Entscheidungsdatum
12.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2203199-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (festgestelltes Geburtsdatum), alias XXXX, StA. Gambia, vertreten durch RA Mag. Iris AUGENDOPPLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Gambia reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er im April zusammen mit Freunden an einer Demonstration teilgenommen habe, da Demonstrationen in seinem Land verboten wären, seien einige seiner Freunde verhaftet worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei und wurden Dublin Konsultationen mit Italien geführt. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 14.09.2016 lehnten diese die Rückübernahme des Fremden ab und begründeten dies mit der Minderjährigkeit und der Tatsache, dass dieser in Italien nicht um Asyl angesucht habe.
3. Ein in Folge in Auftrag gegebenes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 06.02.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer laut fiktivem, errechnetem Geburtsdatum spätestens am 27.07.2017 seinen 18. Geburtstag erreichen werde. Da somit eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
4. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er der Volksgruppe der Mandinka angehöre, Moslem sei und bis zu seiner Ausreise in XXXX seinem Geburtsort gewohnt habe. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei von 2006 bis 2015 in XXXX in die Schule gegangen. In Gambia würden noch seine Schwester und seine Mutter leben, sein Vater sei 2007 oder 2008 verstorben. Er habe zudem noch eine Tante mütterlicherseits die mit Ihrer Familie in XXXX lebe, und drei Onkel, die in XXXX bzw. XXXX leben würden.
Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe zusammen mit seinem Partner Baumaterial verkauft, auch nach dessen Tod hätten sie weiterhin Geld von diesem bekommen und seine Mutter habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Das Elternhaus gehöre seiner Familie. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er am 20.04.2016 von Gambia in den Senegal geflohen sei, wohin sein Onkel gekommen sei und den Schlepper bezahlt habe. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es am 14.04.2016 mittags eine Demonstration gegeben habe, an welcher er teilgenommen habe. Er und Freunde von ihm hätten im Rahmen der Demonstration Plakate hochgehalten mit denen sie Redefreiheit gefordert hätten. Während der Demonstration sei ein Polizist gekommen um XXXX zu verhaften, welcher vor ihm gewesen sei. Alle Teilnehmer der Demonstration hätten dem Polizisten zu verstehen gegeben, dass sie gegen die Verhaftung wären. Der Polizist habe gesehen, dass die Verhaftung nicht funktionieren würde und sei mit einem Taxi wieder weggefahren. 15 Minuten später seien Paramilitärs mit vielen Autos gekommen, die Schlagstöcke und Tränengas einsetzten und seien viele Demonstranten geschlagen und festgenommen worden. Er und einer seiner Freunde sei ebenfalls verhaftet und auf die Ladefläche des offenen LKW gezerrt worden, nachdem ihnen Handschellen angelegt worden seien. Auf dem LKW sei ein Militärangehöriger und viele Leute gewesen, er habe dem Militärangehörigen mit dem Fuß getreten, dieser sei daraufhin zu Boden gefallen und sei er in der Menschenmenge davongerannt. Er sei dann zu einem Haus gelaufen, in welchem ein älterer Mann gewohnt habe, der ihn in die Wohnung gelassen habe. Eine Stunde später sei der Sohn des Mannes nach Hause gekommen und habe er ihn mit einer Säge von den Handschellen befreit. Der Sohn des Mannes habe ihm neue Kleidung gegeben, nach Einbruch der Dunkelheit sei er mit einem Taxi nach XXXX zu einem Freund gefahren. Am nächsten Tag habe er seine Mutter angerufen, die ihm gesagt hätte, das die Polizei mit einem seiner Freunde, die auch auf dem LKW gewesen wären, zu ihnen nach Hause gekommen wäre und nach ihm gesucht hätte. Die Polizei hätte gesagt, dass sie wiederkommen würden. Den Entschluss Gambia zu verlassen habe er schon am Tag als er vom LKW geflüchtet sei gefasst. Er gab weiters an, dass dies die erste Demonstration gewesen sei an der er teilgenommen habe, davor habe es auch nie Probleme mit staatlichen Behörden gegeben. Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte, gab er wörtlich an: "Ich habe Angst, weil ich erstens an einer verbotenen Demonstration teilgenommen habe, zweitens einen Militärangehörigen getreten habe und nicht weiß ob dieser verletzt wurde und drittens bin ich mit Handschellen weggelaufen, was auch verboten ist. Ich habe Angst, wenn ich zurückkehre verhaftet und vor Gericht gestellt zu werden. Das kann meine Zukunft ruinieren, wenn ich ins Gefängnis komme." Auf Vorhalt, dass der damalige Präsident, gegen den die Demonstration gerichtet war, die Präsidentschaftswahl 2016 verloren habe und was passieren würde, wenn er jetzt wieder nach Gambia zurückkehren würde, gab er wörtlich an: "Ich weiß, dass sich die Regierung verändert hat, aber sich das Gesetz nicht geändert hat. Ich habe den Militärangehörigen getreten, und ich weiß nicht, ob dieser verletzt wurde." Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er gesund sei, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, dass er in einem Heim lebe, dass er die A1 Prüfung absolviert habe und den A2 Kurs besuchen würde, dass er Vorbereitungskurse für die Zulassung seines Hauptschulabschlusses absolviert habe und damit im Herbst beginnen möchte, er sei Mitglied in einem XXXX Verein und spiele dort auch aktiv. In seiner Freizeit würde er sich mit seinem Freund XXXX treffen und seiner Freundin XXXX, die mit ihm Deutsch lernen würde. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer englischsprachige Berichte (Internetausdrucke) über den Tod eines XXXX in Gefangenschaft und dessen Verhaftung im Rahmen einer Demonstration am 14.04.2016, die Kopie eines Teilnahme Zertifikates der XXXX vom 25.01.2017 über die Teilnahme am Einführungskurs in die XXXX, die Kopie einer Kursbesuchsbestätigung der VHS XXXX vom 03.03.2017 über Deutsch Integrationskurs A1, Kopie einer Kursbesuchsbestätigung von XXXX über den Vorbereitungskurs A1 vom 09.03.2017, Kopien von Teilnahmebestätigungen des XXXX über den Deutschkurs auf dem Niveau Vorkurs/A1 vom 30.03.2017, Niveau A1.1 vom 27.04.2017, Niveau A1.2 vom 24.05.2017 und Niveau A1.2+, ein Zertifikat des XXXX vom 07.07.2017 über eine abgelegte Prüfung Start Deutsch A1, die Kopie einer Kursbesuchsbestätigung der VHS XXXX vom 30.08.2017 hinsichtlich Deutsch A1 (Teil 3+4 von 4), die Kopie einer Kursbesuchsbestätigung des bfi vom 14.05.2016 betreffend "XXXX Integration XXXX", die Kopie einer Bestätigung über die aktive Teilnahme am Integrations- und SportprojektXXXX), vom 20.05.2018, sowie zwei personalisierte Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX vor.
5. Am 11.06.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme gegen seine Rückkehrentscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund eines Telefonates mit seiner Mutter in Erfahrung bringen habe können, dass die Sicherheitsbehörden immer noch auf der Suche nach ihm seien, dass die Beschuldigung, bzw. die gegen ihn gerichtete Anzeige nach wie vor aufrecht sei und als Kriminalakt gelte, dass derartige Kriminelle in Gambia als Staatsfeinde behandelt werden und die Konsequenz nach wie vor unberechenbar sei, dass er im Falle seiner Rückführung ausnahmslos am Flughafen verhaftet werden würde und er in Folge für unbestimmte Zeit eingesperrt und bis zum Tode gefoltert werden würde, sowie dass seine Freunde die damals mit ihm verhaftet worden wären immer noch im Gefängnis sitzen und regelmäßig gefoltert werden würden.
