TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 W268 2225560-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W268 2225560-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ in der Beschwerdesache der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch Diakonie GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit der in Beschwerde gezogenen und als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2/4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe zudem keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die Beschwerdevorlage langte am 21.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.1. Die im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der schriftlichen Erledigung trägt keine Unterschrift des Genehmigenden und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters (etwa durch elektronische Genehmigung bzw. Anbringung einer Amtssignatur) genehmigt. Im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde liegt weiters eine Kopie der letzten Seite der an die Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung auf, aus welcher ersichtlich ist, dass die an die Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung der Erledigung keine Unterschrift des zuständigen Organwalters trägt.

1.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes. Das auf der Urschrift ersichtliche Namenskürzel (Aktenseite 159) kann nicht als Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG angesehen werden: Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss zwar nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. jüngst VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN).

Fallbezogen entspricht das auf der Urschrift der angefochtenen Erledigung angebrachte (unleserliche) Schriftgebilde - welches im Wesentlichen aus einem Strich und einer Schlaufe besteht - diesen Erfordernissen nicht. Eine Paraphe stellt im Übrigen jedenfalls keine Unterschrift dar (VwGH 04.09.2000, Zl. 98/10/0013), wobei das gegenständliche (unleserliche) Schriftgebilde in Anbetracht von dessen Erscheinungsbild nicht einmal als Paraphe angesehen werden kann.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

2.1. Gemäß § 18 Absatz 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

2.2. Gemäß § 18 Absatz 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

2.3. § 18 AVG bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Organwalters, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss sohin das genehmigende Organ erkennen lassen (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

2.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

2.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Absatz 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079), was im vorliegenden Fall jedoch ohnedies nicht gegeben ist.

2.6. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.6.1. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

2.6.2. Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Gegenteiliges ist nur anzunehmen, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022).

Fallbezogen fehlt der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden (sondern mit einem unleserlichen Schriftgebilde, welches den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt) versehen ist, diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde und sich schließlich aus der im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde vorliegenden Kopie der Ausfertigung der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung ergibt, dass auch diese nicht mit einer Unterschrift versehen wurde.

2.6.3. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).

2.6.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

2.6.5. Gemäß § 24 Absatz 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Absatz 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Nichtigkeit,
Unterschrift, Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W268.2225560.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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