TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 I411 2144524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 07.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I411 2144524-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 23.12.2016,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 07.10.2020 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Angst vor dem Kriegszustand im Sudan begründete.

2. Mit dem Bescheid vom 23.12.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben.

4. Mit Kundmachung vom 04.09.2019 wurde für den 07.10.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt.

5 Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit, dass die erteilte Vollmacht zurückgelegt wird.

6. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 teilt Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY dem BVwG die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer mit.

7. Am 07.10.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

8. Mit Schreiben vom 17.10.2019 beantragt das BFA die Ausfertigung des am 07.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Sudan und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 24.07.2015 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern lebt in Sudan. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Er leidet an Diabetes mellitus Typ 2, ist ansonsten gesund.

Der Beschwerdeführer besuchte im Sudan die Schule bis zur Universitätsreife und hat dann Englisch studiert. Das Studium hat er jedoch nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch den sudanesischen Geheimdienst bzw. Sicherheitsapparat bedroht oder verfolgt wird.

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

1.3. Feststellungen zur Lage in Sudan:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 04.09.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 18.09.2019

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18. 9 .2019: Neue Regierung vereidigt (betrifft: Abschnitt 2 - politische Lage)

Am 8.9.2019 wurde die neue Regierung im Sudan vereidigt. Dem 18-köpfigen Kabinett von Regierungschef Abdallah Hamdok gehören Mitglieder des Militärs und Zivilisten an, darunter vier Frauen, unter anderem die erste Außenministerin des Landes (BAMF 9.9.2019; vgl. DF 9.9.2019), die Politikerin Asmaa Abdalla (DF 9.9.2019). Dem Souveränen Rat gehören fünf Militärs und sechs Zivilisten an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Geführt wird das Gremium von General Abdel Fattah al-Burhan, der auch dem bisher regierenden Militärrat vorstand. Nach 21 Monaten soll dann ein Zivilist die Führung übernehmen. Für 2022 sind schließlich Wahlen vorgesehen (BAMF 26.8.2019; vgl. DS 21.8.2019; NZZ 21.8.2019). Dem Souveränen Rat gehört auch General Mohammed Hamdan Daglo "Hemeti" an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Als neuer Premierminister wurde Abdallah Hamdok vereidigt. Der Wirtschaftsexperte bezeichnete als seine obersten Prioritäten einen dauerhaften Frieden, die Bekämpfung der Wirtschaftskrise, eine "ausgeglichene Außenpolitik" (BAMF 26.8.2019; BBC 9.9.2019), wie auch die Lösung der Konflikte in den Bundesstaaten Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan. Das Kabinett von Hamdok muss auch der Korruption ein Ende setzen und den von Islamisten gegründeten "Staat" im Staat zerschlagen, welcher den Umsturz von Omar al-Bashir 1989 unterstützte (JA 6.9.2019). Die Regierung muss sich auch um die brodelnden Konflikte kümmern, welche al-Bashir durch die Schaffung loyaler Milizen, die ihn an der Macht gehalten haben, angefacht hatte (BBC 9.9.2019). Am 19.8.2019 hat auch der Prozess gegen Ex-Präsident al-Bashir begonnen, der sich u. a. wegen Korruption, Devisenvergehen und Bereicherung verantworten muss (BAMF 26.8.2019).

Nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al-Bashir im April 2019 wurde unter einem Militärrat eine Übergangsregierung gebildet, gegen die es weiterhin zu Protesten kam. Vor allem der Aufstieg von Hemeti, dem langjährigen Führer der Miliz Janjaweed, welcher schwere

Kriegsverbrechen in Darfur vorgeworfen werden, wurde kritisiert (DS 17.7.2019). Die aus den

Janjaweed hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF) werden beschuldigt, am 3.6.2019 über 120 Demonstranten in Karthum getötet zu haben (NZZ 21.8.2019; vgl. NZZ 24.7.2019). Hemeti, der im militärischen Übergangsrat an zweiter Stelle hinter General Abdel Fattah al-Burhan stand, streitet jede Verantwortung ab (NZZ 24.7.2019). Eine unabhängige Kommission soll das Massaker zwar untersuchen, doch sichert eine Klausel hochrangigen Militärs wie ihm absolute Straffreiheit zu (ZO 24.7.2019).

