Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2196068-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Senegal, vertreten durch 1.) Verein Legal Focus und 2.) MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 18.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der noch offenen Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.09.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, sein Herkunftsland Senegal vor rund drei Monaten verlassen zu haben. In seinem Herkunftsland würden noch seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwester leben. Sein Vater sei im letzten Jahr verstorben. Seinen Asylantrag begründete er folgendermaßen: "Ich musste meine Heimat verlassen, weil in der Region, wo ich lebte gibt es eine Rebellion. Die Aufständischen der Gruppe MFDSE wollten mich zur Mitwirkung an ihrem Kampf zwingen, was ich jedoch ablehnte. Deshalb wurde ich von den Rebellen verfolgt und mit dem Tode bedroht. Aus Angst um mein Leben bin ich geflüchtet. Befragt zu vollen Namen der Rebellionsgruppe kann ich jedoch keine Angaben machen. Jedenfalls ist das mein Asylgrund." Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder behördlich gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn.
2. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, Probleme mit den Knochen zu haben, die ihm weh tun. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Ibumetin. Wenn er das nehme, ginge es. Seine Nieren werden noch fotografiert. Sein Problem sei, dass er zu viel vergesse. Der Beschwerdeführer sei in XXXX in einem Dorf namens "XXXX" geboren. Seinen Lebensunterhalt habe er als Landwirt auf den Feldern seines Vaters bestritten. Zu seinem Fluchtgrund brachte er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass es im August 2009 einen Angriff durch Rebellen auf sein Dorf gegeben habe, im Zuge dessen die Rebellen seinen Vater getötet und den Beschwerdeführer am Kopf und am rechten Handbereich verletzt haben. In der XXXX sei es sehr gefährlich, es gebe überall Mienen in den Feldern. Die Rebellen würden alle attackieren, die entweder Geld oder Tierherden haben. Die Familie des Beschwerdeführers habe Ziegen und Schafe gehabt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wenn er bleiben würde, komme er um. Deshalb habe er Ende 2010 den Entschluss gefasst, sein Land zu verlassen und sei nach Gambia geflohen. Auch in Gambia sei der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen. Er habe sein Leben in Sicherheit bringen wollen und habe gewusst, dass die Rebellen nicht nach Europa kommen können. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, zu sterben. Diese Angst begründete er folgendermaßen: "Ich habe die Menschen gesehen die mich attackiert haben und sie wollen nicht, dass ich rede und wenn sie mich je wieder sehen würden, dann würden sie mich umbringen." Gegen ein Leben in einem urbanen Zentrum seines Herkunftslandes spreche, dass der Beschwerdeführer dort niemanden kenne. Er habe nur das Dorfleben in der XXXX gekannt. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit einem Jahr eine österreichische Freundin namens XXXX zu haben, die er regelmäßig sehe.
3. In einer Stellungnahme vom 17.04.2018 bezog sich der Beschwerdeführer auf seine niederschriftliche Einvernahme vom 15.03.2018 und wies auf die Zustände in der Region XXXX hin, welche von Rebellen durch Terror und Überfälle in Angst und Schrecken gehalten sei. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde erklärt, dass dieser beim Angriff der Rebellen eine Verletzung am Kopf davongetragen habe, welche zu Vergesslichkeit geführt habe. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung dieser Verletzung beantragt, mit der Begründung, dass eine Bestätigung der Verletzung zumindest ein Indiz für die tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei und gleichzeitig auch den Maßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabsetze. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Sichelzellenanämie, welcher noch genauer abzuklären sei.
4. Mit dem Bescheid vom 18.04.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.05.2018. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt habe und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Die belangte Behörde habe nur auf Senegal allgemein bezogene Feststellungen getroffen und es verabsäumt, Länderberichte zur Situation in der Region XXXX einzuholen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrauchten Fluchtgründe seien vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage nachvollziehbar und glaubhaft. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und es verabsäumt, ihre diesbezüglichen Feststellungen konkret zu begründen. Für den Beschwerdeführer gebe es außerdem keine innerstaatliche Fluchtalternative und zudem habe er ernste medizinische Probleme. Zudem habe die belangte Behörde die getroffene Rückkehrentscheidung nicht nachvollziehbar begründet und verkannt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz; die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Senegal nicht rechtmäßig seien; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung auf dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
11. Mit Schriftsatz vom 18.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
12. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 01.12.2018 als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2019, Zl. Ra 2019/18/022-10 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen und hinsichtlich der übrigen Teile der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen, dass er gesund und arbeitsfähig sei, auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhen würden, da der Revisionswerber wiederholt auf seine ernsthafte Erkrankung (Sichelzellenanämie) hingewiesen und auch entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt habe. Indem sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit unterlassen haben und insoweit kein geklärter Sachverhalt gegeben war, der eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entbehrlich gemacht hätte, habe das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit einer Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze belastet. Weiters wurde ausgeführt, dass mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der schlechten medizinischen Versorgung im Senegal nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Revisionswerber bei Vermeidung der Verfahrensmängel subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.
13. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019 wurde der Beschwerdeführer, über seine ausgewiesene Rechtsvertretung, mit Hinweis auf den von ihm angeführten Termin vom 27.03.2018, an dem eine Abklärung bezüglich des Verdachtes des Vorliegens einer Sichelzellenanämie stattfinden hat sollen, aufgefordert die aktuellen medizinischen Befunde hinsichtlich seiner Krankheit vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Innerhalb dieser Frist wurde weder seitens der Rechtsvertretung noch durch den Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben.
14. Am 18.10.2019 wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem gewillkürten Rechtsvertreter zugestellt und am 23.10.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Mit Schreiben, ha eingelangt am 08.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen übermittelt. Dabei handelte es sich um eine Bestätigung des Kunstvereines XXXX über seine mehrjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Verein vom 30.10.2019, Teilnahmebestätigungen des XXXX Kunstvereines am Integrations-Workshop Modul II vom 21.10.2018 und Modul 4 vom 16.05.2019, sowie medizinische Unterlagen.
15. Am 20.11.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Antwort von MedCOI hinsichtlich der Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankung und der Verfügbarkeit der von ihm verwendeten Medikamente im Senegal übermittelt.
16. Am 20.11.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in deren Verlauf der Beschwerdeführer noch einen Ambulanzbefund vom 14.11.2019 und eine Terminbestätigung an der hämatologischen Ambulanz für den 06.12.2019 vorlegte. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Unterfertigung der Niederschrift vom Rechtsvertreter und Beschwerdeführer verweigert.
17. Mit E- Mail vom 27.11.2017 wurden bereits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen übermittelt und eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, Staatsangehörigen von Senegal und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig abgewiesen.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Senegal und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Wolof an.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 15.09.2015 und damit seit rund vier Jahren in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet an der heterozygoten Form der Sichelzellenanämie. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben nicht gewusst, um welche Krankheit es sich handelt, er hatte aber seit seiner Geburt und sohin bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Knochenprobleme. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt (25.04.2018, 06.06.2018, 13.08.2018, 25.09.2019, 29.10.2019 und 14.11.2019), die Ambulanz des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX - aufgesucht und wurde dort ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich seiner Sichelzellenanämie zu keinem Zeitpunkt in stationärer Behandlung, eine darüberhinausgehende weiterführende Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt wurde nicht vorgebracht bzw. finden sich keine Unterlagen dazu im Akt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die vorgelegte Terminbestätigung für den 06.12.2019 die Erstellung eines Behandlungsplanes für die nächsten zwei Jahre beinhaltet.
