (nach unselbstständigen Beschäftigungen) eine Tätigkeit als selbstständig Erwerbstätiger seit XXXX .08.2018 aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Pakistan und stellten am 12.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C zu einmaligen Einreise nach Österreich für einen geplanten Aufenthalt von 90 Tagen ab XXXX .12.2017. Als Reisezweck wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als einladende Person wurde Herr XXXX , geb. XXXX , ein in Pakistan geborener britischer Staatsangehöriger, der in Österreich lebt und arbeitet, angeführt.
Bei der einladenden Person handelt es sich um den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und den Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die einladende Person hat in Österreich seit XXXX .02.2017 ihren Hauptwohnsitz und geht seither sowohl selbstständigen als auch unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Ferner besitzt die einladende Person eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt vom Magistrat XXXX am XXXX .02.2017.
Festgestellt wird, dass es sich bei den Beschwerdeführern um begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Richtlinie 2004/38/EG (= Freizügigkeitsrichtlinie) handelt. Es wird festgestellt, dass Österreich das Hauptreisezielland der Beschwerdeführer darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, unter anderem auch die Staatsangehörigkeit und die familiären Beziehungen der Beschwerdeführer untereinander, ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden im gesamten Verfahren weder in Frage gestellt noch bestritten. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der einladenden Person gründet auf den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Reisepasskopie).
Dass die Beschwerdeführer die Ehegattin und vier (zum Antragszeitpunkt) minderjährige Kinder der einladenden Person sind, ergibt sich darüber hinaus aus den im Verfahren diesbezüglich zahlreich vorgelegten Dokumenten und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass die Behörde Zweifel an der Angehörigeneigenschaft hat. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz der einladenden Person seit XXXX .02.2017 in Österreich ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .04.2019. Die weitere Feststellung zur Erwerbstätigkeit der einladenden Person in Österreich gründet auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX .05.2019. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der einladenden Person wird darüber hinaus durch die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt am XXXX .02.2017 dokumentiert und ist auch aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (vgl. Auszug vom XXXX .04.2019) ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
§ 15b Begünstigte Drittstaatsangehörige
(1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen in Umsetzung der RL 2004/38/EG des NAG lauten:
§ 51 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 52 Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
§ 53 Anmeldebescheinigung
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgenden Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
§ 53a Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten;
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt haben und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
§ 54 Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlichen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wegen der Beeinträchtigung seine schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
3.2.3. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf das Unionsrecht berufen. Die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (= Freizügigkeitsrichtlinie), wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 bis 56 NAG umgesetzt. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zur Anwendung, die in Teil III des Handbuchs zum Visakodex (Beschluss der Kommission vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumsanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa) festgelegt sind.
3.2.3.1. Um zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum in Form eines Visums C (gemäß § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von drei Monaten) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, ein in Österreich wohnender und arbeitender britischer Staatsangehöriger, selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet.
Dies ist gegenständlich der Fall. Dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Er ist gemäß § 51 NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, weil er seit XXXX .02.2017 in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und seither in Österreich Arbeitnehmer bzw. Selbstständiger ist und zwar unabhängig davon, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Nicht von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nämlich die Höhe der Vergütung, das Ausmaß der Arbeitszeit und/oder die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, "Kommentar zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016", § 51, Rz 8f, unter Verweis auf EuGH vom 26.02.1992, C-357/89). So ist die Judikatur des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff umfangreich und es ist grundsätzlich von einer weiten Auslegung auszugehen. Bei den Aufzählungen in § 51 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG handelt es sich um alternative Gründe für das Entstehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ("oder"), weswegen gegenständlich - anders als die belangte Behörde offenbar meint - nicht zu prüfen ist, ob die einladende Person aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ausreichende Existenzmittel verfügt.
3.2.3.2. Da der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in Österreich sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, ist weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführer von ihm Rechte nach der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten können.
Gemäß der Definition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigte Drittstaatsangehörige (unter anderem) der Ehegatte und eigene Verwandte in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, sofern der Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Wie ausgeführt handelt es sich bei der einladenden Person um einen britischen Staatsangehörigen, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Er ist der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer ziehen ihm nach. Da die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG vorliegen, sind die Beschwerdeführer als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 15b FPG zu qualifizieren.
3.2.4. Da die Beschwerdeführer als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, unterliegen sie als pakistanische Staatsangehörige (ohne unionsrechtliche Aufenthaltskarte für Familienangehörige) zwar der Visumspflicht, haben jedoch als begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b Abs. 1 letzter Satz FPG Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.
Gründe, die eine Einschränkung des Einreiserechts der Beschwerdeführer rechtfertigen könnten (etwa eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der Nachweis eines Missbrauchs oder Betrugs) sind nicht hervorgekommen bzw. wurden solche Gründe von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar ins Treffen geführt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - so die Voraussetzungen weiterhin vorliegen - die beantragten Visa zu erteilen haben.
Betreffend die Einreiseanträge der Angehörigen der Beschwerdeführer (drei volljährige Kinder der Erstbeschwerdeführerin bzw. Geschwister der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) ergehen jeweils gesonderte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. sind bereits ergangen).
3.2.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
begünstigte Drittstaatsangehörige, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2196622.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020