Mit Unterstützung des äthiopischen Vermittlers Mahmoud Drir (BAMF 24.6.2019) einigten sich Militär und Opposition am 17.7.2019 auf die Bildung einer Übergangsregierung (BAMF 22.7.2019; vgl. DS 17.7.2019) und unterzeichneten am 17.8.2019 eine abschließende Vereinbarung (TS 17.8.2019). Mit dieser Verfassungserklärung wird die Teilung der Macht im Land auf drei Jahre und drei Monate festgeschrieben (BAMF 19.8.2019; vgl. DS 17.7.2019a; TS 17.8.2019). Das Zustandekommen des Abkommens ist auf beiden Seiten mit Erleichterung aufgenommen worden. Die Protestbewegung feierte die Einigung als Sieg ihrer "Revolution", die Generäle schrieben sich zugute, einen Bürgerkrieg verhindert zu haben (TS 17.8.2019). In den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF finden sich seit Anfang August hinsichtlich gewaltsamen Vorgehens von

Sicherheitskräften keine Meldungen mehr. Zuletzt waren am 29.7.2019 in El-Obeid bei einer Demonstration fünf Menschen - darunter vier Schüler - von Sicherheitskräften erschossen worden (BAMF 5.8.2019; vgl. Reuters 29.7.2019).

Der UN-Sicherheitsrat hat einstimmig beschlossen, die UN-Mission vorerst nicht aus der Region Darfur abzuziehen. Die Lage dort gilt weiterhin als instabil. Aktuelles Ziel ist die Beendigung der Mission im Jahr 2020. Die Afrikanische Union und die UN betreiben in der Region Darfur die gemeinsame Friedensmission Unamid, deren aktuelles Mandat bis zum 31.10.2019 verlängert wurde (ZO 28.7.2019).

Quellen:

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.9.2019): Briefing Notes 9. September 2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (19.8.2019): Briefing Notes

19. August 2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (5.8.2019): Briefing Notes 5. August 2019, Zugriff 11.9.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (22.7.2019): Briefing Notes

22. Juli 2019, Zugriff 11.9.2019

-

BBC - BBC News Africa (9.9.2019): Sudan's historic post-Bashir cabinet sworn in,

https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan, Zugriff 11.9.2019

-

DF - Deutschlandfunk.de (9.9.2019): Sudan - Neue Regierung vereidigt,

https://www.deutschlandfunk.de/sudan-neue-regierung-vereidigt.1939.de.html? drn:news_id=1047026, Zugriff 9.9.2019

-

DS - derStandard (21.8.2019): Übergangsphase - Elfköpfiger "Souveräner Rat" im Sudan gebildet, https://www.derstandard.at/story/2000107626252/elfkoepfiger-souveraener-rat-imsudan-gebildet, Zugriff 11.9.2019

-

DS - derStandard (17.7.2019): Lösung in Sicht - Durchbruch im Sudan: Konfliktparteien einigen sich auf Abkommen,

https://www.derstandard.at/story/2000106376101/konfliktparteien-im-sudan-einigen-sichauf-abkommen, Zugriff 11.9.2019

-

DS - derStandard (17.7.2019a): Abkommen im Sudan macht Weg frei für

Übergangsregierung,

https://www.derstandard.at/story/2000107500841/machtuebergabean-zivile-regierung-im-sudan, Zugriff 11.9.2019

-

JA - Jeune Afrique (6.9.2019): Soudan: Abdallah Hamdok dévoile le premier gouvernement post-Béchir, https://www.jeuneafrique.com/825203/politique/soudan-abdallah-hamdokdevoile-le-premier-gouvernement-post-bechir/, Zugriff 11.9.2019

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (24.7.2019): Der stärkste Mann im Sudan: ungebildet, grausam und reich dank Gold, https://www.nzz.ch/international/genera l-daglo-alias-hemetider-staerkste-mann-im-sudan-ld.1497578, Zugriff 11.9.2019

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.8.2019): "Souveräner Rat" von Zivilisten und Militärs im Sudan gebildet, https://www.nzz.ch/international/ernennung-von-souveraenem-rat-imsudan-verzoegert-sich-ld.1502645, Zugriff 11.9.2019