Aus diesen Gründen sei sein Leben in Gambia derzeit nach wie vor in Gefahr, weshalb er ersuche, seinen Asylantrag positiv anzuerkennen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
7. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin mangelnde Beweiswürdigung und Verfahrensmängel. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht als gesteigerte Fluchtvorbringen gewertet habe, da dies dem Schutzzweck des §19 Abs. 1 AsylG widersprechen würde. Zudem habe die belangte Behörde keine aktuellen Länderberichte der Entscheidung zu Grunde gelegt, da diese größtenteils aus den Jahren 2015 und 2016 seien und seien die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen daher mangelhaft. Außerdem hätte die belangte Behörde keine ausreichende Interessensabwägung dahingehend durchgeführt, ob eine Abschiebung ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde und sei diese auf jeden Fall unzulässig. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben, den Bescheid nach berichtigenden Feststellungen dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG erteilen, in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia für unzulässig erklären. Der Beschwerde beigelegt war ein Deutschzertifikat A2, Kursbesuchsbestätigungen und ein Schreiben seiner Lebensgefährtin XXXX.
9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 vorgelegt.
10. Am 28.11.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers noch eine Teilnahmebestätigung von XXXX, vom 19.11.2019, ein Zertifikat der Rugy Union Donau betreffend XXXX, eine Kursbestätigung von XXXX betreffend XXXX vom 21.10.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 18.11.2019, eine Bescheinigung des ÖROK vom 24.05.2019 über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Grundkurs im Mai 2019, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 26.02.2018 und Kursbesuchsbestätigung Basisbildung Deutsch A2 vom 06.06.2018, ein Zertifikat der VHS XXXX über die Teilnahem am Kurs Deutsch Basisbildung B1 vom 03.04.2019, Schreiben hinsichtlich der ÖSD Integrationsprüfung B1 vom 16.04.2019 mit dem Ergebnis "nicht bestanden", eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit bei der "aktion XXXX" vom Juni 2019 und einen englischsprachigen Ausdruck hinsichtlich des ehemaligen Präsidenten vom 26.11.2019, ausgedruckt am 27.11.2019, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, hat keine Kinder, gehört der Volksgruppe der Mandinka an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Der Beschwerdeführer hat in Gambia von 2006 bis 2015 die die Grund- und Mittelschule besucht und keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester im Haus der Mutter gelebt. In Gambia leben noch die Geschwister seiner Eltern, sowie seine Mutter und Schwester und besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, eine ÖSD Zertifikat A2 vom 26.06.2018, eine Bestätigung von "XXXX" - über seine regelmäßige Teilnahme an den XXXX Trainingseinheiten seit 2017, seine Teilnahme an unterschiedlichen sozialen Aktivitäten im Rahmen des Integrations- und Sportprojektes XXXX, die Absolvierung des XXXX Level 1 Trainingskurses, sowie die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft der XXXX und des regelmäßigen Trainings des Nachwuchs der XXXX und einer Auszeichnung des XXXX - vom 19.11.2019, eine Bescheinigung des ÖROK vom 24.05.2019 über seine Teilnahme an einem Erste Hilfe Grundkurs in der Zeit vom 23.05.2019 bis 24.05.2019, eine Bestätigung von der aktion XXXX vom Juni 2019 über seine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein zwischen 18.09.2018 und 16.04.2019 für 2-mal in der Woche und das Ergebnis einer nichtbestandenen Integrationsprüfung B1 vom 16.04.2019, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Gambia einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine staatliche Verfolgung wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia wegen seiner Teilnahme an dieser Demonstration von der Polizei verfolgt/gesucht wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, dies insbesondere, da seine Familie noch in Gambia aufhältig ist und regelmäßiger Kontakt besteht.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP. Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte. Seit diesen Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde und wurde das Gesetz der Wahrheits-Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten bestätigt. Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle. Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen. Am 21. September unterzeichnete Barrow einen UN-Vertrag, der Gambia zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.
Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal. Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden. Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen.
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung. Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht.
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden.
In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen. Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung.
Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz. Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen.
