TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/16 I416 2149074-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2149074-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

l. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt laut eigenen Angaben mit falschen Reisedokumenten in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst aus, dass er seit 2008 Mitglied des SCNC sei und zweimal verhaftet worden sei. Bei seiner zweiten Verhaftung sei es ihm mit Hilfe eines Wärters gelungen zu fliehen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in einem Versteck des SCNC aufgehalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er in das gefürchtete "Kondengui Gefängnis" für politische Aktivisten zu kommen.

2. Am 16.03.2015 wurden der belangten Behörde div. Schreiben in englischer Sprache den Beschwerdeführer und den SCNC betreffend vorgelegt.

3. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 wurde eine Vertretungsvollmacht vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.10.2014 die B1 Prüfung abgelegt und den österreichischen Führerschein erworben habe. Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde eine Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt XXXX vom 01.07.2016 hinsichtlich seiner Mitgliedschaft und eine Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich vom 23.06.2015 vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2016, 25.07.2019, 04.08.2016 und 08.08.2016 wurden insgesamt 7 personalisierte Empfehlungsschreiben übermittelt.

4. Am 06.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er am XXXX in XXXX geboren sei, dass er dort die Grundschule und danach das "XXXX" besucht habe. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Menemo an und sei evangelischen Glaubens. In seiner Heimat würden noch seine Mutter, seine vier Geschwister und einige Tanten und Onkel leben. Seine Mutter lebe von der Landwirtschaft, seine Geschwister würden arbeiten und seine Schwester sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie würde ein eigenes Haus besitzen und genug Land für die Landwirtschaft. Er selbst habe seinen Lebensunterhalt damit bestritten, dass er zusammen mit Freunden Häuser gebaut habe. Kontakt habe er einmal im Monat mit seinem Bruder. Er führte weiters aus, dass er in Kamerun inhaftiert gewesen sei, dass es darüber aber keine Bestätigungen gebe, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestehen würde, dass er politisch tätig, aber kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und dass er keine Probleme mit Behörden seines Heimatstaates gehabt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach seiner Verhaftung aus dem Gefängnis geflohen sei und erfahren habe, dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Dies sei kein staatliches Gefängnis gewesen, sondern ein privates Gefängnis, in welchem politische Häftlinge gefoltert worden seien. Die Person, die ihm geholfen habe zu fliehen sei auch diejenige gewesen, die ihm geholfen habe das Land zu verlassen, wobei er diese Aussage nach Rückübersetzung änderte. Im Detail führte er aus, dass er zusammen mit anderen Aktivisten am 30.09.2013 im XXXX Park verhaftet und am nächsten Tag in das Gefängnis gebracht worden sei. Dort seien Sie gefoltert worden, um Geheimnisse über den SCNC preiszugeben. Er sei mit 5 Personen zusammen eingesperrt gewesen und seien sie von Zeit zu Zeit gefoltert worden. Eines Tages sei er dann wieder hinausgebracht worden und habe man ihn vergewaltigt. Nach 5 Monaten sei er dann erneut von einem Wärter in den Raum gebracht worden, wo sie sonst immer gefoltert und befragt worden seien, an diesem Tag sei er aber nicht gefesselt worden. Der Wärter habe ihm gesagt, dass er der einzige an diesem Wochenende sei und dass er ihn kennen würde, da er die gleiche Schule besucht habe. Der Grund warum er ihn geholt habe sei, dass er ihm einige Tipps geben möchte, wie er aus dem Gefängnis fliehen könnte, da dieser gehört habe, dass zwei der Gefangenen ins Kondengi Prison verlegt werden sollten. Er habe Sie dann angewiesen am folgenden Wochenende zu kämpfen, wenn sie wieder in den Verhörraum gebracht werden. Dies haben Sie dann gemacht und dem Wärter den Stock abgenommen und ihn damit geschlagen. So sei es ihnen gelungen aus der Haftzelle zu entkommen. Er habe dann versucht einen SCNC Aktivisten zu finden, der 7 oder 8 km entfernt gewohnt habe und habe dieser ihn nach Douala zum Haus eines Freundes gebracht, wo er 2 Wochen geblieben sei. Nach zwei Wochen sei der Mann aus XXXX zurückgekommen und habe dieser ihn informiert, dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Dieser habe ihm auch geraten Kamerun zu verlassen und habe er diesem daraufhin die Telefonnummer seines Bruders gegeben und dann sei alles organisiert worden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er seine Tochter in der Einvernahme nicht erwähnt habe und was er dazu sage, gab er wörtlich an: "Ich habe nur über meine Verwandten gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Tochter habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht verheiratet bin." Er führte weiters aus, dass er seine Mitgliedsnummer beim SCNC vergessen habe und dass er Aktivist gewesen sei, der in die Dörfer gegangen sei, um die Leute zu überzeugen. Er führte weiters aus, dass er von Oktober 2013 bis Ende Jänner 2014 inhaftiert gewesen sei und zwischen Jänner und Mai 2014 in Douala gewesen sei. Er führte weiters aus, dass er 6-mal geschlagen worden sei, Narben habe er keine, bei seiner Vergewaltigung habe er 4 Personen gehört, sehen habe er nichts können, er möchte darüber auch nicht sprechen.