-

Reuters (29.7.2019): Four school children shot dead at Sudan protest -opposition campaigners, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1UO1FF-OZATP, Zugriff 18.9.2019

-

TS - Der Tagespiegel (17.8.2019): Weg für Übergangsregierung ist frei - Militär und Protestbewegung im Sudan unterzeichnen Abkommen, https://www.tagesspiegel.de/politik/ weg-fuer-uebergangsregierung-ist-frei-militaer-und-protestbewegung-im-sudanunterzeichnen-abkommen/24915706.html, Zugriff 11.9.2019

-

ZO - Zeit Online (28.7.2019): UN-Soldaten bleiben im Sudan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/sudan-vereinte-nationen-sicherheitsratafrikanische-union, Zugriff 11.9.2019

-

ZO - Zeit Online (24.7.2019): Warum protestieren die Sudanesen immer noch?,

https://www.zeit.de/2019/31/sudan-demonstrationen-uebergangsabkommen-militaerdemokratiebuendnis, Zugriff 11.9.2019

KI vom 4.6.2019: Militär greift zivile Opposition an (betrifft:

Abschnitt 2 - politische Lage; 3 -

Sicherheitslage; 6 - Folter und unmenschliche Behandlung; 8 - Allgemeine Menschenrechtslage)

Die Lage im Sudan ist eskaliert. Zuerst kam es am 29.5.2019 zu landesweiten Streiks, um das Militär zu einem Einlenken zu bewegen (NZZ 4.6.2019). Nun wurden beim Vorgehen gegen Demonstranten mindestens 35 von ihnen getötet und über 200 verletzt (NZZ 4.6.2019; vgl. DS 4.6.2019, TS 4.6.2019) als Angehörige der Rapid Support Forces (RSF) sowie Bereitschaftspolizei am 3.6.2019 in Khartum das Feuer eröffneten (DS 3.6.2019). Auch in Omdurman und Gedaref ist es zu Angriffen auf Sitzblockaden gekommen (AP 4.6.2019; vgl. TS 4.6.2019).

Seit Wochen forderten Demonstranten in einem Sitzstreik vor dem Armeehauptquartier in Khartum die Auflösung der Militärregierung und den Übergang zu einer Zivilregierung (NZZ 4.6.2019). Dieser Sitzstreik wurde zum Ziel, Bewaffnete umstellten das Streikgelände. Nach Tränengas- und Blendgranaten kam auch scharfe Munition zum Einsatz. In den Wochen davor kam es zwischen militärischem Übergangsrat (TMC) und Opposition zu Verhandlungen über die Bildung einer Übergangsregierung. Allerdings kam es zu keiner Einigung (DS 3.6.2019).

Am 4.6.2019 hat der Vorsitzende des TMC, Abdelfattah al-Burhan, alle bisher mit der Opposition vereinbarten Punkte aufgekündigt. Er hat erklärt, dass binnen 7-9 Monaten Wahlen abgehalten werden sollen (DS 4.6.2019; vgl. TS 4.6.2019, NZZ 4.6.2019). Gleichzeitig hat Burhan die am 3.6.2019 Gestorbenen als "Märtyrer" bezeichnet, deren Tod er bedauert. Burhan hat den Generalstaatsanwalt mit der Untersuchung der Vorkommnisse beauftragt (CNN 4.6.2019). Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Demonstranten für die Eskalation mitverantwortlich seien (AJ 4.6.2019).

Aufgrund der Eskalation hat die Opposition in Form der Sudanesische Berufsvereinigung (SDA) alle Gespräche mit dem TMC abgebrochen. Sie rief die Bevölkerung zum verstärkten Widerstand und zu zivilem Ungehorsam auf (DS 3.6.2019). Die führende Oppositionspartei Umma forderte dazu auf, landesweit Sitzblockaden einzurichten (Zeit 3.6.2019; vgl. TS 4.6.2019). Noch am selben Tag demonstrierten in mehreren Städten des Landes tausende Menschen (DS 3.6.2019). Zugleich errichteten Demonstranten in Khartum, Omdurman und in anderen Orten Straßensperren. Die Pilotenvereinigung und andere Berufsverbände haben mitgeteilt, sich dem Aufruf zum zivilen Ungehorsam anzuschließen (NZZ 4.6.2019).

