Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2184796-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach zwei Registrierungen in Italien 2015 stellte der Beschwerdeführer nach einem polizeilichen Aufgriff am Wiener Hauptbahnhof am 01.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme führte er keinen Fluchtgrund an und gab auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte nur an, dass er Angst vor den Träumen nach dem Tod seiner Eltern habe und deshalb Nigeria verlassen habe.
2 Nach einer gutachterlichen Feststellung seiner Minderjährigkeit wurde am 22.02.2017 das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
3. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.12.2017 führte er zu seinem Fluchtgrund befragt aus, dass er im Alter von 10 Jahren einem Kult, der Raubüberfälle ausübte, beitreten sollte. Als er sich geweigert habe, sei er von Mitgliedern, wenn sie ihn auf der Straße gesehen haben, belästigt worden.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.01.2018.
6. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Recht zum Aufenthalt in Österreich wegen Straffälligkeit verloren hat.
7. Am 18.03.2019 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer ohne seine bevollmächtigte Rechtsvertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Gründen für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen, aktuelle Länderberichte über die Situation im Herkunftsstaat in das Verfahren eingeführt und das Erkenntnis mündlich verkündet.
8. Am 21.03.2019 stellte der Beschwerdeführer über seine neu bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und hat seinen Herkunftsstaat 2014 verlassen. Im Mai 2015 wurde er zweimal in Italien registriert und hält sich zumindest seit 01.01.2017 in Österreich auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer, der im Zuge der Ersteinvernahme sein Geburtsdatum mit 04.03.2001 angab, welches aufgrund des eingeholten Altersgutachtens auf XXXX berichtigt wurde, noch minderjährig.
Der Beschwerdeführer wuchs in Nigeria nach dem Tod seiner Eltern mit seinen beiden Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen auf. In Nigeria leben seine beiden Geschwister sowie Verwandte, die nach dem Tod der Eltern für sie sorgten.
Der Beschwerdeführer weist keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und war ab Feber 2017 in Osttirol in einer Flüchtlingsunterkunft für Minderjährige untergebracht. Dort erhielt er die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen und Sport zu betreiben. Dort erwarb er sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Auf eigenem Wunsch zog er 2018 nach Wien, war dort zuletzt bei der Caritas untergebracht und bezog Leistungen der Grundversorgung. Er ging bisher in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist alleinstehend und hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. ist für niemanden sorgepflichtig.
In Wien sind keine besonderen sozialen Kontakte erkennbar und der Beschwerdeführer ist auch nicht aktiv in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. Er wird weiterhin von einem Osttiroler unterstützt, der ihn aus der Zeit seines Aufenthaltes in Osttirol kennt, ihn auch zur Verhandlung begleitete und ihm eine Arbeitsstelle in Osttirol vermitteln würde.
Schon ab April 2017 konsumierte der Beschwerdeführer Cannabiskraut und Kokain und wurde am 10.06.2018 beim Verkauf zweier Kugeln mit Kokain aufgegriffen und verhaftet. Von 11.06.2018 bis XXXX befand er sich in Untersuchungshaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 2a und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Bedrohungen von Mitgliedern eines Kultes ausgesetzt war und deshalb Nigeria verlassen musste.
Der Beschwerdeführer hat Nigeria aus anderen Gründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt wäre.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
In Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg und das Land zählt wirtschaftlich gesehen zu den führenden Nationen Afrikas. Das Land ist geprägt durch ein starkes Bevölkerungswachstum und der Korruption im öffentlichen Bereich. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Armut und ist im (informellen) Handel bzw. in der Landwirtschaft tätig. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und das fehlende Meldesystem bedingt, dass kaum jemand, der sich frei im Land bewegt, aufgefunden werden kann.
