Entscheidungsdatum
16.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I415 2136655-2/9E
I415 2136655-3/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. XXXX, und vom 10.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste spätestens am 28.05.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA; belangte Behörde) vom 16.09.2016, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Es wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. I403 2136655-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Mit erfolgter Zustellung des Erkenntnisses wurde die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung am 12.12.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig.
4. Am 27.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Diesem Antrag legte sie einen auf ihren Namen lautenden Mietvertrag vom 28.02.2016, einen zmr-Auszug, eine Bestätigung der ARGE für Obdachlose vom 08.09.2016 über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX seit April 2015, eine ärztliche Bestätigung einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 04.11.2016, ein privates Unterstützungsschreiben vom 20.12.2016 und eine Einstellungszusage des Friseursalons XXXX vom 27.12.2016 bei. Gleichzeitig gab ihre Rechtsvertretung das bestehende Vollmachtsverhältnis bekannt und führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit bald drei Jahren in Österreich aufhalte und versuche, sich entsprechend zu integrieren. So habe sie die A2-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt, eine Straßenzeitung verkauft und könne eine Einstellungszusage für einen Friseursalon vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe auch österreichische Freunde und Bekannte. Zu ihrer Mutter in Nigeria bestehe nur loser Kontakt, ihr Vater sei bereits verstorben. Weiters stehe die Beschwerdeführerin wegen der Erkrankung an einem Uterus myomatosus und Sterilität in der Landesfrauenklinik in XXXX in Behandlung und seien laufende Kontrollen erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der nigerianischen Botschaft einen gültigen Reisepass ausstellen lassen und werde diesen noch vorgelegen. In weiterer Folge wurden ein Arztbrief vom 23.06.2017 und ein Kurzarztbrief vom 04.07.2017 des XXXX Universitätsklinikums XXXX übermittelt.
5. Am 09.08.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das BFA statt.
6. Mit Bescheid vom 10.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.03.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführerin werde eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seit rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung vom 06.12.2016 wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK inhaltlich zu behandeln sei und nicht zurückgewiesen werde, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien eines positiv bestandenen ÖSD Zertifikats A2 vom 09.03.2017 sowie eines Nigerianischen Reisepasses, ausgestellt am 21.12.2016 von der Nigerianischen Botschaft Wien.
8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2017 vorgelegt (Gz. I415 2136655-2).
9. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2019, Zl. XXXX, trug das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG auf, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 05.02.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.
11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2019 übermittelte das BFA der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu ihren aktuellen Lebensumständen und gewährte eine zweiwöchige Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme.
12. Eine solche langte mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 06.03.2019 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger lebe, der für die Miete und ihren Lebensunterhalt aufkomme. Eine Heirat sei geplant. Sie sei bereits das fünfte Jahr in Österreich aufhältig, habe Deutschkurse absolviert und eine A2 Prüfung bestanden und könne eine Arbeitsplatzzusage eines Friseursalons vorweisen. Aufgrund der privaten Verhältnisse und Interessen strebe sie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen an. Der Stellungnahme beigelegt waren sämtliche bereits im Verfahren bezüglich Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorgelegten Unterlagen, sowie eine Kopie des Reisepasses des behaupteten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.
13. Mit (Vorstellungs-)bescheid vom 11.07.2019, Zl. XXXX, trug das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.)
14. Die Beschwerdeführerin leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob dagegen mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 12.08.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten immer nachgekommen sei. Sie sei ordnungsgemäß gemeldet und für die Behörden immer greifbar. Aktuell nehme sie keine staatlichen Leistungen in Anspruch und lebe bei ihrem Lebensgefährten, der für ihre Lebenserhaltungskosten aufkomme. Aufgrund des noch offenen Verfahrens bezüglich Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, dessen Ausgang sie noch abwarten möchte, halte sie sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass die ihr aufgetragene Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung XXXX ersatzlos behoben werde; die erstinstanzliche Entscheidung beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
15. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2019 vorgelegt (Gz. I415 2136655-3).
16. Am 30.10.2019 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für Englisch und in entschuldigter Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Ihre Identität steht fest. Sie heißt XXXX und wurde am XXXX in Benin City, Nigeria, geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete und über den von diesem Gericht mit Erkenntnis vom 06.12.2016 negativ entschieden wurde (Rechtskraft 12.12.2016).
