TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 I411 2199240-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I411 2138322-1/20E

I411 2138330-1/18E

I411 2138325-1/15E

I411 2138327-1/15E

I411 2138323-1/15E

I411 2138329-1/15E

I411 2199240-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von

1) XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom XXXX,

2) XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom XXXX,

3) XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom XXXX,

4) XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Mutter DXXXX, diese wiederum vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom XXXX,

5) XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom XXXX,

6) XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom XXXX,

7) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch RA MMag. Marion Battisti gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 12.06.2018, Zl. 1182205006-180175492,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer reiste alleine illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit den gemeinsamen vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.08.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen der Miliz Asaeb den Irak verlassen habe. Sie hätten ihn einfach mitgenommen und ihn geschlagen bzw. ihn gefragt, warum er in der Moschee gewesen sei. Zwei Wochen später seien sie wiedergekommen und hätten die ganze Familie bedroht. Sie hätten das Haus verlassen müssen. Ein Freund aus Ramadi habe ihm gesagt, er solle nach Ramadi kommen. Er sei etwa drei Monate dort gewesen, dann sei der IS gekommen und habe ihm gesagt, dass er vom Süden sei und von den dortigen Milizen vertrieben worden sei. Er solle sich dem IS anschließen. Er habe Angst um sein und das Leben seiner Familie gehabt und sei am nächsten Tag nach Arbil gezogen.

Die Zweibeschwerdeführerin gab befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann den Irak verlassen habe und sie nicht alleine dort leben könnte. Hätte ihr Mann den Irak nicht verlassen, wäre sie auch nicht ausgereist. Sonstige Gründe habe sie nicht.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid des Erstbeschwerdeführers aus, dass sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hege. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte mit seiner Ehegattin handle. Dafür spreche, dass es zu Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin gekommen sei. Eine Rückkehr in den Irak sei den Beschwerdeführern zumutbar und möglich.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide. Begründet wurde diese mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Am 31.01.2018 kann die Siebtbeschwerdeführerin in Österreich auf die Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welche die Beschwerdeführer, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er seine Aussage vor der belangten Behörde aufrecht halte. Er sei in seinem Zimmer im Haus festgenommen worden. Dies sei um 2 Uhr morgens gewesen. Im Haus sei noch sein jüngerer Bruder, seine Frau, seine Kinder und seine Mutter gewesen. Sie hätten ihm eine Tüte über den Kopf gestülpt. Seine Mutter habe ihn verteidigen wollen, dabei sei sie geschubst worden und habe Verletzungen erlitten. Er und sein Bruder seien zu einem Auto gezerrt worden. Das danach wisse er nicht mehr. Es seien zwischen acht und zehn Personen gewesen. Er wisse nicht wohin das Auto gefahren sei. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie Sitzungen organisiert hätten. Sie hätten gefragt zu welcher Gruppierung sie gehörten. Er sei jedoch in der Nacht nur zum Beten in die Moschee gegangen. Die Entführer seien von der Miliz Asaab Ahl Alhaqq gewesen. Einen Monat seien sie verhört worden, dann seien sie freigelassen worden. Auf den Vorhalt, dass er erst ein Jahr nach dem Vorfall den Irak verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach zwei Wochen wieder festgenommen worden sei. Die Miliz habe das Haus zerstört. Er sei nach Ramadi gegangen. Dort seien fünf Personen mit langen Bärten gekommen und hätten ihm gesagt er müsse mit ihnen arbeiten. Wenn er nein sage würden sie ihn sofort töten. Im Jänner habe er die Verständigung bekommen, dass er zum Strafgericht müsse, da Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Der Ladung sei er nicht gefolgt, da er in Österreich gewesen sei. 10 Tage Später hätte eine Streitkraft sein Haus zerstört. Er könne nur zurück wenn der Irak sicher sei. Er sei jedoch nicht sicher, Kinder würden entführt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann verhaftet worden sei. Sie hätte nicht gewusst wo ihr Mann sei und ob er noch am Leben sei. Zwei Wochen nach der Freilassung ihres Mannes seien abermals Männer gekommen, hätten die Türe eingetreten und seien hereinmarschiert. Sie hätten gesagt, dass sie das Haus verlassen müssten. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um ihre Kinder.