Rückkehrer, die, wie der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sind und im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, sollten in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch dort zu bestreiten.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 01.01.2017 und der Einvernahme bei der belangten Behörde am 01.12.2017, den von ihm vorgelegten Unterlagen und den vorliegenden Abfragen aus ZMR, GVS und Strafregister. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2019 dazu äußern bzw. Ergänzungen anbringen.
2.1. Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben, die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreise aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2017 (AS 87-AS 115). Das Geburtsdatum, welches der Beschwerdeführer ursprünglich mit 04.03.2001 angegeben hatte (AS 9), wurde aufgrund des eingeholten medizinischen Gutachtens auf XXXX (= spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum - AS 102) berichtigt. Aufgrund fehlender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens Nigerias, zu den Registrierungen in Italien und zu seinem Aufgriff in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen ist und über seinen dort lebenden Onkel und zweier Geschwistern, einem Bruder und einer älteren Schwester, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und dem Gericht vorgebracht. Mit seinen Geschwistern hielt er nach eigenen Angaben noch bis 2017 über Facebook Kontakt.
Sein Aufenthalt in Österreich, insbesondere in Osttirol ist durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 283 -309), die Begleitung in der mündlichen Verhandlung und den Abfragen aus ZMR und GVS dokumentiert.
Die Aktivitäten in Wien, insbesondere seine nunmehrige Unterbringung bei der Caritas ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Es sind dabei auch keine Anhaltspunkte für eine vertiefende Integration, insbesondere durch eine intensive persönliche Beziehung oder einer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation hervorgekommen.
Er war zwar in Osttirol, auch durch entsprechende Teilnahmebestätigungen, ein Bemühen Deutsch zu erlernen, erkennbar. Für seine Zeit in Wien ab 2018 wurden keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung hat es sich gezeigt, dass er zwar einiges versteht, ihm aber eine regelmäßige Verwendung der deutschen Sprache abgeht. Daher auch die Feststellung, dass er sich nur auf einfachem Niveau verständlich ausdrücken kann.
Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit ergeben sich aus dem Strafurteil vom XXXX.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer war weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen - welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist - zu seinen persönlichen Verhältnissen und den darauf aufbauenden Fluchtgründen darzulegen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon durch seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Person belastet wird.
So hielt seine ursprüngliche Altersangabe mit 04.03.2001 einer medizinischen Überprüfung nicht stand und wurde letztendlich auf XXXX berichtigt.
Auch seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien sind nicht glaubhaft. Zunächst gab er an, sich ca. 4 Monate dort aufgehalten zu haben (AS 15) und 2016 eingereist zu sein. Nach Vorhalt der beiden EURODEAC-Treffer am 06.05.2015 und am 18.05.2015 führte er diese Ergebnisse auf einen Computerfehler zurück und räumte erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ein, dass er sich 1 Jahr und 7 Monate in Italien aufgehalten hatte (AS 196). Trotz dieser langen Zeitspanne konnte bzw. wollte er über seinen Aufenthalt in Italien keine Angaben machen, sondern gab nur an, dass er nicht in Italien bleiben wollte (AS 15).
Ebenso erweist sich sein Vorbringen, er wäre gratis gereist (AS 15) bzw. dann vor der belangten Behörde er hätte für die Bootsfahrt nichts zu bezahlen gehabt (AS 196), dass er in weitere Folge damit begründete, er wäre in Libyen, wo er sich 8 Monate aufgehalten haben will, mit Gewalt gezwungen worden, in ein Boot nach Italien zu steigen und jene, die sich geweigert hätten, wären erschossen worden (AS 197) als nicht plausibel und unglaubwürdig.