Quellen:

-

AJ - Al Jazeera (15.4.2019a): After bloody attack, Sudan army scraps agreements with protesters, https://www.aljazeera.com/news/2019/06/bloody-attack-sudan-armyscraps-agreements-protesters-190604005733226.html, Zugriff 4.6.2019

-

AP - Associated Press (4.6.2019): Streets empty in Sudan's capital after deadly army crackdown,

https://www.apnews.com/6aa51b2c638a4302ae2fcd6f2a5bb16c, Zugriff 4.6.2019

-

CNN (15.4.2019): Military chief calls for elections after 35 killed in Sudan crackdown,

https://edition.cnn.com/2019/06/04/africa/sudan-military-elections-intl/index.html, Zugriff 4.6.2019

-

DS - Der Standard (4.6.2019): Militärrat kündigt Vereinbarung mit Sudans Protestbewegung auf,

https://derstandard.at/2000104299500/Militaerrat-kuendigte-

Vereinbarung-mit-Sudans-Protestbewegung-auf, Zugriff 4.6.2019

-

DS - Der Standard (3.6.2019): Armee im Sudan richtet ein Blutbad an,

https://derstandard.at/2000104280064/Armee-im-Sudan-richtet-ein-Blutbad-an, Zugriff 4.6.2019

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.6.2019): Sudans Militärrat kündigt nach Gewalt gegen Demonstranten Neuwahlen an, https://www.nzz.ch/international/im-sudan-schlaegt-diearmee-zurueck-ld.1486411, Zugriff 4.6.2019

-

TS - Tagesschau (4.6.2019): Militärrat kündigt baldige Wahlen an, https://www.tagesschau.de/ausland/sudan-233.html, Zugriff 4.6.2019

-

Zeit (3.6.2019): Opposition will nicht mehr mit Militärrat verhandeln,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/proteste-sudan-militaer-gewaltdemonstranten, Zugriff 4.6.2019

KI vom 16.4.2019: Putsch gegen Bashir - aktuelle Lage (betrifft:

Abschnitt 2 - politische Lage; 5 -

Sicherheitsbehörden; 8 - Allgemeine Menschenrechtslage)

Im Sudan kam es seit Dezember 2018 zu Massenprotesten mit dutzenden Todesopfern (AJ 15.4.2019). Zunächst richteten sich die Proteste gegen Preiserhöhungen bei Benzin und Brot, später gegen die verfehlte Wirtschaftspolitik der Regierung und schließlich direkt gegen Präsident Bashir (WZ 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019). Anfang April 2019 wurde Bashir dann nach 30 Jahren im Amt vom Militär gestürzt (BBC 15.4.2019), festgenommen und seither an einem unbekannten Ort festgehalten (WZ 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019). Auch der Innenminister sowie der Chef der bis dahin regierenden National Congress Party (NCP) sind verhaftet worden (CNN 15.4.2019).

Die Putschisten haben einen Militärrat eingerichtet, der zwei Jahre lang regieren soll (CNN

15. 4.2019; vgl. DW 15.4.2019, AJ 15.4.2019a), bevor Wahlen abgehalten werden (BBC

15.4.2019). Vorerst war der Rat von General Ibn Auf geführt worden; dieser wurde i.d.F. durch

General Burhan ersetzt (BBC 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019a). Ibn Auf verhängte eine dreimonatige Ausnahmezustand (BBC 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019a), die damit verbundene nächtliche Ausgangssperre ist allerdings wieder aufgehoben worden (AJ 15.4.2019b; vgl. TNYT 16.4.2019).

Außerdem hat der Militärrat die Führung von Polizei, Armee und Geheimdienst ausgetauscht, Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Freilassung politischer Gefangener angekündigt und Zensurmaßnahmen aufgehoben (BBC 15.4.2019).