Gefragt wie der Freund geheißen habe, der ihm geholfen habe aus dem Gefängnis zu fliehen, gab er an, dass ihm dieser den Namen nicht gesagt habe, den Namen des Mannes vom SCNC der ihm geholfen habe kenne er wolle aber die Person nicht verraten. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er gesund und arbeitsfähig sei und Kontakt zu vielen Österreichern haben würde. Er gab weiters an, dass er die Deutschprüfung B1 gemacht habe und die Urlaubsvertretung bei der Zeitungszustellung machen würde. Er sei Mitglied des SCNC Österreich, habe aber keine Bestätigung darüber und arbeite ehrenamtlich bei der Feuerwehr XXXX. Gefragt, wie er sich den Führerschein in Österreich finanziert habe gab er an, dass ein Teil von seinem Bruder und ein Teil von einem Freund sei, sowie von dem Schmerzensgeld, das er wegen des Unfalles, als er im Oktober 2015 von einem Auto auf seinem Fahrrad angefahren worden sei erhalten habe. Gefragt, ob er je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil-oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren in Österreich betroffen gewesen sei, antwortete er wörtlich: "Ja, bei dem Radunfall." Dem Beschwerdeführer wurden die Länderinformationen zu Kamerun ausgehändigt und ihm eine Frist von einer Woche zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Bis zur Bescheiderlassung durch die belangte Behörde am 10.02.2017 langte keine Stellungnahme ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt, gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Den beigelegten Rechercheberichten und den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Mitglieder des SCNC sowie andere oppositionsnahe Personen sehr wohl verhaftet worden seien und in Gefängnisse gebracht worden seien, wo entsprechend den Länderberichten sehr schlechte Bedingungen herrschen würden. Die Situation in Kamerun sei derzeit prekär und seien Mitglieder des SCNC durchaus Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt. Da der Konflikt mit dem Strafgesetz mit einem außergerichtlichen Tatausgleich beendet wurde liege auch keine strafgerichtliche Verurteilung vor. Der Beschwerdeführer sei seit rund 2 1/2 Jahren in Österreich und habe hervorragende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und würde sich freiwillig bei der Feuerwehr der Stadt XXXX engagieren. Seine Arbeitswilligkeit werde zudem durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt, die zeigen, dass er in der Nachbarschaft helfe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, sowie dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen, sowie feststellen, dass die Abschiebung nach Kamerun unzulässig sei, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und an die Erstinstanz zurückverweisen. Dem Beschwerdeschriftsatz war ein Konvolut an zum Teil englischsprachigen Ausdrucken und eine Accord-Anfrage vom April 2016 beigelegt.

7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2017 vorgelegt.

8. Mit Schriftsätzen vom 12.11.2019 und 02.12.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende weitere Unterlagen in Kopie übermittelt: Teilnahmebestätigung über den Besuch Deutschkurs B2/2 der VHS XXXX vom 12.06.2019, Vaterschaftsanerkenntnis vom 03.10.2019 hinsichtlich des mj. Kindes XXXX, Staatsangehörigkeit Kamerun, Erlaubnis der Untervermietung für die Wohnung in der XXXX in XXXX vom 23.09.2019, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtenregister von XXXX vom 03.10.2019, Zeugnis über die abgelegte Integrationsprüfung B1 vom 02.10.2018, Vereinbarung mit der Stadtgemeinde XXXX vom 18.03.2019 über Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 und 6 GVG-B für den Zeitraum 01.04.2019 bis Ende Oktober 2019, Mietvertrag bezüglich der Wohnung XXXX in XXXX vom 14.12.2018, Schreiben des Mieters der Wohnung XXXX in XXXX hinsichtlich der Erlaubnis zur Mitbenützung der Wohnung vom 30.09.2019, ZMR Auszug des Beschwerdeführers vom 25.10.2019, 3 Fotos, sowie ärztliche Unterlagen (Befundergebnis und Laborberichte).