Bei der Ersteinvernahme gab er keinen konkreten Fluchtgrund an, sondern brachte zusammengefasst nur vor, dass er einfach nur nach Europa wollte, in Italien nicht bleiben wollte und nun hier in Österreich bleiben wollte (AS 15 ff). Erst vor der belangten Behörde, fast ein Jahr später, waren neben den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem Tod seiner Eltern Anwerbungsversuche von Mitgliedern eines Kultes als er 10 Jahre alt war, für ihn Anlass Nigeria mit einem Mann zu verlassen und mit ihm nach Libyen zu gehen (AS 195 ff). In der mündlichen Verhandlung ordnete er die Mitglieder des Kultes der Gruppierung Eye, einer kriminellen Organisation in Nigeria zu. Im Gegensatz zu seinen früheren Angaben haben er und seine Geschwister bei der Frau seines Onkels gearbeitet und gelebt, weil diese keine Kinder hatten und dieser Onkel (und nicht wie ursprünglich angeführt: "ein Mann") habe ihn dann auch nach Libyen mitgenommen.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und damit als unglaubhaft.
1.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die Länderfeststellungen beruhen auf dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Länderberichten zu Nigeria und den dort angeführten Quellen, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Ladung übermittelt und zusammengefasst mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden.
Weder aus der Sicherheitslage (in Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg) noch aus der wirtschaftlichen Lage (Nigeria gehört wirtschaftlich gesehen zu den führenden Nationen Afrikas und ist in der Lage, die Bevölkerung zu ernähren) ist davon auszugehen, dass ein gesunder, junger Mann, wie der Beschwerdeführer, der mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten des Landes vertraut ist, bei einer Rückkehr in eine existenz- oder lebensbedrohlichen Situation gerät, sondern, wie die dort lebenden Menschen in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das gilt auch für Personen, die im Land über keine familiären Anhaltspunkte verfügen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass seine beiden Geschwister in Nigeria leben und es ist nicht glaubhaft, dass er seit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde keinen Kontakt mehr zu ihnen hat. Unabhängig davon hat er über die Farm seiner verstorbenen Eltern und im Ort wo er gelebt und bei Verwandten gearbeitet hat weitere Anknüpfungspunkte. Hinzu kommt, dass er bei Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe bei einer freiwilligen Ausreise für einen Neuanfang in Nigeria finanzielle Unterstützung erhält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch Mitglieder eines Kultes nicht glaubhaft vorbringen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben und die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung durch Mitglieder eines Kultes die Glaubhaftigkeit zu versagen, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass er aus diesem Grund von Diskriminierung betroffen sein wird, wenn er nach Nigeria zurückkehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, festgestellt, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt bzw. nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., IV., und VI.):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Sicherung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - diese Kriterien zu berücksichtigen (vgl. dazu VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist beim alleinstehenden Beschwerdeführer, der in Österreich auch keine Sorgepflichten aufweist, von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am 01.01.2017 nicht einmal drei Jahre im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Europa und in weiterer Folge in Österreich eingereist. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).
Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts des kurzen Aufenthaltsdauer nicht im hohen Grad ausgeprägt, zumal er die ihm als unbegleiteter Minderjähriger zugekommenen Unterstützungsmöglichkeiten nicht entsprechend genutzt hat. Auf eigenen Wunsch ist er nach Eintritt seiner Volljährigkeit nach Wien gezogen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Mitteln der Grundversorgung. Seine Deutschkenntnisse sind als bescheiden zu werten und der Beschwerdeführer ist auch nicht aktiv in einem Verein oder sonstigen Organisationen aktiv tätig. Eine tiefgreifende Integrationsverfestigung konnte somit nicht erkannt werden, der Beschwerdeführer verfügt (mit Ausnahme eines Österreichers, der ihn aus der Zeit seines Aufenthaltes in Osttirol kennt) über keine engen sozialen Beziehungen in Österreich.
Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt. Daher sind Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten, wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ab dem XXXX verloren. Diese Entscheidung der belangten Behörde vom 30.11.2018 ist unbekämpft geblieben und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Nigeria. Er wurde in Nigeria sozialisiert und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, nach seiner insgesamt fünfjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und es liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt - auf die Ausführungen iZm. §§ 3, 8 AsylG verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2184796.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020