TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/23 I414 2197109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

1) I414 2197104-1/9E

2) I414 2197106-1/10E

3) I414 2197107-1/9E

4) I414 2197109-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2019, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) stellte am 22.03.2012 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja/Nigeria einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zum Zweck der Familieneigenschaft mit dem Ehegatten und Vater, XXXX.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren damals minderjährigen Söhnen Dritt- (XXXX) und Viertbeschwerdeführer (XXXX) im September 2013 mit einem Visum D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Abuja, nach Österreich ein.

Die Erstbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich schwanger und brachte am XXXX in Österreich die Zweitbeschwerdeführerin (Miracle Akachukwu EMEGWELE) zur Welt.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.11.2013 wurden die Anträge der Erst-, des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten und Vater abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, Zl. LVwG 26.7-1903/2014-13, 26.7-1904/2014-8 und 26.7-1905/2014-8, wurden die Beschwerden abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Zudem führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer das Familienleben nicht schützenswert sei.

Die Beschwerdeführer stellten am 05.12.2017 verfahrensgegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.

Am 15.03.2018 wurde die Erst-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhoben die Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2019 in Anwesenheit der Beschwerdeführer, deren Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden die Erst-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer über ihre familiären und privaten Verhältnisse einvernommen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführer sind nigerianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Söhne (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) stellten am 22.03.2012 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja/Nigeria einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten und Vater. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren damals noch minderjährigen Söhnen mit einem Visum D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Abuja, rechtmäßig nach Österreich ein.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, Zl. LVwG 26.7-1903/2014-13, 26.7-1904/2014-8 und 26.7-1905/2014-8, wurden die Beschwerden über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten und Vater abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte kennen sich seit vielen Jahren und haben 2009 bei einem Aufenthalt des Ehegatten in Nigeria geheiratet. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind gemeinsame Kinder der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten und sind lange vor der Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zur Welt gekommen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt.

Die Beschwerdeführer stellten am 05.12.2017 verfahrensgegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.

Die Beschwerdeführer -mit Ausnahme der Zweitbeschwerdeführerinbefinden sich seit August 2013 durchgehend in Österreich. Seit ihrer Einreise sind die Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet.

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin kam 1999 nach Österreich. Er heiratete am 05.08.2000 eine österreichische Staatsangehörige, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Durch diese Ehe erlangte er einen Aufenthaltstitel. Diese Ehe wurde im Jahr 2007 geschieden.

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr zwanzig Jahren durchgehend in Österreich. Seit zumindest 05.06.2012 verfügt er über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", zuvor verfügte er über eine "Niederlassungsbewilligung".

Die Beschwerdeführer verfügen über keine Angehörigen in Nigeria. Die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben in Deutschland. Auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria.

Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie leben vom Einkommen des Ehegatten bzw. Vaters.

Die Beschwerdeführer wohnen seit August 2013 bzw. seit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater in einer Wohnung in XXXX.

Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte die Integrationsprüfung Niveau A2. Sie absolvierte in London eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Weiters besuchte sie einen Deutschkurs Niveau B2, jedoch bestand sie die Prüfung nicht. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht und der ihr verfügbaren sozialen Kontakten entsprechend gut integriert.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich, derzeit besucht sie den Kindergarten in XXXX.

Der Drittbeschwerdeführer absolvierte 2018 in XXXX die Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraktikum. Derzeit besucht er einen 5-semestrigen Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik. Der Drittbeschwerdeführer konnte bereits erste Arbeitserfahrungen durch die Absolvierung von Praktika erlangen. Er hat am 02.08.2017 den Führerschein der Klasse B in deutscher Sprache absolviert. Der Drittbeschwerdeführer spielt in einem Verein in XXXX Fußball. Der Drittbeschwerdeführer spricht fortgeschritten Deutsch mit steirischem Dialekt.

Der Viertbeschwerdeführer besuchte das Kolleg an der Handelsakademie. Derzeit ist er als Lagerhilfskraft geringfügig beschäftigt. Er ist Mitglied in einem Fußballverein in XXXX. Der Viertbeschwerdeführer spricht fortgeschritten Deutsch mit steirischem Dialekt.

Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind in Österreich in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht und durch die zahlreichen sozialen Kontakte entsprechend gut integriert. Es besteht insbesondere zur minderjährigen Schwester und zu ihrer volljährigen Halbschwester eine enge Beziehung.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und der Gerichtsakten.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den von ihnen vorgelegten Urkunden.

Die Identität der Beschwerdeführer wird durch die unbedenklichen Reisepässe belegt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2019.

Die Feststellungen zur Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie der Abweisung dieser Anträge durch das Landesverwaltungsgericht vom 17.07.2014 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer und ihrer Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach sich der Ehegatte seit nunmehr zwanzig Jahren durchgehend in Österreich aufhält und über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügt, ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, einer Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie aus dem Datenbestand des Fremdenregisters.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Nigeria verfügen, ergibt sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer keine staatlichen Leistungen beziehen und sie vom Einkommen bzw. Leistungen des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer leben, ergibt sich aus den Auszügen der Grundversorgung (GVS) sowie aus den Angaben des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX wohnen, ergibt sich aus den Auszügen aus dem Zentralenmelderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Integration der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass sie die auf Deutsch gestellten Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten konnte.

Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde, seither in Österreich lebt und in XXXX den Kindergarten besucht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Integration des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus den glaubhaften Angaben des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass der Drittbeschwerdeführer fortgeschritten Deutsch mit steirischem Dialekt spricht.

Die Feststellungen zur Integration des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus den glaubhaften Angaben des Viertbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass der Viertbeschwerdeführer fortgeschritten Deutsch mit steirischem Dialekt spricht.

Die Feststellung, dass Dritt- und Viertbeschwerdeführer in einer engen Beziehung zur ihrer minderjährigen Schwester (Zweitbeschwerdeführerin) und in einem freundschaftlichen Verhältnis zur ihrer Halbschwester stehen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Dass insbesondere eine enge Beziehung zur Zweitbeschwerdeführerin besteht ergibt sich auch aus dem persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den aktuellen Strafregisterauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Nigerias Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile über 20 Jahre rechtmäßig in Österreich. Seit 2012 verfügt er über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zuvor verfügte er über eine "Niederlassungsbewilligung". In die vorzunehmende Interessenabwägung ist das Interesse seiner Kinder, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, einzubeziehen, gleichwohl die Dritt- und Viertbeschwerdeführer inzwischen volljährig sind. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und aufgewachsen und besucht derzeit den Kindergarten in XXXX. Die Beschwerdeführer leben mit dem Ehemann und Vater seit ihrer Einreise nach Österreich - seit nunmehr über 6 Jahren - im gemeinsamen Haushalt. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist inzwischen volljährig, jedoch besteht zwischen ihnen, ihren Eltern und insbesondere zur minderjährigen Schwester eine intensive Beziehung. Ferner pflegen sie auch zur ihrer volljährigen Halbschwester einen regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus leben die Beschwerdeführer derzeit vom Einkommen des Ehemanns und Vaters. Derzeit bezieht dieser die Notstandshilfe und ist geringfügig als Zeitungskolporteur beschäftigt. Die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung insbesondere mit seiner minderjährigen Tochter mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind wie der Tochter nicht möglich.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben mit dem Ehemann und Kindesvater. Unter Berücksichtigung dieses Familienlebens und insbesondere des Wohles des minderjährigen Kindes ist die Ausweisung der Beschwerdeführer als unverhältnismäßig zu bezeichnen.

Unter dem Terminus "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff9).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), woraus sich im Umkehrschluss schließen lässt, dass einer 5 Jahre überteigenden Aufenthaltsdauer schon an sich eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Privatleben beizumessen ist. So findet auch Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055).

Die Beschwerdeführer halten sich seit mehr als 6 Jahre in Österreich auf. Die Beschwerdeführer sind nach Ablauf ihrer Visa weiterhin im Bundesgebiet verblieben und halten sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG vermittelt eine Antragstellung gemäß § 55 AsylG kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens der Beschwerdeführer sohin nichts an deren aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern.

Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer fremdenrechtlichen Verfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480).

Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, dass sie durch Benutzung einer Scheinidentität oder durch Untertauchen bis dato eine Durchsetzung der Ausweisung verhindert hätte (vgl. dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. 2015/21/0250; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0183). Die Beschwerdeführer sind auch unbescholten geblieben und wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).

Die Beschwerdeführer sind in Österreich gut integriert. So hat die Erstbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung Niveau A2 bestanden. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte 2018 in XXXX die Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraktikum. Derzeit besucht er einen 5-semestrigen Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik. Der Drittbeschwerdeführer konnte bereits erste Arbeitserfahrungen durch die Absolvierung von Praktika erlangen. Er hat am 02.08.2017 den Führerschein der Klasse B in deutscher Sprache absolviert. Der Viertbeschwerdeführer besuchte das Kolleg an der Handelsakademie. Derzeit ist er als Lagerhilfskraft geringfügig beschäftigt. Er ist Mitglied in einem Fußballverein in XXXX. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sprechen fortgeschritten Deutsch mit steirischem Dialekt.

Die Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Zweitbeschwerdeführerin - haben einen Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht sowie einen Teil ihrer Schulausbildung erhalten. Es leben jedoch keine Familienangehörige in Nigeria. Die Beschwerdeführer haben den Willen am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen zum Ausdruck gebracht. Sie haben sich die deutsche Sprache angeeignet und damit ihre Integration in Österreich vertieft. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über zu berücksichtigende private Bindungen im Bundesgebiet.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Als Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2);

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Falle der Erstbeschwerdeführerin gegeben sind, war der Erstbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Zweit-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllen, war der Zweit-, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel, Familienverfahren,
Integration, Interessenabwägung, mündliche Verhandlung, öffentliche
Interessen, Privat- und Familienleben, private Interessen,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2197109.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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