Im Anschluss wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Am 06.09.2019 langte der Antrag der belangten Behörde auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a bis 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Von den Beschwerdeführern wurde kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Identität steht fest.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind standesamtlich und traditionell verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 05.06.2015 legal mittels Flugzeug in die Türkei. In weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit ihren vier Kindern sechs Monate nach ihrem Mann schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin wurde am 31.01.2018 in Österreich geboren.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Irak drei Jahre lang die Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und war zuletzt Hausfrau. Bevor sie im Irak im Flüchtlingslager in Arbil lebten, wohnten sie in Ramadi.

Die Mutter des Erstbeschwerdeführers und seine Schwester leben nach wie vor im Irak. Zu diesen hat der Erstbeschwerdeführer nach wie vor Kontakt. Sein Vater lebt bei seiner zweiten Frau in London.

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Ausreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und sind strafgerichtlich unbescholten.

Abgesehen von einer Herzoperation und einem hohen Blutdruck ist der Erstbeschwerdeführer gesund. Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt sich nicht. Auch die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer sind gesund.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich zwei Deutschkurse besucht, jedoch bisher keine Prüfungen abgelegt. Sie können leichte Fragen in deutscher Sprache verstehen, sind jedoch auf den Dolmetscher angewiesen.

Die minderjährigen weiteren Beschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und weisen entsprechende Deutschkenntnisse auf.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises. Die Kinder gehen ins Schwimmbad und spielen Fußball.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung aufgrund ihrer Religion und durch schiitische Milizen, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr nach Ramadi mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen.

Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mosul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018) .

In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).

Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Irak:

Wie aus den aktuellen Länderberichten (Stand 09.04.2019) und den dort angeführten Quellen zu entnehmen ist, die in beiden Bescheiden der belangten Behörde wiedergegeben sind, hat sich die Sicherheitslage im Irak zuletzt stabilisiert, insbesondere innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Auch wenn sich der Irak nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen erholt, sollten sich die Wachstumsaussichten dank der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, die mit den sozialen und kulturllen Gegebenheiten vertraut sind und weiterhin über familäre Kontakte verfügen, wird trotz der wirtschaftlichen noch immer angespannten Lage durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Eine reale Gefahr einer Verletzung einer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 6 der Niederschrift der Verhandlung). Aufgrund der vorgelegten Personalausweise bzw. der vorgelegten Geburtsurkunde steht die Identität der Beschwerdeführer fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben (vgl. Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.

Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Geburtsorten, ihren Aufenthaltsorten, ihrer Schulausbildung, ihrer Berufsausbildung und Berufsausübung, ihrem Familienstand bzw. ihren Familienverhältnissen, sowie zum bestehenden Kontakt mit ihren Familienangehörigen im Irak und zu ihrer Einreise nach Österreich waren glaubhaft und plausibel (vgl. die Seiten 6, 12 und 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seiner Herzoperation und zu seinem Bluthochdruck erweist sich als nicht substantiiert genug, um eine konkrete Einschränkung oder einen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Krankheitswert festzustellen.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere Besuch von Deutschkursen durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Nichtabsolvierung einer Deutschprüfung, Schulbesuch des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführer) ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa die Seiten 12 bis 14 und 19 und 20 der Niederschrift der Verhandlung) sowie den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kurs- bzw. Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnissen und Integrationsunterlagen (Beilage A-H der Niederschrift der Verhandlung).

Die Feststellungen zum Bestehen sozialer Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises sowie der sportlichen Betätigung der Beschwerdeführer, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin (Spazieren gehen, gelegentlich Schwimmen und Fußballspielen), ergeben sich aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa die Seiten 12 bis 14 und 19 bis 20 der Niederschrift der Verhandlung).