Zuletzt hat die Armee vergeblich versucht, Teile der seit Tagen bestehenden Sitzblockade vor der Zentrale der Streitkräfte in der Hauptstadt Khartum zu räumen. Soldaten gaben angesichts des Widerstands der Menschen auf dem Platz auf (WZ 15.4.2019; vgl. CNN 15.4.2019, BBC 15.4.2019, TNYT 16.4.2019). Die Demonstranten wollen bleiben, bis es eine Garantie für eine Zivilregierung gibt (CNN 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019, MEMO 16.4.2019). Die von der Sudanese Professionals' Association (SPA) angeführte Protestbewegung verlangt eine sofortige Machtübergabe an eine konsensual bestimmte Zivilregierung (MEMO 16.4.2019). Einige Demonstrantinnen haben ihr Kopftuch abgelegt - zuvor undenkbar (CNN 15.4.2019).

Die Generäle bemühen sich, in Gesprächen mit Vertretern der Opposition eine gemeinsame Übergangsregierung zu bilden. Das Militär hat zugestanden, dass der Ministerpräsident ein von den Parteien ausgesuchter Experte werden soll. Die NCP soll vom Prozess ausgeschlossen bleiben (WZ 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019). Der Staatspräsident soll aus den Reihen der Streitkräfte kommen. Die SPA und andere Vertreter der Opposition fordern jedoch eine komplett zivile Regierung (WZ 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019) und die Auflösung des regierenden Militärrats (Welt 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019). Die Protestbewegung tritt für eine längere (zivile) Übergangsperiode ein, um übereilte Wahlen - wie in Libyen und Ägypten - und die damit verbundenen Probleme zu vermeiden (TNYT 16.4.2019).

Generell gibt es Befürchtungen, wonach den Sudan das Schicksal Libyens ereilen könnte (TNYT 16.4.2019). Insgesamt ist es jedoch geradezu unmöglich, die Entwicklungen der kommenden Wochen und Monate vorherzusagen. Regionale arabische Mächte werden versuchen, ihnen genehme Lösungen in Khartum zu unterstützen. Außerdem können Beobachter nicht glauben, dass das Militär tatsächlich die Macht an Zivilisten abtreten wird; die konzilianten Töne nach dem Putsch könnten der Armee dazu dienen, hinter dem Vorhang die eigene Macht abzusichern (TRT 16.4.2019). Es ist unwahrscheinlich, dass die Putschisten Interesse daran haben, dem Militär Macht zu entziehen (AJ 15.4.2019b).

Quellen:

-

AJ - Al Jazeera (15.4.2019a): Sudan's military removes al-Bashir:

All the latest updates,

https://www.aljazeera.com/news/2019/04/sudan-army-removes-bashir-latestupdates-190411125048555.html, Zugriff 16.4.2019

-

AJ - Al Jazeera (15.4.2019b): Sudan protesters warn 'remnants of Bashir regime' still at work,

https://www.aljazeera.com/news/2019/04/sudan-protesters-warn-remnantsbashir-regime-work-190415144622104.html, Zugriff 16.4.2019

-

BBC (15.4.2019): Sudan crisis: Protest leaders demand end of 'deep state', https://www.bbc.com/news/world-africa-47933742, Zugriff 16.4.2019

-

CNN (15.4.2019): As Bashir faces court, Sudan's protesters keep the music alive,

https://edition.cnn.com/2019/04/15/africa/sudan-protest-music-nima-elbagir-intl/ index.html, Zugriff 16.4.2019

-

DW - Deutsche Welle (15.4.2019): Afrikanische Union stellt Sudans Militär Ultimatum,

https://www.dw.com/de/afrikanische-union-stellt-sudans-militär-ultimatum/a-48341288, Zugriff 16.4.2019

-

MEMO - Middle East Monitor (16.4.2019): Sudan military council excludes al-Bashir's party from government formation, https://www.middleeastmonitor.com/20190416sudan-military-council-excludes-al-bashirs-party-from-government-formation/, Zugriff 16.4.2019

-

TNYT - The New York Times (16.4.2019): Amid Euphoria in Sudan, a Delicate Dance Over Who Will Lead: Soldiers or Civilians?, https://www.nytimes.com/2019/04/16/world/ africa/sudan-protests.html, Zugriff 16.4.2019