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht. Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischem und zivilen Diskursen aus. Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle. Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Im Januar kündigte Präsident Adama Barrow die Rückkehr des Landes in eine säkulare Republik an, wie sie in der Verfassung vorgeschrieben ist, und hob das Dekret des ehemaligen Präsidenten Jammeh auf, mit dem das Land zum islamischen Staat erklärt wurde. Im Jahr 2017 traf sich Präsident Barrow mit religiösen Führern und bekräftigte seine Unterstützung für die Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet.
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen.
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen.
Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag. Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. Zur Wohnsituation liegen keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden.
Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft, wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist. Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich.
Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen.
Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich. Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten.
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen.
Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Gambia nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei in seiner Heimatregion noch seine Familie lebt und er regelmäßigen Kontakt zu diesen hat.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.11.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben.
Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Gambia gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und ein Zertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung A2 vorweisen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer ehrenamtlich gearbeitet und durch seine Teilnahme an "Rugy Opens Borders" soziale Kontakte geknüpft, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben erkennen lässt, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese integrativen Schritte (wie z.B.: Trainerkurs, Deutschprüfung A2, verein aktion XXXX), erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann.
Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dabei wird nicht verkannt, dass er mit Frau XXXX - die als Zeugin bei der mündlichen Verhandlung anwesend war - zwischen April 2018 und November 2018 eine Beziehung geführt hat und ihn mit dieser immer noch ein freundschaftliches Band verbindet, wie die Zeugin im Rahmen ihrer Einvernahme auch bestätigt hat (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite 19).
Es handelt sich dabei unbestritten um Integrationsmaßnahmen, die seinen persönlichen Interessen Gewicht verleihen, es wird aber auch nicht verkannt, dass es sich bei seinen integrativen Schritten unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht um "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Rechtsprechung handelt, sodass diese insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen, dies im Besonderen aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren.
Der Beschwerdeführer brachte sohin keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.11.2019.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2019 in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbare und unplausible Angaben gemacht hat.
So konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, wie die Polizei überhaupt auf seinen Namen gekommen sei, bzw. wie ihm die Flucht vom Lastwagen gelungen sei, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zeigt:
"RI: Wann haben Sie dann fliehen können?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, da während der Demonstration alles so rasch ablief.
(...)
RI: Woher hat die Polizei eigentlich gewusst, wer Sie sind und wo Sie wohnen?
BF: Sie haben ja meinen Freund und mich zusammen festgenommen. Ich konnte fliehen, mein Freund nicht. Mein Freund weiß ja alles über mich.
(...)
RI: Woher hätte die Polizei wissen sollen, dass das Ihr Freund ist bei 150 Teilnehmern der Demonstration?
BF: Sie haben uns ja zusammen festgenommen. Auch auf dem LKW waren wir zusammen und haben uns unterhalten. Ich kann es nicht genau sagen, wie sie es herausgefunden haben, da wir aber zum Zeitpunkt der Verhaftung zusammen waren, nahmen sie vermutlich an, dass wir befreundet waren.
(...)
RI: Wie lange kennen Sie den Ihren Freund schon?
BF: Wir waren schon seit der Kindheit befreundet und haben auch dieselbe Schule besucht.
RI: Können Sie mir erklären, warum Ihr Freund Ihren Namen und Ihre Adresse verraten hätte sollen?
BF: Ich habe den Militärangehörigen gestoßen, sodass er hingefallen ist, und bin dann mit den Handschellen weggelaufen. Womöglich war der Mann schwer verletzt und man hat meinen Freund gedroht, sodass er dann gesagt hat, wo ich wohne."
Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.
