Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der G in Linz, vertreten durch Dr. Hermann Fromherz, Dr. Friedrich Fromherz und Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 1997, Zl. St 610/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1997 wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 1990 in Österreich und habe Sichtvermerke mit einer Gültigkeitsdauer bis 2. Februar 1995 erhalten. Seitdem halte sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sie lebe bei ihren Eltern und ihrem einzigen Bruder und werde von diesen Personen unterstützt. Die Ausweisung bedeute daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Der Eingriff sei jedoch aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Dauer von etwa zwei Jahren dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sie die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin seit Ablauf der ihr zuletzt erteilten Berechtigung am 2. Februar 1995 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 19 FrG hat die belangte Behörde die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände, daß die Beschwerdeführerin in Österreich bei ihren Eltern und ihrem einzigen Bruder lebe und von diesen Personen unterstützt werde, ohnehin berücksichtigt. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, daß § 19 FrG der Ausweisung nicht entgegenstehe, begegnet aus folgenden Gründen keinen Bedenken.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, daß die bloße Tatsache des rechtswidrigen Aufenthaltes bei der Abwägung gemäß § 19 FrG nicht zu berücksichtigen sei. Überdies dürfe dabei keine "generalpräventive Betrachtung" angestellt werden, sondern sei lediglich auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen.
Dem ist zu entgegnen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten bei der gemäß § 19 FrG anzustellenden Interessenabwägung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 96/18/0492, mwN). Würde man demgegenüber die Ansicht vertreten, daß der illegale Aufenthalt als solcher bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 19 FrG außer Betracht zu bleiben hat, hätte dies zur Folge, daß bei Bestehen eines (gerade noch) relevanten inländischen Privat- oder Familienlebens selbst eine Person, die sich zur Gänze illegal im Bundesgebiet aufhält, nicht ausgewiesen werden dürfte, was dem von § 17 Abs. 1 FrG verfolgten Zweck, den Aufenthalt von Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, zu beenden, eklatant zuwiderliefe.
Die Beschwerdeführerin hat somit das maßgebliche öffentliche Interesse durch ihr persönliches Verhalten, nämlich den unrechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von etwa zwei Jahren, gravierend beeinträchtigt. Demgegenüber sind die geschilderten privaten Interessen - das Gewicht des Zusammenlebens mit den Eltern und dem Bruder wird dadurch relativiert, daß die Beschwerdeführerin bereits erwachsen ist - von vergleichsweise geringerem Gewicht und vermögen das besagte öffentliche Interesse keinesfalls zu überwiegen.
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde darauf verweist, daß sie in Rumänien keine Verwandten habe, ist ihr zu entgegnen, daß von § 19 FrG nur Eingriffe in das in Österreich geführte Privatleben geschützt werden, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0524 mwN). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Unterhalt werde von den in Österreich lebenden Verwandten getragen, ist zu entgegnen, daß - freiwillige - Unterhaltsleistungen dieser Angehörigen auch erbracht werden können, wenn sich die Beschwerdeführerin im Ausland befindet.
3. Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180117.X00Im RIS seit
20.11.2000