TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 I416 2192757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I416 2192757-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Burundi, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Burundi, reiste auf legalem Wege am 31.07.2017 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.08.2017 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen wörtlich an: "Ich wurde vom 10.06.2015 bis 04.11.2015 eingesperrt, weil ich angeblich den Präsidenten beleidigt haben soll. Dabei habe ich nur gesagt, dass ich glaube, dass eine dritte Amtszeit nicht rechtmäßig und verfassungswidrig wäre. Es wurden Leute bestochen um falsche Aussagen zu bestätigen. Die Zeugen widersprachen sich, ich wurde aber trotzdem wieder eingesperrt. Ich wurde wie ein Putschist behandelt. Im Gefängnis wurde ich krank und man brachte mich ins Spital. Dort konnte ich einen Polizisten bezahlen damit er mich gehen lässt. Innerhalb von sechs Tagen habe ich das Land verlassen." Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden, es gäbe zwar nicht mehr die Todesstrafe in Burundi, aber eine Miliz namens Imbonerakure, die alle Gegner des Präsidenten verfolge und umbringe.

2. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren, der Volksgruppe der Tutsi angehöre und Staatsangehöriger von Burundi sei. Er führte weiters aus, dass er Katholik und ledig sei, dass er keine Kinder habe, sowie dass in Burundi noch seine Eltern, seiner drei Brüder und drei Geschwister leben würden. Er habe 6 Jahre die Grundschule und 7 Jahre die Mittelschule und habe auf der Universität XXXX studiert. Er sei zudem auch ausgebildeter Fußballtrainer Niveau C1. Er gab weiters an, dass er auch für die burundische Nationalmannschaft gespielt habe, gewesen sei dies 2005 und 2010. Vor seiner Inhaftierung habe er in Provinz XXXX in einer Wohngemeinschaft gewohnt. In seinem Heimatland habe er vom Juni 2014 bis Juni 2015 in einem Flüchtlingslager als Manager gearbeitet, sein Arbeitgeber sei die XXXX gewesen, eine staatliche Regierungsbehörde, die dem Innenministerium unterstellt sei und vom XXXX unterstützt werde. Zusätzlich habe er seit 2010 in einer Auditfirma gearbeitet die "XXXX heißen würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er zusammengefasst aus, dass alles am 10.06.2015 begonnen habe. Er sei in seinem Büro gewesen und sei von einem Kollegen gerufen worden, dass ihn jemand rufen würde. Diese Person habe ihm gesagt, dass ihn der Staatsanwalt brauchen würde und habe ihm ein Mandat gezeigt, auf dem sein Name und Vorführen gestanden habe. Zwei uniformierte Personen hätten ihn dann abgeführt und zum Büro des Geheimdienstes gebracht. Er sei dann zur Staatsanwaltschaft gebracht worden, jedoch nicht zum Staatsanwalt, sondern ins Gefängnis. Seine Kollegen, die seine Verhaftung gesehen hätten, seien zum Gefängnis gekommen, weil Sie sich Sorgen gemacht hätten. Er sei dann hinaus und habe seine Kollegen gesehen und ihnen gesagt, dass sie schnell etwas machen sollten. Einer seiner Kollegen sei bei einer Menschrechtsorganisation gewesen und sei jemand aus dieser Organisation gekommen und habe mit ihm gesprochen. Am nächsten Tag sei er einvernommen worden und habe der Kriminalbeamte gesagt, dass er den Präsidenten beleidigt habe und es Zeugen dafür gebe. Er habe in Anwesenheit eines Chauffeurs und seines Chefs gesagt, dass der Präsident eine Art Affe sei, wörtlich solle er gesagt haben: "MUTAMA NI INKOTO" wobei er den Begriff gar nicht gekannt habe. Dann hätten seine Probleme begonnen, er sei misshandelt worden, da er ein Mujeri sei. So würden Personen genannt die der Opposition angehören. Dies sei aus dem Grund, da er früher in einem Viertel gewohnt habe, in dem die Leute gegen den Präsidenten Demonstrationen veranstaltet hätten. Am 16.06. sei er dann ins zentrale Gefängnis überstellt worden. Dort sei er zusammen mit einem Militärangehörigen, der beschuldigt worden sei am Staatsstreich vom 15.03. beteiligt gewesen zu sein, in einer Kammer, die Strafkammer genannt wurde, eingesperrt worden. Dort sei er bis zum 04.11.2015 eingesperrt gewesen. Es sei dann ein Mann an mehrere Mitglieder seiner Familie herangetreten und hätte dieser gefragt, ob sie Geld hätten. Er habe dann, obwohl er keinen Besuch haben durfte, seine Mutter gesehen und habe er ihr die Geheimzahl seiner Bankkarte gegeben, damit Sie Geld abheben könne. Der Mann sei Gefängniswärter gewesen und sei es die Idee gewesen, dass wenn er ins Krankenhaus komme, von dort fliehen könnte. Zweimal sei sein Antrag abgelehnt worden, beim dritten Mal habe es dann geklappt. Der Wärter habe im Krankenhaus jemanden anderen organisiert, der ihn dann weggebracht habe. Die nächsten Nächte habe er dann an ihm unbekannten Adressen verbracht. Er sei dann über die Grenze nach Ruanda und habe dort seinen Fluchthelfer widergetroffen, der ihm seinen Pass gegeben hätte, den dieser von seinen Eltern bekommen hätte. Gefragt, was ihn veranlasst hätte, Ruanda zu verlassen, nachdem er dort am 16.12.2015 registriert worden sei, gab er an, dass sich die Leute der ostafrikanischen Gemeinschaft innerhalb der Zone frei bewegen könnten und die Miliz des Präsidenten überall zirkulieren würde. Er habe sich in Ruanda nicht mehr sicher gefühlt, sei dann nach Uganda, dort sei es noch schlimmer gewesen weshalb er wieder zurück nach Ruanda sei. Auf die Frage, warum er Kenia verlassen habe, gab er an, dass er in Kenia nicht um Schutz angesucht habe, deshalb könne er diese Frage nicht beantworten. Gefragt, was er Im Falle einer Rückkehr befürchte, gab er wörtlich an: Dass man mich tötet, wie die anderen Leute. Ich habe vor kurzem gehört, dass ein Mann der aus Ruanda zurückkehrte beim Überteten der Grenze niedergestochen worden sei." Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde ein Konvolut an Kopien vor. Dabei handelt es sich um einen Haftbefehl vom 10.06.2015, eine U-Haftbeschluss vom 26.06.2015, ein Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister vom 29.06.2015, ein Begleitschreiben zum Strafakt RMP Nr. 15 163/BA vom 27.07.2015, Ein Schreiben vom Großinstanzengericht auf Antrag von Zeugeneinvernahmen, der Beschluss über das Ende des Beweisverfahrens vom 29.06.2015, und Vernehmungsprotokolle vom 15. bis 17. Juli 2015. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er in der Grundversorgung sei, dass er Mitglied in Fußballverein XXXX sei, dass er gesund sei, dass er ein bisschen deutsch sprechen würde aber noch keinen Deutschkurs besucht habe, dass er sich mit den Leuten vom Fußballclub und den Leuten aus der Kirche angefreundet habe und legte dazu drei personalisierte Empfehlungsschreiben, sowie ein Empfehlungsschreiben des Fußballvereines XXXX und des Pfarrers des röm.-kath. Pfarramtes XXXX vor.