Auch hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen insbesondere zum Aufenthalt nach seiner Flucht vom LKW, verharrte der Beschwerdeführer in einer wortkargen Darlegung der Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich detailarm und oberflächlich. Darüberhinaus macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben betreffend der Anzahl seiner Freunde, die an der Demonstration teilgenommen haben sollten. So gab er noch in der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er an dieser Demonstration mit mehreren Freunden teilgenommen habe und einige seiner Freunde verhaftet worden seien, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuführen, dass er nur mit einem Freund an der Demonstration teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer konnte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, weshalb er überhaupt an der Demonstration teilgenommen habe, da er in keiner Partei gewesen sei und sich auch sonst nicht politisch engagiert habe, wie seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen:
"RI: Sie haben angegeben, dass sie nie politisch tätig gewesen sind und keiner Partei angehören würden. Wie haben Sie eigentlich von dieser Demonstration erfahren?
BF: Ich war nie registriertes Parteimitglied, hatte jedoch von Freunden von der Demonstration erfahren. Da diese nicht weit von meinem Zuhause und gegen zwölf Uhr mittags stattfand beschloss ich, mit meinem Freund daran teilzunehmen.
RI: Wann haben die Freunde Ihnen von dieser Demonstration erzählt?
BF: Am selben Tag haben sie mir das gesagt.
(...)
RI: Haben Sie vor dieser Demonstration an Demonstrationen teilgenommen?
BF: Nein, das war meine erste Demonstration.
RI: Warum haben Sie sich gerade diese Demonstration ausgesucht?
BF: Mein Freund hatte mich ja über die Demonstration informiert. Da es sich um eine nationale Demo handelte, die von der gambischen Bevölkerung organisiert wurde, konnten auch wir daran teilnehmen."
Es erscheint im gegenständlichen Fall auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen haben will, an der laut Zeitungsberichten nur Mitglieder der UDP teilgenommen haben, zudem ist auch der von ihm angegebene Zweck der Demonstration nicht mit den Zeitungsberichten bzw. dem Amnesty International Report 206/2017 darüber in Einklang zu bringen.
Das zeigt sich einerseits in seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, hinsichtlich des Grundes für die Demonstration und andererseits in seinen Angaben, warum er gerade an dieser Demonstration teilgenommen habe:
"VP: Ich und Freunde von mir hielten im Zuge der Demonstration Plakate hoch mit dem Inhalt, Redefreiheit zu fordern, zudem forderten wir, dass die kommenden Wahlen ohne bezahlte Stimmen stattfinden."
VP: Ich habe an dieser Demonstration teilgenommen, weil diese Demonstration das ganze Land betroffen hat, weil noch nie zuvor eine Demonstration stattgefunden hat, an der so viele Leute den Mut gehabt haben sich gegen die Regierung aufzulehnen."
Darüberhinaus konnte der Beschwerdeführer auch keine nachvollziehbare Begründung dafür geben, weshalb der Mann ihm hätte helfen sollen, wie der nachfolgende Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt:
"RI: Es erscheint mir nicht nachvollziehbar, dass jemand eine unbekannte Person, die zudem mit Handschellen gefesselt ist, in seine Wohnung lässt. Können Sie mir das erklären?
BF: In unserem Land gibt es eine Diktatur und der Mann wusste, dass eine Demonstration stattgefunden hatte, von wo ich geflohen war. Weil das System in unserem Land nicht gut ist, wollte mir der Mann helfen. Hätte er mich nämlich angezeigt, wäre ich verhaftet worden.
RI: Wie lange sind Sie dann bei dem alten Mann zeitlich gewesen?
BF: Die Demonstration war ja gegen ca. 13 Uhr, also kann ich sagen, dass ich von ca. 14 Uhr weg bei ihm war. Verlassen habe ich sein Haus bei Sonnenuntergang, das heißt zwischen 19 Uhr und 20 Uhr. Da bin ich mit dem Taxi weg."
Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich zudem aus einer Zusammenschau zwischen seinen Angaben und im Internet abrufbaren Informationen über die Demonstration am 14.04.2016. So können weder die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Demonstranten, noch der Ablauf der Geschehnisse mit seinen Angaben in Einklang gebracht werden, zudem ist auch seine Schilderung, nämlich, dass ein einzelner Polizist versucht haben solle, XXXX zu verhaften, weder nachvollziehbar noch diesen Berichten zu entnehmen.
Auch hinsichtlich der weiteren Geschehnisse, insbesondere seinen Ausführungen zum Haftbefehl, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein stringentes Vorbringen zu erstatten. Dies zeigt sich einerseits darin, dass er bezüglich der vom ihm erstatteten Stellungnahme vom 11.06.2018 noch geltend machte, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass es eine Anzeige gegen ihn geben würde und die Behörden ihn immer noch suchen würden, um dazu befragt im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie folgt auszuführen:
"RI: Was hat es jetzt mit dieser Anzeige, von der Sie in Ihrer Stellungnahme vom 11.06.2018 schreiben, auf sich?
BF: Nein, ich habe nur geschrieben, dass mein Freund alle Details von mir kennt und er auf die Polizeistation gebracht wurde. Er hat die Polizei dann zu mir nach Hause begleitet.
(...)
RI: Hat die Polizei Ihrer Mutter gesagt, weshalb sie Sie sucht?
BF: Am 15., also Freitagfrüh, am Tag nach der Demonstration habe ich meine Mutter angerufen. Sie hat mir gesagt, dass die Polizei bei ihr war und nach mir suchen würde, da ich an einer Demonstration teilgenommen und einen Polizeibeamten gestoßen hatte und daraufhin in Handschellen weggelaufen war.
RI: Hat die Polizei Ihrer Mutter einen Haftbefehl gezeigt oder ähnliches? Wissen Sie etwas davon?
BF: Davon hat sie mir nichts erzählt. Sie hat nur gesagt, dass die Polizei nach mir sucht.
(...)
RI: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?
BF: Natürlich wird es einen Haftbefehl geben. Die Polizei war ja mehrere Male bei mir Zuhause, um nach mir zu suchen. Deshalb gehe ich davon aus, dass es einen Haftbefehl gibt.
RI: Wie oft war die Polizei bei Ihnen zu Hause?
BF: Immer, wenn ich mit meiner Mutter gesprochen habe, hat sie mir davon erzählt. Das war sowohl vor als auch nach meiner Ausreise der Fall, das die Polizisten nach mir gesucht haben."
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist ferner durch seine unwahren Angaben zu seiner Identität, insbesondere seinem Geburtsdatum, erschüttert. Auch auf Vorhalt des erkennen Richters beharrte er auf seinem von ihm behaupteten Geburtsdatum.
Sohin ergibt sich in der Gesamtschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten und oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen.
Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse keine stringenten und plausiblen Angaben machte und selbst auf wiederholtes Nachtfragen die Antwort auf gewisse Fragen schuldig blieb.
Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.
Wenn der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert ausführt, dass es in gambischen Gefängnissen Folterungen gebe, dass er vom Tod des Sandeng aus dem Internet erfahren habe, sowie dass die Möglichkeit bestehe, dass der damalige Präsident wieder zurückkommen würde, da aktuell seine Leute das Sagen haben würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei letzterem um eine nicht verifizierbare Behauptung handelt, der sohin keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Hinsichtlich seiner Angaben zu Sandeng und wie er von dessen Tod erfahren habe, ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer noch bis 20.04.2016 in XXXX aufgehalten hat und es bereits am 16.04.2016 eine Demonstration wegen des Todes von Sandeng in Banjul gegeben hat, sodass es unwahrscheinlich ist, dass er davon nichts erfahren haben will. Seinen weiteren Ausführungen, insbesondere hinsichtlich den Länderfeststellungen kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnte, keine Entscheidungsrelevanz beigemessen werden, die vom ihm unsubstantiiert gebliebene Behauptung, wonach sein Freund immer noch wegen der Teilnahme an der Demonstration im Gefängnis sei ist ebenso wie die Behauptung der angeblichen Rückkehr des damaligen Präsidenten als Schutzbehauptung für die Stärkung seines als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringen zu sehen.
Sofern zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Gambia nicht mehr möglich sei und er bei einer Rückkehr nach Ga