Die Beschwerdeführerin ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 06.12.2016 ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Nigeria die Schule bis zur dritten Klasse der Secondary School und erlernte den Beruf der Friseurin, in dem sie laut eigenen Angaben lange Zeit arbeitete. In Nigeria leben ihre Mutter, ihre Schwester und weitere Familienmitglieder.
Die Beschwerdeführerin hat Nigeria vor etwa dreizehn Jahren verlassen; es steht nicht abschließend fest, ob sie in der Zwischenzeit noch nach Nigeria zurückgekehrt ist. Sie hat in Nigeria aber einen breiten Familienverbund, auf den sie zurückgreifen kann.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. I403 2136655-1/6E, rechtskräftig seit 12.12.2016) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
1.3 Zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage:
Obwohl die Beschwerdeführerin seit 21.12.2016 in Besitz eines nigerianischen Reisepasses ist, kam sie ihrer seit 12.12.2016 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Es besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Die Beschwerdeführerin nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch.
Eine besondere Bindung der Beschwerdeführerin an ihren Wohnsitz in gesellschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Hinsicht ist nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1 Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie durch persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2019. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage einer Kopie ihres nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX, ausgestellt von der Nigerianischen Botschaft Wien am 21.12.2016, fest.
Die Feststellung zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ihrem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I403 2136655-1.
Dass gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. I403 2136655-1/6E; dieser Umstand blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass dieser - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt.
Die Angaben zu ihrer Person, zu ihrer Ausbildung und Beschäftigung als Friseurin, zu ihrer in Nigeria lebenden Familie sowie zu ihren sonstigen Angehörigen in Nigeria beruhen auf den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin im Vorverfahren sowie in den gegenständlichen Verfahren.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die entsprechende Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen. In Hinblick auf ihre bereits im Vorverfahren berücksichtigte Erkrankung an einem Uterus myomatosus sind abgesehen von regelmäßigen Kontrollen nach wie vor keine weiterführenden Behandlungen erforderlich, wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar wenig überzeugend, dass sie sich in Nigeria die medizinische Versorgung nicht leisten könne und im Falle einer Rückkehr letztendlich sterben würde. Nachdem sie jedoch gleichzeitig angab, seit einem Jahr nicht mehr im Krankenhaus gewesen zu sein, dies mit der lapidaren Begründung, sie sei zur Zeit nicht versichert, kann ihren Befürchtungen nicht gefolgt werden. Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten Befunden keine schwere gesundheitliche Einschränkung und dadurch auch keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten aktuellen Strafregisterabfrage.
2.3 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 28.08.2017 vor, dass sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK geändert habe. So hätte von der Behörde entsprechend berücksichtigt werden müssen, dass es der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit gelungen sei, Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern zu knüpfen.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 wurde zum Privat- und Familienleben die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht sei, jedoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte dabei die Bemühungen der Beschwerdeführerin, Deutsch zu lernen, den Verkauf einer Straßenzeitung und auch ihre sozialen Kontakte.
An diesen Feststellungen hatte sich auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10.08.2017 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin machte in der Begründung ihres - nur wenige Monate nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten - Antrages geltend, dass sie sich seit bald drei Jahren in Österreich befinde und versuche, sich entsprechend zu integrieren.
Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin zwar kleinere Schritte zur Integration gesetzt, etwa durch den Erwerb eines A2-Zeugnisses am 09.03.2017 oder durch den Erhalt einer Einstellungszusage eines Friseursalons vom 27.12.2016, doch ergibt sich dadurch, ebenso wenig wie durch das Schließen einer weiblichen Bekanntschaft, die mit ihr spazieren gehe und mit ihr Deutsch lerne (AS 123), noch keine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass seit der letzten Entscheidung mehr als acht Monate vergangen seien, so kann dem nicht widersprochen werden, doch ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum von der Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet verbracht wurde und sie ihre Außerlandesbringung unter anderem auch dadurch verhindert hatte, dass sie den Behörden bis zur Antragstellung ihren Reisepass vorenthalten hatte.
Die nun geltend gemachten Integrationsbemühungen konnte die Beschwerdeführerin nur vornehmen, indem sie der rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung beharrlich keine Folge leistete.
Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer kann noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, da sonst einer Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre.
Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erkrankung wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 28.08.2017 kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
2.4. Zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 21.12.2016 in Besitz eines nigerianischen Reisepasses ist ergibt sich daraus, dass sie im Zuge des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK am 28.08.2017 eine Kopie ihres Reisepasses vorgelegt hat (I415 2136655-2, AS 113). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerde ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht beabsichtigt, ihrer seit 12.12.2016 bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. So wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt: "Die BF hat aufgrund ihrer familiären und privaten Bindungen in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt und befindet sich dieses Verfahren nach wie vor im Beschwerdestadium. Ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist aktuell ebenso noch beim BFA offen. (...) Die Beschwerdeführerin möchte ihr Leben in Österreich mit ihrem Lebensgefährten, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gemeinsam gestalten und ist dies der Grund, weshalb sie sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält und die offenen Verfahren abwarten möchte."
Auch ihre Angaben bezüglich ihres nigerianischen Reisepasses lassen die Intention der Beschwerdeführerin erkennen, ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen zu wollen. So machte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend, ihren Reisepass verlegt zu haben, wobei dies als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich über kein gültiges Reisedokument mehr verfügen, so wäre es gemäß § 46 Abs. 2 FPG an ihr gelegen, aus Eigenem bei der nigerianischen Botschaft einen neuen Reisepass einzuholen.
Es ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hätte. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid (zentral) davon aus, dass sie ein solches nicht in Anspruch genommen hat. Dies wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten, sodass der Feststellung der belangten Behörde gefolgt werden konnte.
Die Feststellung, dass keine besondere Bindung der Beschwerdeführerin an ihren Wohnsitz besteht, war aus den folgenden Erwägungen zu treffen:
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie lebt in Wien bei einem Freund, der für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Weiters führt sie eine Beziehung zu einem in Wien lebenden österreichischen Staatsangehörigen, die jedoch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht.
Abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung geht die Beschwerdeführerin keiner geregelten Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zu ihrem Leben in Österreich und ihrem sozialen Umfeld führte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus: "Zur Zeit mache ich keinen Deutschkurs, weil ich mir den nicht leisten kann. Wenn ich irgendwo einen Gratiskurs sehe, dann würde ich gerne hingehen. Ich bin zwar nirgendwo Mitglied, aber ich gehe regelmäßig in die Kirche. Ich habe eigentlich keine Freunde, außer G. Ich bin nicht der Typ, der viele Freunde hat. Ich denke, je mehr Freunde man hat, desto mehr Probleme hat man. Mit G. bin ich gut befreundet und wir reden sehr viel miteinander. Die anderen Leute, die ich von der Kirche her kenne grüße ich nur, aber bin nicht mit ihnen befreundet."
Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin derzeit gemeinsam mit ihrem österreichischen Lebensgefährten, Herrn G.I., in Wien lebe, so ist diese Behauptung im Lichte eines Abgleichs der eingeholten zmr-Auskünfte sowie der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar: Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, der angebliche Freund der Beschwerdeführerin führt derzeit eine Beziehung mit einer anderen Frau und hegt allem Anschein nach nicht die Absicht, dies in absehbarer Zukunft zu ändern. Die Beschwerdeführerin wusste nur sehr wenig über ihren Freund, etwa sein genaues Geburtsdatum oder auch den Grund, weshalb er die Österreichische Staatsbürgerschaft erlangte. Dies verdeutlicht insbesondere der folgende Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 30.10.2019:
"RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin nicht verheiratet. Ich habe nur einen Freund.
RI: Leben Sie mit diesem Freund an der gemeinsamen Adresse?
BF: Ich lebe zwar bei jemandem, aber das ist nur ein Freund, der mich unterstützt. Mit dem habe ich keine Beziehung. Wie gesagt, mit meinem Freund lebe ich nicht zusammen.
RI: Um wen handelt es sich bei Ihrem Boyfriend und warum leben Sie nicht zusammen?
BF: Weil er selber noch eine andere Freundin hat.
RI: Wie heißt Ihr Boyfriend?
BF: XXXX.
RI: Wissen Sie auch sein Geburtsdatum?
BF: Er wurde im XXXX 1971 geboren, aber den genauen Tag weiß ich nicht.
RI: Ist das Ihr Boyfriend?
BF: Ja.
RI: Wer kommt für Ihre Miete und Ihren Lebensunterhalt auf?
BF: Der Mann, bei dem ich wohne zahlt die Miete und kauft die Lebensmittel ein, wenn der Kühlschrank leer ist, dann gibt mir mein Boyfriend Geld, damit ich was zu essen kaufen kann.
RI: In der Stellungnahme Ihrer RV vom 06.03.2019 gibt diese an, dass mit dem besagten XXXX eine Lebensgemeinschaft besteht, eine Heirat geplant ist und Sie beide eine gemeinsame Familie gründen wollen. Für mich klingt das heute nicht unbedingt so. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das ist das was ich meiner RV auch gesagt habe. Allerdings will ich keine überstürzte Entscheidung darüber treffen. Deswegen bin ich auch noch beim überlegen, ob ich diesen Mann heiraten will oder nicht.