Es wird festgestellt, dass es im Senegal, in Dakar, Einrichtungen/Kliniken zur Behandlung der Sichelzellenanämie gibt und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. Inhaltsstoffe in Senegal verfügbar sind.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der Sichelzellenanämie um eine Erbkrankheit handelt, die vorwiegend die afrikanisch-stämmige Bevölkerung betrifft. Im tropischen Afrika (dazu gehört auch der Senegal), sind bis zu 40 Prozent der Bevölkerung davon betroffen.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Senegal nicht behandelbaren Zustand befindet, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Senegal im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Nicht festgestellt werden kann, womit der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt bestritten hat, oder ob er eine Schulausbildung hat. Der Beschwerdeführer verfügt noch über familiäre Anknüpfungspunkte, nicht festgestellt werden kann, ob er noch Kontakt zu diesen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Der Beschwerdeführer führt laut übereinstimmenden Angaben seit Sommer 2017 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und lebt laut eigenen Angaben mit ihr zusammen in einem Haushalt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte immer unterschiedliche Meldeadressen gehabt haben und dass der Beschwerdeführer seit 06.03.2019 obdachlos gemeldet ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte nicht finanziell unterstützt, bzw. sich entscheidungsmaßgeblich an den Lebenserhaltungskosten/der Lebensführung beteiligt. Der Beschwerdeführer geht einkaufen und kocht zusammen mit seiner Verlobten. Eine Wirtschaftsgemeinschaft kann unter diesem Gesichtspunkt nicht gesehen werden.
Es wird sohin festgestellt, dass es sich um ein Familienleben geringer Intensität handelt, welches den Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht entspricht. Der Beschwerdeführer weist außer seiner Verlobten in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Bestätigungen über den Besuch zweier Deutschkurse, eine Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich eines Beratungsgespräches bei XXXX und Bestätigungen des interkulturellen Kunstvereines "Baodo Kunstverein" vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines eingetragenen Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von ungefähr 4 Jahren im Bundesgebiet erwarten kann.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, es wird aber auch nicht verkannt, dass er während des gesamten Verlaufes der mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war, nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach, oder hat gemeinnützig gearbeitet und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin finanziell unterstützt, oder maßgeblich zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Senegal übermittelt. Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung, seitens des erkennende Richters, der am Vormittag eingelangte MedCOI Bericht hinsichtlich der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und medizinischer Einrichtungen im Senegal eingebracht und dem Rechtsvertreter zur Erstattung einer Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert.
Der amtierende Staatschef Macky Sall wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 wiedergewählt. Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall mit 57% der Stimmen zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv. Der 56-Jährige Sall ist seit 2012 Staatschef des Landes, das als Musterbeispiel für Stabilität in Westafrika gilt. Gegen ihn traten vier Herausforderer an. Salls ursprünglich aussichtsreichste Rivalen, der frühere Bürgermeister von Dakar Khalifa Sall und der Sohn von Ex-Präsident Abdoulaye Wade, waren wegen Korruptionsvorwürfen bereits von der Wahl ausgeschlossen worden. Khalifa Sall, wurde 2018 wegen Korruption zu fünf Jahren Haft verurteilt. Ähnlich erging es auch Karim Wade, der für die größte Oppositionspartei antreten wollte. Der frühere Minister wurde 2015 wegen persönlicher Bereicherung verurteilt. Die Entscheidung, beide Kandidaten auszuschließen, sorgte für Unruhen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen deren Anhängern und der Polizei. Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet. Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen. Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor.
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land, das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont. Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der XXXX [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko.
Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz. Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs. Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt. Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Es fehlt an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind.
Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift.
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert.
Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:
-
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;
-
Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;
-
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich
-
Zusatzprotokoll;
-
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
-
Behandlung oder Strafe;
-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);
-
Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
-
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.
Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert. Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein. Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet. Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahestehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen.
Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit wird von der Regierung manchmal eingeschränkt. Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis.
Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft. Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen.
Etwa 96,1% der Bevölkerung sind Muslime. Diese sind vorwiegend Sunniten und gehören Sufi-Orden an. Es gibt auch Schiiten. Etwa 5% der Bevölkerung sind Christen. Das restliche ein Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis. Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert.
Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen.
Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften. Das interreligiöse Miteinander ist im Senegal beispielhaft.
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen.
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der XXXX lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die XXXX-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt.
Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region.
Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018).
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert. Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig.
Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat gem. § 1 Z 16 Herkunftsstaaten-Verordnung. Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Senegal allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Senegal und ein MedCOI Bericht vom 20.11.2019.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Dass keine Feststellungen hinsichtlich seiner Schulausbildung getroffen werden konnten, ergibt sich aus dem Adminstrativverfahren, da sowohl seine Ersteinvernahme vor den Organen des Sicherheitsdienstes, als auch seine Einvernahme vor der belangten Behörde auf Französisch erfolgte und er zu keinem Zeitpunkt Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hat, wie die Protokolle zeigen, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuführen, die Einvernahme auf Englisch machen zu wollen, da er diese Sprache besser beherrschen würde. Es erscheint dem erkennenden Richter in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angibt nie die Schule besucht zu haben, Englisch besser sprechen will, als das im Senegal als Amtssprache verwendete Französisch, wenn man zudem davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer 33 Jahre seines Lebens im Senegal verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde. Es wird dahingehend nicht verkannt, dass Wolof unbestritten die wichtigste Sprache ist, welche die Muttersprache von etwa 50 % der Bevölkerung des Landes ist und sohin als die Lingua Franca des Senegal bezeichnet wird und verfügt das moderne Wolof der Städte über zahlreiches französisches Vokabular. Dass darüberhinaus keine Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit getroffen werden konnten, ergibt sich insbesondere aus den widersprüchlichen Angaben seiner Einvernahmen und den von ihm vorgelegten Unterlagen. So gab er nämlich an, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe (AS 114), in der vom ihm vorgelegten Bestätigung des Vereines BAODO vom 30.10.2019 steht, dass er seine Fähigkeiten als gelernter XXXX (Ausbildung in der alten Heimat) in der Restaurierung und Bearbeitung alter Kleinmöbel unter Beweis stellen hat können.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen des Vereines BAODO und seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo er einerseits ausführte, dass er jeden Tag im Verein aushelfen würde (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 11) und andererseits, dass er jede Arbeit ausüben könne die ihm angeboten werde (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 11).
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Senegal ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass nicht festgestellt werden konnte, ob noch Kontakt besteht ergibt sich im Besonderen daraus, dass er aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters persönlich nicht glaubwürdig ist.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich, insbesondere seiner derzeitigen Wohnsituation, seinem Familienleben und seinen privaten Kontakten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Einvernahme der Zeugin und aus dem unbestrittenen Verfahrensakt.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten ergibt sich aus seinen und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2019. Es wird aber seitens des erkennenden Richters auch nicht verkannt, dass ein Zusammenleben seit Mitte 2017 behauptet wird, jedoch keine gemeinsame Meldeadresse aufscheint und der Beschwerdeführer seit März 2019 obdachlos gemeldet ist.
Es erscheint dem erkennenden Richter dahingehend auch nicht plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Beziehung obdachlos gemeldet ist und sich bis heute nicht bei seiner Lebensgefährtin angemeldet hat. Die dahinterstehende Intention des Beschwerdeführers und seiner Verlobten ergibt sich insbesondere aus dem nachfolgenden Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung:
"RI: Erklären Sie mir bitte, warum Ihre derzeitige Meldeadresse Obdachlos lautet?
BF: Nachdem mir die Regierung kein Asyl gegeben hat, forderte man mich auf, die mir zugewiesene Unterkunft zu verlassen. Ich hatte also keine Adresse mehr und bin deshalb zur Arche gegangen, damit ich im Fall einer Polizeikontrolle den Meldezettel vorweisen hätte können. So hätte ich dem Gesetz entsprochen.
RI: Wieso sind Sie jetzt nicht dort gemeldet?
BF: Ich bin zwar in Wiesmarkt gemeldet und unterschreibe dort auch jeden Morgen, lebe jedoch im Haus meiner Lebensgefährtin.
RI wiederholt die Frage.
BF: Mein Plan ist es, und das habe ich auch meiner Verlobten so gesagt, dass ich, wenn ich Dokumente erhalte, sofort zu arbeiten beginne und mich dann auch bei ihr anmelde und sie bei den Zahlungen unterstütze. Das ist mein Plan.
....
"RI: Wieso haben Sie ihn nicht bei sich gemeldet?