2.2 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zusammengefasst brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, er sein von der Miliz entführt und bedroht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor sie und ihre Kinder seien dem Ehegatten gefolgt. Der Erstbeschwerdeführer sei am 15.01.2014 von unbekannten Personen aus unbekannten Gründen entführt und wieder freigelassen worden. Sie seien dann nach einem zweiten Entführungsversuch nach Ramadi geflohen. Dort sei der Erstbeschwerdeführer jedoch vom IS mit dem Tod bedroht worden, sollte er sich ihnen nicht anschließen. Daraufhin seien sie in ein Flüchtlingslager gegangen. Aufgrund der schlechten Situation dort sei er dann geflohen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen bzw. warum dieses Unglaubhaft ist, kann insofern unterbleiben, als die belangte Behörde, die die schriftliche Ausfertigung verlangt hat, durch die Bestätigung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides nicht beschwert ist. Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeführer keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verlangt und ist sohin davon auszugehen, dass die mündlich verkündete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich akzeptiert wurde. Daher kann ein näheres Eingehen auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe unterbleiben.

Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine, den seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes jeweils in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden, Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden.

Zusammenfassend ist jedoch im Lichte der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführer festzuhalten, dass diese im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Darüber hinaus brachte das Bundesverwaltungsgericht für den konkreten Fall maßgebliche und zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung aktuelle Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren ein. Diesbezüglich wurde von der Rechtsvertretung weder eine mündliche noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darüber hinaus sind darin keine Länderberichte enthalten, die den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben schlussendlich unkommentiert und damit auch unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu Spruchpunkt I.:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte eine nähere rechtliche Auseinandersetzung zu diesem Spruchpunkt entfallen, da die Beschwerdeführer keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verlangt und sohin davon auszugehen ist, dass die mündlich verkündete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich akzeptiert wurde.

Die belangte Behörde, die die schriftliche Ausfertigung verlangt hat, wurde in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt wurde und liegt daher keine Beschwer seitens der Behörde vor. Auch aus diesem Blickpunkt kann eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Fluchtgründen daher entfallen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die Beschwerde in diesem Punkt nicht begründet ist. Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.

Wie aus den Länderberichten hervorgeht finden sich schwierige Rückkehrbedingungen unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mosul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018).

In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).

Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

Zu den minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführern geht weiters aus den Länderberichten zur allgemeinen Lage von Kindern im Irak hervor, dass die Hälfte der irakischen Bevölkerung unter 18 Jahre alt ist und Kinder nach wie vor Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen sind und in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen sind. Zwar enthält die irakische Verfassung Kinderschutzrechte und ist der Irak dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten, jedoch sind dennoch Kinder und Jugendliche stark durch Gewaltakte gegen sie selbst oder ihre Familienmitglieder betroffen. Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen haben oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder.

Dies ist gegenständlich insbesondere für die in Österreich geborene Siebtbeschwerdeführerin relevant, die sich bisher noch nie im Irak aufgehalten hat und über keine Registrierung verfügt.

Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Anfang 2018 waren knapp 23 % der Kinder im Irak unterernährt, physisch unterentwickelt oder im Wachstum zurückgeblieben. Kinderarbeit, Kinderhandel und Kinderprostitution wird immer mehr zu einem Problem. Auch werden Kinder nach wie vor durch PMF, Stammesgruppierungen und den IS rekrutiert und als Kindersoldaten eingesetzt.

Insgesamt erweisen sich vor allem die minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund ihrer konkreten Situation als besonders vulnerabel. Daher ist in Zusammenschau aller Faktoren und vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Zahl E 1764-1771/2018-20 und vom 11.12.2018, Zahl E 2025-2028/2018-18 im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung der Beschwerdeführer würde diese daher in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war den Beschwerdeführern (der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführern auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG) der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.

Zu Spruchpunkt IV.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Den Beschwerdeführerinnen wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.

Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK und der Verhängung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltsberechtigung, begründete
Furcht vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, ersatzlose
Teilbehebung, Familienverfahren, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung,
schriftliche Ausfertigung, Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2199240.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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