RI: Das ist nicht nur Ihre Entscheidung, sondern auch von XXXX, der ja anscheinend noch mit seiner Freundin zusammenlebt.
BF: Das ist richtig. Er hat diese Freundin und mit der hat er auch einen Sohn. Er hat mir gesagt, dass er warten möchte bis der Sohn größer ist, bevor wir dann heiraten."
In Zusammenschau kann somit keineswegs von einer die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreichenden Beziehung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, greift somit die Wohnsitzauflage nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein.
3. Rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1-9) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11-12...)
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)"
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Die maßgebliche Bestimmung des § 57 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat."
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA vom 10.08.2017, Zl. XXXX:
3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Schließlich bestimmt § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar, dass der neue (Abs. 10) im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Änderungen der Umstände nach Erlassung des Bescheides sind unerheblich; zu prüfen ist, ob die Zurückweisung zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig war (VwGH, 20.08.2013, 2012/22/0119)
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Die belangte Behörde hat gegen die Beschwerdeführerin am 16.09.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.12.2016 bestätigt worden. Im vorliegenden Fall ist die Behörde nunmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sich der maßgebende Sachverhalt seither nicht geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, kann die Verlängerung des Inlandsaufenthaltes um etwa acht Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bis zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht wird, noch dieser Aufenthalt rechtmäßig war.
Soweit im Vorbringen der Beschwerdeführerin ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (Einstellungszusage für den Fall des Erhalts einer Arbeitsberechtigung, Empfehlungsschreiben, A2-Prüfung), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]). Der Besuch der Deutschkurse erfolgte im Übrigen auch schon vor Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Dezember 2016.
Im Beschwerdefall ist auch in Betracht zu ziehen, dass die nun vorgebrachten Umstände eine vergleichsweise kurze Zeitspanne betreffen und letztlich nur darin bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihre bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich während dieser kurzen Phase einfach fortgesetzt hat (Einstellungszusage, Deutschprüfung), dies obwohl ihr gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht; diese Schritte erfolgten insofern daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der getroffenen Entscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der Beschwerdeführerin auch weiterhin entsprechend entgegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin lediglich im Verfahren bezüglich der über sie verhängten Wohnsitzauflage behaupteten Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger hinzuweisen, dass eine solche, wie unter Punkt 2.4 dargelegt, nicht besteht. Darüberhinaus hat sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes ohnehin lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) und die Beziehung der Beschwerdeführerin lag zu dieser Zeit noch nicht vor. Derartige Änderungen der Umstände nach Erlassung des Bescheides sind unerheblich; zu prüfen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zum damaligen Zeitpunkt (VwGH, 20.08.2013, 2012/22/0119).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
3.2.2. Zum Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgehensweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war.
Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.").
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK führen würde. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA vom 11.07.2019, Zl. XXXX:
3.3.1 Zur Wohnsitzauflage (Spruchpunkt I.)
Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen.
Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist demgemäß dann gegeben 1. wenn der Drittstaatsangehörige ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt, 2. wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen, 3. wenn er es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt, 4. wenn er im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen, oder 5. Wenn er bereits im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Die Beschwerdeführerin hat sich - wie auch von der belangten Behörde festgestellt - im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und ist der ihr auferlegten Ausreiseverpflichtung, durchsetzbar seit 26.12.2016 nicht nachgekommen; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und die Beschwerdeführerin nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Sie hat die Ausreise aus Österreich verweigert und ist auch dem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch nicht nachgekommen. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerde, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen und behauptete, ihren Reisepass verlegt zu haben. Sollte der Reisepass der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, so träfe sie gemäß § 46 Abs. 2 FPG die Verpflichtung, aus Eigenem bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen.
Aus diesen Gründen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird - die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 FPG sind gegeben.
Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, wobei eine besondere Bindung an ihren Wohnsitz in gesellschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Hinsicht nicht festgestellt werden konnte.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtene Wohnsitzauflage ohnehin auf den aktuellen Wohnort der Beschwerdeführerin (Wien) bezieht und sich die angeordnete Unterkunft lediglich 20 km von ihrer derzeitigen Wohnadresse befindet.
Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführerin, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten.
Zudem muss sich die Beschwerdeführerin spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bereits eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG im konkreten Fall eingegangen und es wurde