Z: Wir haben gesagt, dass wir auf die Entscheidung warten. Es war eine schwebende Sache. Wir wollten warten bis eine Entscheidung getroffen wird, ob er in Österreich bleiben kann.
RI: Wieso hat er sich nicht bei Ihnen gemeldet, wenn er bei Ihnen wohnt?
Z: Wir haben es so gehandhabt, weil wir uns gedacht haben, dass es so für ihn auch sicherer ist, dass er so zu sagen schon bei mir lebt, aber so zu sagen "nicht offiziell". Wenn so eine Abschiebung kommt, dann wissen sie nicht wo er ist und bei mir wäre er sicher gewesen."
Aber auch die im Zuge der Befragung durch den erkennenden Richter gemachten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin, hinsichtlich gemeinsamer Freizeitaktivitäten, bzw. den Tagesablauf betreffend, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Verlobte des Beschwerdeführers keiner Arbeit nachgeht, lässt lediglich ein Familienleben geringer Intensität erkennen. Dies zeigt sich aber auch in den unterschiedlichen Antworten, betreffend der Sprache, in der sie sich unterhalten, oder dem Zeitpunkt des Kennenlernens, aber auch dem Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung, wie sich aus dem Protokoll der Niederschrift der mündlichen Verhandlung erkennen lässt. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage das Geburtsjahr nicht nennen und war auch das angegebene Alter seiner Lebensgefährtin nicht richtig.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er lediglich ausgeführt, dass er manchmal mit diesen ein wenig spazieren gehen würde, wobei dies nicht ausreicht um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dies insbesondere, auch da seine Lebensgefährtin dazu gefragt wörtlich ausführte: "Z: Er hat keine Freunde, sondern hat nur Bekannte im Verein, aber diese bringt er auch nicht nach Hause." ..."Er trifft sich nicht mit Freunden, geht aus oder sonst etwas. Er ist nur beim Verein und dann bei mir Zuhause."
Die Feststellungen zu seinem Privatleben beruhen auf seinen vorgelegten Unterlagen, dabei verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, jedoch auch nicht, das er bisher keine Deutschprüfung abgelegt hat und während der gesamten Einvernahme auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen war, er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt hat und kein eingetragenes Mitglied in einem Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Organisation ist und an keinen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer von 4 Jahren, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt bzw. den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzberichten des LKH-Univ. Klinikum XXXX, wobei der letzte vom 14.11.2019 datiert und einem Bericht vom Krankenhaus XXXX vom 25.02.2019.
Wie aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten und dem MedCOI Bericht hervorgeht, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Senegal nicht den gleichen Standard wie in Europa aufweist, dennoch zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung im Sengal grundsätzlich behandelbar, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente im Senegal erhältlich und ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung auch nicht verwehrt wird. Darüberhinaus sind im Senegal - in Dakar - Fachkliniken vorhanden, in denen unter anderem auch Sichelzellenanämie behandelt wird.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.11.2019.
Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr ausführte, dass laut EGMR eine konkrete auf den Fall des Fremden abzielende Prognose zu treffen wäre, ob seine Rückkehr zumutbar sei oder nicht und eine Rückkehr dann nicht zumutbar sei, wenn der Rückkehrer unbillige Härten zu erwarten hätte und ihm ein relativ normales Leben mit mehr als bloß dem Existenzminimum nicht möglich wäre, sei ein genereller Verweis auf die allgemeinen Behandlungsmöglichkeiten nicht genug, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, arbeitsfähig zu sein. Wenn er darüberhinaus angibt, dass er im Falle seiner Rückkehr weder aus eigener Kraft finanzielle Mittel erwirtschaften könne, um eine allenfalls mögliche medizinische Behandlung zu bezahlen und auch nicht auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen könne, so ist dies unter dem Gesichtspunkt seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Senegal zu relativieren, darüberhinaus gibt es im Senegal eine Vielzahl karitativer Organisationen, insbesondere das Rote Kreuz, mit dessen Hilfe er Nachforschungen zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen betreiben kann, um gegebenenfalls auch bei diesen seinen Wohnsitz zu nehmen.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen, Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Senegal getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:
-
AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)
-
AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018