9. Am 04.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, nicht verheiratet, Vater zweier Kinder und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe MoMo und der Sprachgruppe der Menemo an. Der Beschwerdeführer hält sich seit 02.06.2014 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat im Kamerun die Grundschule und danach das "XXXX" in XXXX besucht und seinen Lebensunterhalt mit dem Erbauen von Häusern und in der Landwirtschaft bestritten. In Kamerun leben noch seine Mutter, seine dort geborene Tochter XXXX, seine vier Geschwister und Tanten und Onkel. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seinem Bruder in Kamerun.

Der Beschwerdeführer ist Vater des in Österreich geborenen mj. Kindes XXXX, welches Staatsangehöriger von Kamerun ist. Für das Verfahren auf internationalen Schutz bezüglich der Mutter und des mj. Kindes XXXX ist aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019 Belgien zuständig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, in Anbetracht der rechtskräftigen Ausweisung und damit einhergehend der bevorstehenden Abschiebung der Mutter und des Kindes nach Belgien, über keine entscheidungsmaßgebliches Familienleben bzw. schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer spricht qualifiziert Deutsch und hat die Integrationsprüfung B1 bestanden und war während seines Aufenthaltes zwischen April und Juni 2019 im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende für die Stadtgemeinde XXXX tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein XXXX in XXXX, laut eigenen Angaben jedoch nicht mehr Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr der Stadtgemeinde XXXX und hat abgesehen von seinem Führerschein an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte und wird von diesen auch finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Kamerun einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine behauptete Mitgliedschaft beim SCNC von staatlichen Organen ihres Herkunftslandes verfolgt wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Mitglied des SCNC gewesen ist oder dass dieser in Österreich Mitglied des SCNC ist.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun und der individuellen Rückkehrsituation:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) wurde im Januar 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren. Dezentralisierungsbemühungen wurden von der Regierung Kameruns bislang nur halbherzig durchgeführt.

Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya regiert seit 1982. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Biya wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung:

die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus.

Parlaments- und Kommunalwahlen werden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen abgehalten und wurden von der Regierungspartei RDPC gewonnen. Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nordwest, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (77 Jahre) stammt.

Zur Sicherheitslage ist auszuführen, dass es im Kamerun keine Bürgerkriegsgebiete gibt. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West. Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskräften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft. Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt. Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in XXXX. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert. Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Januar 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden.

Das Rechtssystem Kameruns ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Militärgerichte können auch die Zuständigkeit für Zivilpersonen wegen Straftaten ausüben. Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz wird jedoch oft vom Präsidenten, seinem Stellvertreter und/oder von der regierenden Partei kontrolliert. Die Justiz ist dem Justizministerium unterstellt und politischer Einfluss und Korruption schwächen die Gerichte. Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Behörden respektieren dies nicht immer. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, aber dieses Recht wird in den meisten Fällen nicht respektiert; insbesondere in Fällen von Komplizenschaft mit Boko Haram oder anglophonen Separatisten.

Die Einmischung der Exekutive kann das Gerichtsverfahren beeinflussen: Staatsanwälte wurden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochkarätige Beamte einzustellen, während Kritiker behaupten, dass mit Korruptionsvorwürfen Beamte bestraft wurden, die beim Regime in Ungnade gefallen sind. Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen.

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist.

Die Gendarmerie Nationale hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium. Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d'Intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor.

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite. Die Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Zudem haben zivile Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie.

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt. Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt. In der Praxis kommen Misshandlungen und Folter vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar. Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft. Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten. Sicherheitskräfte der Regierung haben außergerichtliche Hinrichtungen begangen, Eigentum verbrannt, willkürliche Festnahmen durchgeführt und Gefangene gefoltert. Eine Reihe von Misshandlungen auf beiden Seiten in den anglophonen Regionen, darunter Brandanschläge auf Häuser und Schulen, sind dokumentiert. Nach Angaben der International Crisis Group haben Regierungstruppen und bewaffnete Separatisten seit der Eskalation 2017 über 420 Zivilisten in den Regionen getötet. Ein im Juli 2018 in der Region Far North entstandenes Video zeigt, wie Männer in Uniform zwei Frauen und zwei Kinder hinrichten. Erst nach einer von Amnesty International durchgeführten Untersuchung, teilte die Regierung mit, dass die Soldaten verhaftet wurden.

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen. Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen. Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung. Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen.

Im Jahr 2010 hat sich mithilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mithilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent ist.

2018 wurde Kamerun mit Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern.

Dabei garantiert die Verfassung von 1996 die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), der Charta der Vereinten Nationen (1945) und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981). Außerdem ist Kamerun an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966, ratifiziert 1971); Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966, ratifiziert 1984); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, ratifiziert 1984); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979, ratifiziert 1994); und Fakultativprotokoll (ratifiziert 2005); Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989, ratifiziert 1993); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984, ratifiziert 1986).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein.

Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausüben oder Ansichten äußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Die Regierung versucht, Kritik zu verhindern, indem sie politische Treffen überwacht. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen.

Trotzdem ist die kamerunische Medienlandschaft vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne rechtliche Befugnisse überwacht. Die Regierung hat jedoch wiederholt den Zugang zum Internet unterbrochen. Die Behörden haben auch regelmäßig den Zugang zu sozialen Netzwerken blockiert oder verlangsamt, um Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und die Mobilisierung von Oppositionskräften zu verhindern.

Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt. Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten. Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Rahmen der anglophonen Krise ist es zu massiven Einschränkungen in diesem Bereich gekommen. Die Behörden unterdrückten auch 2018 die Proteste in den anglophonen Regionen weiter. Vor dem "Unabhängigkeitstag" der anglophonen Separatisten (1.10.) wurde in deren Regionen eine 48-stündige Ausgangssperre verhängt und Versammlungen von mehr als vier Personen waren verboten. Im November 2018 verhafteten die Behörden 20 Demonstranten in Yaoundé. Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden.

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert. Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird. Systematische politische Verfolgung findet aber nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositionspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen. Einige Anhänger des zweit platzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), wurden Ende Januar 2019 gemeinsam mit Maurice Kamto verhaftet. Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.19 wieder freigelassen. Kamerun hat seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Gemeinsam mit der Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) wurde er am 17.1.2017 für illegal erklärt.

Seit Oktober 2016 kommt es in der anglophonen Region zu verschiedensten Protestaktionen. Was mit Streiks von Rechtsanwälten und Lehrern begann, wuchs sich zu einer allgemeinen Bewegung von anglophonen Bürgerprotesten aus. Präsident Biya erklärte die anglophone Sezessionsbewegung kurzerhand zur "Terrorbande" und lieferte damit den Vorwand für ein noch härteres Vorgehen beider Seiten. Der Staat schickte Militär und Polizei, sperrte die Internetleitungen in den anglophonen Provinzen und verhängte Ausgangssperren. Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt haben. Seit Beginn der anglophonen Krise wird mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der verbotenen CACS und de SCNC vorgegangen. In einigen Fällen ist es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen. Im französischsprachigen Teil Kameruns leben rund 500.000 Anglophone. In der Hauptstadt gibt es u.a. eine (anglophone) presbyterianische Kirchengemeinde. Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten. Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt.

In Kamerun gibt es keine Staatsreligion. Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht. Die Verfassung verbietet zudem Schikanen oder Diskriminierungen aus religiösen Gründen. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, dem Glauben oder der Religionsausübung. Das Verhältnis und der Umgang der Religionen untereinander war lange Zeit von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt. Der interreligiöse Dialog funktionierte ganz gut. Zwar wurden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber Kamerun kannte bisher, im Gegensatz zu den Nachbarländern, keine religiöse Gewalt.

In Kamerun leben etwa 250 bis 278 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander. In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen - deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen - aufeinander. Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, "Nordisten" und "Südisten", Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die jedoch lokal begrenzt bleiben. Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert, auch wenn Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region zählte.

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor und es besteht weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen bestehenden Gleichstellungsrechten. Beispiele sind, die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen, die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle. Auch in familiären Angelegenheiten gilt der Mann als Chef, was durch traditionelles und modernes Familien- und Eherecht bestätigt wird. Auf dem Social Institutions and Gender Index der OECD (Familienrecht, körperliche Unversehrtheit, bürgerliche Freiheiten, Bevorzugung von Söhnen und Eigentumsrechte) belegt Kamerun Platz 71 von 86.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte fordern an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Die Polizei hielt häufig Reisende auf, um Identifikationsdokumente, Fahrzeugregistrierungen und Steuereinnahmen als Sicherheits- und Einwanderungsbekämpfungsmaßnahmen zu überprüfen.

Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen.

Die Bewegungsfreiheit in den beiden anglophonen Regionen wurde durch die anhaltende Krise behindert. Als Reaktion auf separatistische Angriffe, verhängte der Gouverneur der Nordwest-Region im September 2018, eine Ausgangssperre. Die Ausgangssperre wurde Ende des Jahres vorübergehend aufgehoben. In den anglophonen Regionen wurde außerdem eine 48-stündige Ausgangssperre verhängt, die bis zum 1.10.2018, dem "Unabhängigkeitstag" der Separatisten andauert. Diese Bemühungen sollten die mit dem selbst erklärten Unabhängigkeitstag von Ambazonia verbundene Gewalt einschränken.

Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt. Trotzdem kann die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Die Idee, die soziale Absicherung der Bevölkerung hinsichtlich Gesundheits-, Altersversorgung etc. als staatliche Grundaufgabe aufzufassen, hat sich in Kamerun noch nicht wirklich eingebürgert. Zwar existiert eine Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS), die ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente etc. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen finanziert, aber die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektors arbeiten oder aber arbeitslos sind. Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Außerdem ist die Einrichtung immer wieder von größeren und kleineren Skandalen betroffen, was das Vertrauen ins System auch nicht fördert. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen.

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar. Dennoch müssen 25 % der Kameruner mit weniger als 1,90 US-Dollar auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,2), die Lebenserwartung (58,6) oder die Müttersterblichkeit (569 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionalen Unterschiede nicht vergessen werden. Bei der aktuellen (2018) statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI-Ranking 151 von 189. Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an und beträgt (2017) ca. 30 % des BIP. Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversität geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept "Vision 2035" beinhaltet eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie für Wachstum und Beschäftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen, um Arbeitslosigkeit und Armut zu reduzieren. Weiterer Schwerpunkt ist die Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie, Transport und Kommunikation. Außerdem haben die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Bedeutung.

Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt:

Kamerun erreichte 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 % 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 30 % nachhaltig zu senken.

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl, Holz und landwirtschaftliche Produkte sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur. Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 % der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen.

Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Douala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard. In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Es herrscht Ärztemangel und die wenigen verfügbaren Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder. Auch unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind Missstände, welche die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland. Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten ist insofern problematisch, da Medikamente ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. In Kamerun ist es möglich, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen.

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30 % geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er verfügt über eine höhergradige Schulausbildung und hat in Kamerun als in der Landwirtschaft und als Selbstständiger (Errichtung von Häusern) gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wie zuvor in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Zudem leben Familienangehörige des Beschwerdeführers (Mutter, Tochter, Geschwister, Onkel und Tanten) in seinem Herkunftsland und könnte er im Falle einer Rückkehr wieder entweder an seine letzte Wohnadresse zurückkehren, bzw. bei seinen Verwandten Unterkunft nehmen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kamerun für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Kamerun unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie dem Gerichtsakt der Kindesmutter und seinem Sohn W212 2225724-1, W212 2225725-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun, eine Accord-Anfrage vom 13.03.2018 und einen Bericht von "Le Monde diplomatique" vom 13.12.2018.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft, Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest, daran kann auch im Administrativverfahren vorgelegte Geburtsurkunde nicht entscheidungsmaßgebliches ändern.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akt.

Die Feststellung zu seiner Familie in Kamerun gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll der Niederschrift der mündlichen Verhandlung Seite 11).

Die Feststellungen zu seinem in Österreich geborenen Kind und der Kindesmutter, gründen sich auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 03.12.2019, Zln. W212 2225724-1/4E, W212 2225725-1/4E.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.10.2019 und seinen damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer, außer seiner im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und nicht aufenthaltsberechtigtem Sohn über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. So weist der Beschwerdeführer qualifizierte Deutschkenntnisse auf, hat die Integrationsprüfung B1 bestanden und hat für zumindest 3 Monate gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX geleistet Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Mitglied im Verein XXXX in XXXX ist und dort als Schriftführer Stv. eingetragen ist. Seine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt XXXX ist dahingehend zu relativieren, dass er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er dort kein Mitglied mehr ist, sodass auch keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen, wobei insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer diese Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten sozialen Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er keine außergewöhnlichen Aspekte behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dabei wird nicht verkannt, dass er über zumindest zwei engere private Kontakte verfügt und ihn diese auch finanziell unterstützen, wie seinen Angaben, den Unterlagen und den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer brachte insgesamt sohin keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.12.2019.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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