3. Mit Bescheid vom 15.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien, da sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen würden und nur allgemeine aussagen über Burundi enthalten würden. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und auch die Haftsituation und die geglückte Flucht nachvollziehbar und präzise geschildert habe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die vermeintlichen Widersprüche bei näherer Auseinandersetzung leicht hätten auflösen lassen. Dies hätte sowohl die Widersprüche zum Namen seines Bruders, als auch jene hinsichtlich seines Reisepasses, seiner Flucht, seiner Inhaftierung und seiner Aussagen bezüglich des Präsidenten betroffen. Weites wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund begründeter Furcht vor neuer Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung aus Burundi geflüchtet sei und ihm aufgrund der weiterhin vorherrschenden und weiterhin unkontrollierbaren Gewaltpraktiken in Burundi bei zwangsweiser Rückführung eine Verletzung der Art. 2 und Art. 3 drohen würde. Zudem hätte die belangte Behörde bei korrekter Ermittlungstätigkeit feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer über ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. So erhalte er einmal die Woche Deutschunterricht, sei Mitglied des Fußballvereines XXXX und Mitglied der katholischen Kirche und habe er dadurch zahlreiche soziale Kontakte knüpfen können und würden dies auch die Empfehlungsschreiben belegen, sodass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 vorgelegt.

7. Mit Schriftsätzen vom 10.08.2018, 14.11.2018 und 26.09.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Integrationsunterlagen übermittelt: ÖSD Zertifikat Deutsch A1 vom 12.07.2018, ÖSD Zertifikat A2 vom 02.10.2018 Bescheid der Universität XXXX vom 16.10.2018 über das Recht auf die Zulassung zum XXXX-Deutschkurs und Bachelorstudium XXXX nach Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens und Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, sowie einer Teilnahmebestätigung für ein transkulturelles Praktikum der Uni XXXX vom 19.06.2019 (unleserlich) und Zeugnis der Ergänzungsprüfung Deutsch der Universität XXXX (unleserlich).

8. Am 16.10.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burundi und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an Schlafstörungen und hat Medikamente verschrieben bekommen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an Herzproblemen leidet. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer ist Christ, gehört der Volksgruppe der Tutsi an, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. In Burundi leben noch seine Eltern und seine Geschwister und hat er mit seiner Familie regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grund- und Mittelschule besucht und war auf der Universität. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben XXXX mit dem Schwerpunkt XXXX studiert. Der Beschwerdeführer hat von 2014 bis Juni 2015 bei der Organisation XXXX gearbeitet und von 2010 bis 2017 bei einer Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmen Teilzeit in Burundi und Ruanda gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer spricht qualifiziert Deutsch, hat während seines Aufenthaltes gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, ist Mitglied im Fußballverein Pfaffstätten und verfügt über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes am kulturellen und sozialen Leben teilgenommen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Eine konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung in Burundi konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Burundi einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat.

Unter Beachtung der derzeitigen politischen Lage und der Menschrechtssituation in Burundi kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Burundi keiner realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit in Burundi vorherrschende Sicherheitslage und/oder Menschenrechtssituation zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers führt bzw. ihn in seiner Existenz bedroht. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet von Burundi zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Sicherheitslage und Menschenrechtslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.

Zur Lage in Burundi:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi übermittelt. Zudem wurden seitens des erkennenden Richters weitere aktuelle Berichte zur Lage in Burundi ins Verfahren eingebracht. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Burundi ist ein Post-Konflikt-Land. Die Auswirkungen des Bürgerkriegs (von 1993 bis 2002) sind noch deutlich zu spüren, die demokratischen Strukturen sind noch nicht gefestigt. Auch nach den Wahlen 2015 ist die Opposition kaum in Parlament und Senat vertreten, da viele Vertreter der Opposition die Wahlen boykottiert haben oder ihre Mandate aus Protest nicht annehmen. Das Misstrauen zwischen Regierung und Opposition ist groß, ein Dialog kommt nur schwer zustande (BMZ o.D.).

Staatspräsident Nkurunziza löste mit der Ankündigung seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im April 2015 eine seither andauernde innenpolitische Krise aus. Die burundische Verfassung gründet auf dem Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000, der vorsieht, dass ein Staatsoberhaupt nach zwei Amtszeiten nicht erneut zur Wahl antreten darf. In der auf die Verkündung der Kandidatur folgenden Auseinandersetzung geht Gewalt von Regierung und Opposition aus. Ein eskalierender Konflikt und hasserfüllte öffentliche Äußerungen verantwortlicher Politiker in XXXX bergen das Risiko weiterer Destabilisierung (AA 12.2015a).

Anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verletzungen durch staatliche Streitkräfte in Burundi gefährden die Bevölkerung durch Massengrausamkeiten. Der vom HRC mandatierte CoI zu Burundi hat festgestellt, dass seit April 2015 potenzielle Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden. In einem am 4. September 2019 veröffentlichten Bericht stellte das CoI fest, dass es sich bei der anhaltenden Gewalt gegen mutmaßliche Regierungsgegner um systematische Angriffe handelt, die ein günstiges Umfeld für die Begehung von Grausamkeiten geschaffen haben.

Seit Mai 2018 haben weiterhin schwere Menschenrechtsverletzungen - einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit - stattgefunden haben, insbesondere Verletzungen des Rechts auf Leben, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, Folter und andere Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und Verletzungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, alles in einem allgemeinen Klima der Straflosigkeit. Auch die Verletzungen der bürgerlichen Freiheiten nehmen zu. Einige dieser Verstöße stellen internationale Straftaten dar. Mitglieder der Jugendliga der Regierungspartei, der Imbonerakure sind die Haupttäter. Offiziere des Nationalen Nachrichtendienstes und der Polizei sowie lokale Verwaltungsbeamte werden ebenfalls häufig als Täter solcher Verstöße identifiziert.

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen fanden im Anschluss an das Verfassungsreferendum im Mai 2018 statt oder finden vor dem Hintergrund der Vorbereitung der Wahlen 2020 statt. Die Opfer sind nach wie vor größtenteils - tatsächliche oder mutmaßliche - Gegner der Regierung oder der Regierungspartei (der Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD)), in erster Linie Mitglieder der neuen politischen Oppositionspartei unter der Führung von Agathon Rwasa, dem Congrès national pour la liberté, der im Februar 2019 registriert wurde. Weitere Zielgruppen sind burundische Staatsangehörige, die seit Anfang 2017 im Rahmen des Rückführungsprogramms ins Land zurückgekehrt sind, sowie junge Männer, die nach einem Aufenthalt oder einer Auslandsreise nach Burundi zurückgekehrt sind und der Zugehörigkeit zu oder Unterstützung bewaffneter Oppositionsgruppen beschuldigt werden.

Seit der Registrierung einer neuen Oppositionspartei im Februar - dem Congrès national pour la liberté (CNL) - haben der Europarat und Menschenrechtsorganisationen Alarm über zunehmende Repressionen geschürt. Nach Angaben des CoI könnten die für 2020 geplanten Wahlen weitere Verletzungen und Missbräuche auslösen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen können. Das CoI hat Beweise für die jüngsten außergerichtlichen Hinrichtungen und summarischen Hinrichtungen, das erzwungene Verschwinden von Personen, sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung und Folter von verdächtigen Dissidenten gefunden. Solche Handlungen wurden in erster Linie von der Imbonerakure, der Jugendabteilung des regierenden Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD), zusammen mit Mitgliedern des nationalen Nachrichtendienstes und der Polizei durchgeführt.

Eine Untersuchungskommission der UN, berichtete am 02.07.19 von anhaltenden Missständen. Die Situation gebe weiterhin Anlass zur Sorge. Die schwere Unterdrückung und Verfolgung angeblicher Regierungsgegner gefährdet die Bevölkerung in Burundi durch Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Der burundische Staat kann für die Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, verantwortlich gemacht werden kann. Die Handlungen von Agenten des Staates, insbesondere von Beamten des Nationalen Nachrichtendienstes und der Polizei, aber auch von Verwaltungsbehörden, die den Staat in den Provinzen, Gemeinden, Bezirken und Bergdistrikten vertreten, sind direkt dem burundischen Staat zuzuschreiben. Tatsächlich muss der Staat, wenn er von Verletzungen oder Missbräuchen durch Dritte Kenntnis hat oder hätte haben müssen, wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen, was im Allgemeinen jedoch nicht der Fall ist.

Am 18. Oktober 2016 initiierte Präsident Nkurunziza den Rückzug Burundis aus dem Römischen Statut, das im Oktober 2017 in Kraft trat. Vor dem Rückzug leitete der IStGH eine Untersuchung der in Burundi von April 2015 bis Oktober 2017 begangenen Verbrechen ein.

Die Imbonerakure, die Polizei, der nationale Geheimdienst und die lokalen Regierungsbeamten begehen weiterhin schwere Menschenrechtsverletzungen und -verletzungen, die bis hin zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit reichen können. Trotz der Ankündigung von Präsident Nkurunziza, im Jahr 2020 nicht für eine weitere Amtszeit zu kandidieren, ist das derzeitige politische Umfeld für die Durchführung freier und fairer Wahlen nicht günstig. Organisierte Gewalt und öffentliche Drohungen von hohen Beamten gegen verdächtige Oppositionelle stellen Frühwarnsignale für mögliche Massenverbrechen dar.

Die anhaltende Feindseligkeit gegenüber den Mechanismen und Institutionen der Vereinten Nationen ist ein beunruhigendes Zeichen dafür, dass die Regierung nicht bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten. Die Regierung hat sich geweigert, mit dem OHCHR, dem HRC und dem ICC zusammenzuarbeiten, und hat offen Mitglieder des CoI bedroht. Am 28. Februar 2019 kündigte die Regierung die endgültige Schließung des UN-Menschenrechtsbüros in XXXX an. Die Regierung hat auch die meisten unabhängigen Nichtregierungsorganisationen und Medien verboten.

Die Regierung versäumt es, ihrer Verantwortung für den Schutz aller Burundier gerecht zu werden, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder politischen Zugehörigkeit.

Burundi befindet sich seit mehr als vier Jahren in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die Menschenrechtsverletzungen sind im Wesentlichen politischer Natur, und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten nimmt im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 zu.

Am 13. November 2018 nahm die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker eine Resolution zur Menschenrechtssituation in Burundi an, in der sie ihre Besorgnis über das Fehlen angemessener und unabhängiger Untersuchungen zu gemeldeten Fällen von Menschenrechtsverletzungen und die Nichtumsetzung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2015 zum Ausdruck brachte. In der Entschließung wird Burundi aufgefordert, mit der Afrikanischen Union, den Vereinten Nationen und der Ostafrikanischen Gemeinschaft bei der Suche nach einer friedlichen und menschenrechtsorientierten Lösung für die Krisensituation in Burundi zusammenzuarbeiten.

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden vom 1. Juni bis 4. Oktober 2019 in den Gesundheitsbezirken Cibitoke, Rugombo, Isare, Bubanza, XXXX Centre, XXXX Nord und XXXX Sud 795 Cholera- und 6 Todesfälle (davon 5 in der Stadt XXXX) registriert. Seit der Ausrufung der Choleraepidemie in diesen Gebieten am 5. Juni 2019 durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit und AIDS-Bekämpfung (MSPLS) wurden in den Provinzen XXXX Mairie, Rumonge, Mwaro und Bubanza neue Fälle von Cholera registriert, was vor allem auf die Bereitstellung von Trinkwasser unter insu?sance und unzureichende Haushaltshygiene zurückzuführen ist. Männer repräsentieren 55% (162) der Fälle, die im Prince Regent Charles Hospital in der Provinz XXXX und 55% (52) im Rugombo Cholera Treatment Centre (CTC) in der Provinz Cibitoke aufgenommen wurden. Frauen stellen 67% (28) der Fälle dar, die in das Ndava CTC in der Provinz Mwaro aufgenommen wurden. Bei starken Regenfällen ab Oktober 2019 besteht die Gefahr von Überschwemmungen in den Küstengebieten des Tanganjikasees, die dazu führen können, dass Latrinen, Klärgruben und Abwasserkanäle überlaufen. Darüber hinaus haben der Gesundheitsbezirk Rumonge und einige entlegene Bezirke von XXXX Mairie Probleme mit der Trinkwasserknappheit, was die Menschen zwingt, unbehandeltes Seewasser zu nutzen und zu teilen.

Die Regierung kontrolliert die Verbreitung der Medienausgaben im Land durch den Nationalen Kommunikationsrat, angeblich das unabhängige Medienregulierungsorgan, das in Wirklichkeit ein Instrument zur Zensur ist. Viele nationale und internationale Nachrichtenmedien wurden mit Sanktionen belegt; jüngste Beispiele sind der Radiosender Voice of America, der auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde, das BBC-Radio, dem die Lizenz entzogen wurde, und Radio France Internationale, das eine Verwarnung erhielt. Ihnen wird vorgeworfen, Kritik an der Regierung oder Berichte verbreitet zu haben, die offiziellen Aussagen widersprachen. Unabhängigen Medien wird regelmäßig vorgeworfen, das Image des Landes zu beschmutzen und Friedensbrüche zu verursachen.

Das neue Gesetz zur Regulierung der Presse, das im September 2018 verabschiedet wurde, hat direkt zur Verringerung des demokratischen Raums im Vorfeld der Wahlen beigetragen. Neben anderen Anforderungen schreibt sie Journalisten vor, "nur Informationen zu veröffentlichen, die ausgewogen sind.... deren Quelle, Zuverlässigkeit und Genauigkeit festgestellt und sorgfältig überprüft wurden".

Die Regierung behandelt jeden Diskurs, der nicht mit der offiziellen Propaganda übereinstimmt, als Versuch der Destabilisierung des Landes oder als Angriff auf die nationale Souveränität. Im Gegensatz dazu werden Diskurse, Lieder und politische Erklärungen, die Intoleranz und Gewalt gegen andere politische Formationen als CNDD-FDD aufwiegeln, von den Behörden toleriert. Statistiken von internationalen Organisationen, die als ungünstig eingestuft wurden, wurden von den Behörden ebenfalls verurteilt. Der Grad der Kontrolle, den die Regierung über die Zusammensetzung und Tätigkeit nationaler und ausländischer Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ausübt, hat weiter zugenommen. Alle ausländischen NGOs mussten ihre Aktivitäten ab dem 1. Oktober 2018 vorübergehend einstellen und erneut um Genehmigung bitten. Sie waren verpflichtet, ein Drittel ihres Jahresbudgets in die Zentralbank von Burundi einzuzahlen und den Behörden Listen ihrer Mitarbeiter unter Angabe ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu übermitteln. Die Regierung versucht nun, eine Rolle bei der Rekrutierung von nationalen Mitarbeitern dieser ausländischen NGOs zu spielen. Nationale NGOs werden streng kontrolliert, sowohl ihre öffentlichen Äußerungen als auch ihre Projekte und Aktivitäten. So wurde beispielsweise die Aussetzung der Organisation Parole et action pour le réveil des consciences et l'évolution des mentalités (PARCEM) für die Vorlage eines Berichts, der die sozioökonomischen Bedingungen kritisiert und auf Daten der Weltbank basiert, vom Innenministerium am 3. Juni 2019 bestätigt.

Die Bemühungen, Menschen, größtenteils Männer, zum Beitritt zur CNDD-FDD oder zur Imbonerakure zu zwingen, wurden fortgesetzt, insbesondere die Anwendung von Belästigung, Morddrohungen, Misshandlung und sogar willkürlicher Inhaftierung. Solche Maßnahmen verletzen die Vereinigungsfreiheit, die die Folge der Vereinigungsfreiheit ist. Auch Mitglieder von Oppositionsparteien wurden ins Visier genommen, um sie zur Einstellung ihrer politischen Aktivitäten zu bewegen. Darüber hinaus werden alle Aktivitäten der Oppositionsparteien streng kontrolliert und eingeschränkt, insbesondere die des Congrès national pour la liberté. Treffen von kleinen Gruppen von Mitgliedern dieser Gruppe wurden blockiert und die Teilnehmer verhaftet.

Es gibt noch immer Hindernisse für die Freizügigkeit. Barrieren, die normalerweise von Imbonerakure betrieben werden, wurden auf Straßen errichtet, um die Bewegung der Bevölkerung zu kontrollieren. Um reisen zu können, mussten die Burunder regelmäßig eine Quittung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie den Beitrag für die Wahlen 2020 bezahlt haben oder einen unterschiedlichen Betrag zahlen, dessen Endempfänger unbekannt bleibt. Die Bewegungsfreiheit in den Grenzgebieten wurde strenger kontrolliert, und in vielen Fällen waren Kontrollpunkte Schauplatz von Gewalttaten oder Einschüchterungen. Teilweise haben die lokalen Verwaltungsbehörden nach 18.00 oder 19.00 Uhr Freizügigkeitsbeschränkungen erlassen, die ausschließlich für Frauen und Mädchen gelten, um "unerwünschte Schwangerschaften" und "Ausschweifungen" zu verhindern. Auch würden ins Ausland geflohene und seit 2018 im Rahmen eines Abkommens zur freiwilligen Rückkehr heimkehrende Personen Ziel von Übergriffen. Nach wie vor würden Personen aus Burundi fliehen (3.080 zwischen Anfang Januar und Ende Mai 2019).

Die Regierung hat ihre Kontrolle über die Kirchen verstärkt. Mit ihren Verbündeten hat sie auch an religiöse Führer, einschließlich der katholischen Läufer, gewarnt, um jeder Kritik oder jedem Diskurs "politischer Natur" entgegenzuwirken, und die Gläubigen aufgefordert, sie zu überwachen. Darüber hinaus wurden die Menschen gezwungen, am Verfassungsreferendum teilzunehmen oder sich CNDD-FDD anzuschließen, auch wenn dies ihren religiösen Überzeugungen zuwiderlief.

In Burundi seien 2019 1,7 Millionen der etwa elf Millionen Einwohner von unsicherer Versorgung mit Nahrungsmitteln bedroht. Burundi ist eines der ärmsten Länder der Welt, 74,7 Prozent der Bevölkerung leben in Armut. Das Land liegt im Human Development Index auf Platz 185 von 189, die Lebenserwartung bei der Geburt beträgt nur 57,9 Jahre und das Bruttonationaleinkommen pro Kopf (in Kaufkraftparität) beträgt U$ 702 pro Jahr. Das Land, das sich 2015 und 2016 in einer Rezession befand, erholt sich seit 2017, wenn auch unsicher, da die politische Krise seinen Zugang zu internationaler Hilfe, von der es stark abhängig ist, eingeschränkt hat und zu einem Handelsdefizit, einem Mangel an Devisen und einem Anstieg der Lebenshaltungskosten geführt hat.

Die Krise dauert seit mehr als vier Jahren an und hat keine wirklichen Aussichten auf eine Lösung. Die täglichen Lebensbedingungen der Burundier, ob im Land oder nicht, werden immer schlechter. Die Wahlen 2020 stellen ein großes Risiko dar.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Burundi vom April 2017, den in das Verfahren eingebrachten Berichten über die aktuelle Lage in Burundi hinsichtlich der politischen Situation und der Sicherheits- und Menschrechtslage.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie der im Akt inneliegenden Kopie des Reisepasses (AS 27) und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung, seinen beruflichen Tätigkeiten und zu seiner Familie und seinen Lebensumständen in Burundi ergeben sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde, den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seinen gesundheitlichen Problemen und der medizinischen Behandlung ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, die einer Rückführung in seinen Heimatstaat entgegenstehen ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht gründet sich einerseits auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo er die ihm auf Deutsch gestellten Fragen beantworten konnte, sowie auf den vorgelegten Unterlagen über die abgelegten Deutschprüfungen A12 und A2 und den Nachweis der bestandenen Ergänzungsprüfung Deutsch der Universität XXXX vom Juni 2019. Dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt hat, dass er ehrenamtlich und gemeinnützig gearbeitet hat und somit am kulturellen und sozialen Leben teilgenommen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Fußballvereines XXXX und dem Empfehlungsschreiben des Pfarramtes XXXX. Daraus und aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergeben sich auch berücksichtigungswürdige soziale Kontakte zu ÖsterreicherInnen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und somit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem am 08.10.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und einer AJ-WEB Auskunft.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.10.2019.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht, bzw. konnte er auch auf Nachfrage des erkennenden Richters auf die ihm gestellten Fragen keine nachvollziehbaren Angaben machen.

Dies zeigt sich insbesondere auch in seinen unsubstantiierten Ausführungen zu seiner Fluchtroute und zu seinem Aufenthalt in Ruanda. So konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er sich trotz einer angeblichen Bedrohung für mehr als zwei Jahre in Ruanda aufgehalten haben will, wie der folgende Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 16.10.2019 zeigt:

"RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Burundi verlassen?

BF: Am 10.11.2015.

...

RI: Können Sie mir etwas von Ihrer Fluchtroute erzählen?

BF: Seit dem Tag als ich Burundi verlassen habe oder?

RI wiederholt seine Frage.

BF: Ich habe das Gefängnis verlassen, das war am 04.11.2015. Ich habe dann das Krankenhaus aufgesucht und zwar mit dem Geld, welches mir gelassen wurde. Nach dem Krankenhaus sind wir in verschiedene Richtungen geflüchtet. Ich kann jetzt nicht genau sagen, wohin das ging. Zum Teil wurde ich auch versteckt gehalten und zwar bis zum Tage, wo ich die Grenze zwischen Burundi und Ruanda übertreten habe, das war am 10.11.2015. Ich bin in Ruanda bis 2017 geblieben, genau gesagt bis 08.07.2017. Dann bin ich Richtung Kenia aufgebrochen. Am 30.07.2017 bin ich hier in Österreich angekommen.

RI: Wieso blieben Sie nicht in Ruanda?

BF: Ich hatte schreckliche Angst, es gab Bedrohungen. Da die Grenze offen ist, konnte die Miliz sich frei bewegen und den Leuten nachstellen. Ich hatte Angst und wurde bedroht.

RI: Trotzdem sind Sie fast zwei Jahre in Ruanda geblieben?

BF: Ich wusste nicht, was für mich letztendlich besser war. Als ich dann nach Kenia ging, bot sich die Chance für mich hierher zu kommen.

RI: Warum sind Sie dann trotzdem fast zwei Jahre in Ruanda geblieben?

BF: Ich bin von Ruanda nach Uganda geflüchtet, dort war es sehr schlimm, deshalb ging ich wieder zurück nach Ruanda. Es wäre auch Tansania auch in Frage gekommen, dort sind allerdings Flüchtlinge aus Burundi nicht gerne gesehen. Die zwei Jahre kamen so zu Stande, indem ich von Ruanda nach Uganda und wieder zurück und wieder hin und her gegangen bin. Ich war nur vier Tage in Uganda, dann ging ich zurück.

RI wiederholt seine Frage.

BF: Die zwei Jahre kamen so zu Stande, weil man nicht genau weiß wohin man gehen soll, wohin kann man am besten fliehen.

RI: Haben Sie in Ruanda um Schutz angesucht?

BF: Ja, ich habe um Schutz angesucht. Ich war bei XXXX.

RI: Warum sind Sie dann nicht in Ruanda geblieben?

BF: Weil die Situation trotzdem nicht sicher war, weil es trotzdem zwischen Ruanda und Burundi Probleme gab. Ich konnte das Haus in Ruanda nur schwer verlassen, ich wurde sofort bedroht. Auch wenn ich den Schutz von XXXX genossen habe, fühlte ich mich nicht sicher, weil mir von dieser Einrichtung mitgeteilt wurde, dass man mich nicht unter Polizeischutz stellen konnte. Ich fühlte mich nicht sicher, ich habe versucht mich in Sicherheit zu begeben.

RI: Wer hat Sie in Ruanda bedroht?

BF: Das waren die Leute auf der Straße, ich habe auch übers Telefon Drohanrufe erhalten.

RI: Von wem waren diese Drohanrufe?

BF: Ich kann nur sagen, dass es Anrufe bzw. Nachrichten von Leuten aus Burundi waren.

RI: Hat es in Ruanda gegen Sie eine persönliche, körperliche Bedrohung auch gegeben?

BF: Nein, es gab eine körperlichen Übergriffe aber mir war bewusst, dass so etwas jederzeit aufgrund der Bedrohungen passieren kann."

Die Glaubwürdigkeit seiner Angaben wird aber auch dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt hatte, dass er während seines 5-monatigen Gefängnisaufenthaltes, vor Gericht gekommen sei und zudem zwei Anwälte angeheuert hatte (AS 89), um dies in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr zu erwähnen, so führte er dazu befragt nämlich wie folgt aus:

"RI: Wie hat sich Ihr Gefängnisaufenthalt zugetragen? Was ist alles passiert?

BF: Ich wurde vom Chef dieser Informationsstelle hingeführt und zwar ins Polizeigefängnis in "XXXX". Mir wurde mitgeteilt, dass Arbeitskollegen mich besuchen kommen. Meine Arbeitskollegen haben jemanden von der Organisation für Menschenrechte angerufen. Dieser ist dann zu mir gekommen, wir sprachen nur kurz miteinander und ich musste weiterhin in Gefängnis bleiben. Am nächsten Tag wurde ich von der Polizei einvernommen und einen Tag darauf wurde ich vom Gericht einvernommen, das war ein Freitag. Am 16.06. wurde ich dann ins Hauptgefängnis gebracht. Ich wurde dann in eine isolierte Zelle gebracht, wir waren dort zu zweit, es gab kein Licht, keine Fenster. Mein Mithäftling war ein Soldat, jemand vom Militär. Diesem Mithäftling wurde angeklagt, dass er einen Staatsstreich durchführen wollte. Wir bekamen nur einmal am Tag etwas zu Essen und zu Trinken. Es gab in der Zelle weder ein Bett noch eine Matratze, wir mussten am Boden schlafen. So verlief die Zeit im Gefängnis. Wir konnten die Zelle nur verlassen, wenn wir an der Messe teilnahmen, danach mussten wir sofort wieder zurück in die Zelle.

RI: Haben Sie viele Besuche erhalten in dieser Zeit?

BF: Ich durfte gar keinen Besuch bekommen.

RI: Außer Ihre Mutter?

BF: Ja, meiner Mutter ist es gelungen dort hineinzukommen.

RI: Wie konnte es Ihrer Mutter gelingen dort hineinzukommen, wenn Sie keinen Besucher erhalten durften?

BF: Sie ist zum Gefängnis gekommen und hat gesagt, sie möchte ihren Sohn sehen, sie würde nicht weggehen, bis man ihr einen Besuch erlauben würde. Es ist dann auch ein Anwalt gekommen, mit dem ich mich unterhalten konnte, dies diente offensichtlich nur dazu um mich auszuhorchen."

Der Beschwerdeführer konnte aber auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür angeben, weshalb gerade ihm seitens des Polizisten geholfen werden hätte sollen, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt:

"RI: Erzählen Sie mir bitte, wer Ihnen bei der Flucht aus dem Gefängnis geholfen hat.

BF: Das war einer der Polizisten die im Gefängnis Dienst hatten.

RI: Wie hat diese Flucht genau ausgesehen?

BF: Von der Ausarbeitung des Fluchtplans bis hier her meinen Sie?

RI wiederholt seine Frage.

BF: Meine Familie hatte mit diesem Polizisten Kontakt. Der Polizist hat Geld gefordert. Ich hatte zwar im Gefängnis keinen Besuch, meiner Mutter gelang es aber, mich zu besuchen. Meine Mutter kam ins Gefängnis und forderte mich zu sehen, bevor ich das Gefängnis verlasse. Wir konnten einander kurz sehen, ich sagte ihr den Pin-Code meiner Bankomatkarte. Es wurde dann zusammen mit dem Polizisten mein Ausgang koordiniert. Er sagte, ich soll das Krankenhaus aufsuchen. Ich musste das mehrmals verlangen, dann wurde mir der Krankenhausbesuch erlaubt. Ich bin dann zusammen mit dem Polizisten in Richtung Krankenhaus gefahren, dort wartete ein Freund des Polizisten auf uns. Er war es auch der den weiteren Fluchtweg bis nach Ruanda organisiert hat. Der Polizist hat mir dann auf der Grenze einen Reisepass gegeben.

RI: Wieso sollte dieser Polizist gerade Ihnen helfen zu fliehen?

BF: Er hat Geld verlangt, ihm wurde Geld gegeben.

RI: Wie kam der Kontakt zu diesem Polizisten zu Stande?

BF: Er hat meine Familie kontaktiert und Geld verlangt und gesagt, dass er die Flucht gewährleisten kann.

RI: Warum hat der Polizist Ihre Familie kontaktiert?

BF: Im Jahr 2015 war die Situation so, dass Polizisten gewisse Familien ins Auge fassten, er hat gemeint, dass ich Geld habe. Im Jahr 2015 ging das so vor sich. Die Polizeibediensteten haben die Leute im Gefängnis beobachtet und derartige Vermutungen angestellt."

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus, eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Verhaftung und der daraus resultierenden Bedrohung, erschließt sich insbesondere auch aus seinen unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Situation seiner Familie nach seiner Flucht, wie der nachfolgende Auszug belegt:

"RI: Wo wohnen Ihre Eltern und Ihre Geschwister?

BF: Ich habe eine Schwester, die in Uganda lebt. Meine Eltern leben in "XXXX". Ein Bruder lebt in "XXXX", zwei Brüder in "XXXX" und zwei Schwestern leben in "XXXX".

RI: Sind die staatlichen Behörden an Ihre Familie angetreten, nachdem Sie geflohen sind?

BF: Nein, aber sie haben inoffizielle Drohungen gegen mich und meine Familie ausgesprochen.

RI: Wie haben diese Drohungen ausgesehen?

BF: Das waren verbale Attacken, Drohungen. Z.B. wurde gesagt: "Ihr Sohn ist ein Mujeri".

RI: Hat es aufgrund Ihrer Flucht Drohungen gegen Ihre Familie gegeben?

BF: Nein, meine Familie hat mir nie derartiges mitgeteilt. Meines Wissens nicht.

Es ist für den erkennenden Richter weder schlüssig noch nachvollziehbar, dass die staatlichen Behörden nicht an die Familie des Beschwerdeführers herangetreten sind, um in Erfahrung zu bringen, wo sich der Beschwerdeführer aufhält. Dies auch unter Zugrundelegung von Berichten, wonach in vielen Fällen Rechtsverletzungen auch Familienangehörige der betroffenen Personen betrafen.

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Auch sein Vorbringen hinsichtlich der Verhaftung weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch den zeitlichen Ablauf und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig, wie einerseits seine Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 87-90) und andererseits der folgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung belegt:

"RI: Wie viele Personen waren bei Ihrer Verhaftung anwesend?

BF: Drei Personen. Der Chef dieser Informationsstelle und zwei Personen, die eine Polizeiuniform getragen haben. Dann gab es außerhalb noch eine Person, das war eine Art Amtsvorsteher, der vor dem Büro steht.

RI: Was hat diese Person vor dem Büro gemacht?

BF: Es ist diese Person, die dort war, als mich die Polizei abgeführt hat.

RI: Was machte die Person da?

BF: Es war eine Art Portier, er machte den Boden sauber."

Auch seine Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu den von ihm vorgelegten Dokumenten entbehren jeglicher Nachvollziehbarkeit, da er selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesagt hat, dass er gar keinen Besuch empfangen durfte (NS 12), um dementgegen im Rahmen der Einvernahme auszuführen, dass seine Anwälte viermal bei ihm gewesen seien und diese Kopien seines Aktes gemacht hätten, die sie später seiner Familie gegeben hätten (AS 96).

Dahingehend waren auch die vom ihm vorgelegten Dokumente relativierend zu betrachten. Abgesehen davon ist es notorisch, dass es in Burundi ohne Schwierigkeiten möglich ist, jedwede Art von Dokumenten, zu erwerben, wodurch die Authentizität und damit die Beweiskraft solcher Unterlagen grundsätzlich nicht von vornherein angenommen werden kann. Der vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des Beschwerdeführers lässt mit den vorhergehenden Ausführungen zumindest berechtigte Zweifel an der Echtheit/ inhaltlichen Richtigkeit der von ihm vorgelegten Dokumente bestehen. Zudem wurden diese weder im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisiert bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens herangezogen.

Es ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung hierin ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende behauptete Bedrohung/Verfolgung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Behörden glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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