-

TRT - TRT World (16.4.2019): Sudan: The counter-revolution will not be televised,

https://www.trtworld.com/opinion/sudan-the-counter-revolution-will-not-be-televised25895, Zugriff 16.4.2019

-

Welt (15.4.2019): Demonstranten im Sudan verlangen Auflösung des Militärrats,

https://www.welt.de/newsticker/news2/article191998109/Proteste-Demonstranten-imSudan-verlangen-Aufloesung-des-Militaerrats.html, Zugriff 16.4.2019

-

WZ - Wiener Zeitung (15.4.2019): Demonstranten im Sudan trotzen dem Militär, https://

www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2004763-Demonstranten-im-Sudantrotzen-dem-Militaer.html, Zugriff 16.4.2019

2. Politische Lage

Der Sudan ist eine Republik, deren Macht in den Händen des autoritären Präsidenten Omar

Hassan al-Bashir konzentriert ist (USDOS 20.4.2018). Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 12.2017a).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre andauernden Bürgerkrieg. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Unter hohem internationalem Druck verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 8.2018b).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vgl. GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen

Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a).

Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018).

In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 8.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 9.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 10.8.2018

3. Sicherheitslage

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vgl. FD 10.8.2018).

In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die

Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.8.2018). Es besteht weiterhin eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan, auch wenn die letzten Anschlagsversuche einige Jahre zurückliegen. In verschiedenen Landesteilen wurden in den vergangenen Jahren vereinzelte Zellen, die Anschläge geplant hatten, durch sudanesische Behörden aufgedeckt (AA 10.8.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 10.8.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 10.8.2018

-

FD - France Diplomatie (10.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ soudan/, Zugriff 10.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018

3.1. Spezifische regionale Risiken

Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 27.8.2018).

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, Westund Süd-Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vgl. EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a).

Zudem hat die Regierung sich zu einem Friedensschluss mit der bewaffneten Opposition in diesen Gebieten verpflichtet. Hierüber wird im Augenblick unter der Leitung des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten Mbeki verhandelt (AA 6.11.2017).

Die an diesen Verhandlungen beteiligte bewaffnete Opposition besteht zurzeit aus "Sudanese

People's Liberation Movement-North"(SPLM-N, aktiv in den "Two Areas"), "Justice and Equality Movement" (JEM/in Dafur) und "Sudanese Liberation Army-Minni Minnawi"(SLA-MM, in Dafur). Zu größeren Kampfhandlungen ist es zuletzt Mitte 2016 in den Marra-Bergen in Dafur gekommen, bei denen noch einmal ca. 100.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dieser Zeit kam es nur noch zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen, da infolge der Kampfhandlungen in 2016 sowohl

JEM und SLA-MM, als auch die sich jeder Verhandlung bis jetzt verweigernde Rebellengruppe von Abdul Wahid Nuer über nur noch unbedeutende militärische Präsenz in Dafur verfügen. Trotz der derzeit ruhigen militärischen Lage ist Dafur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt. Diese Landesteile sind keineswegs befriedet. Die von ihrem Land Vertriebenen haben noch keine Möglichkeit, in ihre Heimat zurückzukehren, da weite Teile Dafurs von Gesetzlosigkeit und der Herrschaft von lokalen Milizen geprägt sind. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (AA 6.11.2017). Seit März 2018 haben erneute Kämpfe zwischen der sudanesischen Befreiungsarmee Abdul Wahid (SLA-AW) mit der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) jedoch zu einer weiteren Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen geführt, die sich in Jebel Marra in schweren humanitären und Menschenrechtskrisen befinden (AI 28.6.2018)

Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die

Regierung ein Friedensabkommen (EDA 27.8.2018). Seit dem East Sudan Peace Agreement (ESPA) von 2006 gibt es im Ostsudan keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr (AA 6.11.2017). Zudem sind nach dem Friedensschluss zwischen der ostsudanesischen "Eastern Front" und der Regierung in Khartum in der Region viele Sicherheitskräfte präsent (AA 27.8.2018).

Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 27.8.2018). Dort kontrollieren ehemalige, jetzt in die Armee integrierte

Milizen ("Rapid Support Forces") das Grenzgebiet und liefern sich mit aus Libyen einsickernden Re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten